Erbfähigkeit von Personengesellschaften
RA und Notar Krau
Das Thema (OHG, KG, BGB-Gesellschaft) mag komplex klingen, aber wir können es einfach erklären.
Ganz einfach: Erbfähig zu sein bedeutet, dass eine Einheit – in unserem Fall eine Gesellschaft – ein Erbe annehmen oder ein Vermächtnis erhalten kann, genau wie eine natürliche Person. Es geht darum, ob die Gesellschaft als eigenständiges Gebilde Rechte und Pflichten im Erbrecht haben kann.
Die Offene Handelsgesellschaft (OHG) und die Kommanditgesellschaft (KG) können erben. Das liegt daran, dass sie im Geschäftsleben als eigenständige Einheiten auftreten dürfen. Sie können Verträge abschließen, Eigentum erwerben und Schulden machen. Da sie wie eine Person im Rechtsverkehr agieren, können sie auch Erbschaften und Vermächtnisse annehmen. Wenn eine OHG oder KG etwas erbt, geht dieses Erbe direkt in das Vermögen der Gesellschaft über.
Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), auch BGB-Gesellschaft genannt, konnte früher nicht so einfach erben. Aber dank neuerer Gerichtsentscheidungen ist das jetzt anders. Wenn eine GbR ein eigenes Vermögen besitzt oder nach außen hin als eine Einheit auftritt (zum Beispiel mit einem gemeinsamen Namen und Geschäft), dann kann auch sie erben. Das Erbe fließt dann ebenfalls direkt in das Gesellschaftsvermögen.
Wenn eine OHG, KG oder GbR ein Erbe annimmt, das auch Schulden enthält, ist die Situation etwas anders als bei einer Privatperson:
Auch die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (WEG) ist erbfähig. Sie wird ebenfalls als eigenständige juristische Einheit betrachtet und kann daher Erbschaften annehmen, zum Beispiel wenn ein Eigentümer der Gemeinschaft etwas vermachen möchte.
Das deutsche Gesellschaftsrecht wurde 2021 durch das MoPeG (Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts) reformiert. Es unterscheidet nun klar zwischen zwei Arten von Gesellschaften:
Kurz gesagt: Die meisten Personengesellschaften können erben, aber die Haftungsregeln für die Gesellschafter sind dabei sehr wichtig. Das neue Gesetz hat die Rechtsfähigkeit der Gesellschaften noch klarer geregelt und damit auch ihre Erbfähigkeit bestätigt.
Haben Sie noch Fragen zur Erbfähigkeit bestimmter Gesellschaftsformen oder möchten Sie wissen, was das in einem konkreten Fall bedeutet?
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
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Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.