FG Köln 7 K 3022/17

Juni 5, 2022

FG Köln 7 K 3022/17

Urteil vom 08.11.2018

Erbfälle nach Juli 2016 nach Ablauf der Weitergeltungsanordnung Urteil BVerfG

RA und Notar Krau:

Kernaussage:

Das Erbschaftsteuergesetz von 2016 ist rückwirkend ab dem 1. Juli 2016 gültig,

auch für Erbfälle, die nach Ablauf der Weitergeltungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts eingetreten sind.

Es gibt keine „Erbschaftsteuerpause“.

FG Köln 7 K 3022/17

Hintergrund:

  • Das Bundesverfassungsgericht hatte 2014 Teile des Erbschaftsteuergesetzes von 2009 für verfassungswidrig erklärt und dem Gesetzgeber eine Frist zur Neuregelung bis zum 30. Juni 2016 gesetzt.
  • Bis zu einer Neuregelung sollte das alte Recht weiter gelten.
  • Die Reform verzögerte sich, und es entstand Unsicherheit, ob nach dem 30. Juni 2016 eine „Erbschaftsteuerpause“ besteht.
  • Das neue Erbschaftsteuergesetz (ErbStG 2016) trat schließlich am 9. November 2016 in Kraft und sollte rückwirkend ab dem 1. Juli 2016 gelten.

Streitgegenstand:

  • Die Klägerin erbte im August 2016 und argumentierte, dass aufgrund der Verzögerung der Reform keine Erbschaftsteuer entstehen könne.
  • Das Finanzamt setzte Erbschaftsteuer fest und berief sich auf die Rückwirkung des ErbStG 2016.

FG Köln 7 K 3022/17

Entscheidung des Gerichts:

  • Das Finanzgericht Köln wies die Klage ab.
  • Es bestätigte die rückwirkende Gültigkeit des ErbStG 2016 ab dem 1. Juli 2016.
  • Es gab keine „Erbschaftsteuerpause“.
  • Die Rückwirkung sei verfassungsrechtlich zulässig, da kein Vertrauen auf den Fortbestand des alten Rechts bestanden habe.
  • Auch die inhaltlichen Änderungen des ErbStG 2016 seien verfassungsgemäß.

Begründung:

  • Das Gericht stützte sich auf die Formulierung der Weitergeltungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts („bis zu einer Neuregelung“) und die Aussagen des Gerichtssprechers.
  • Es betonte, dass der Gesetzgeber durch die Rückwirkung eine umfassende Rechtsgrundlage geschaffen habe und eine Erbschaftsteuerpause vermieden worden sei.
  • Die Rückwirkung sei zulässig, da kein Vertrauen auf den Fortbestand des alten Rechts bestanden habe.
  • Die Neuregelungen zur Besteuerung von Betriebsvermögen seien ebenfalls verfassungsgemäß, da sie den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts gerecht würden.

FG Köln 7 K 3022/17

Fazit:

  • Das Urteil stellt klar, dass es keine „Erbschaftsteuerpause“ gab und das ErbStG 2016 rückwirkend gilt.
  • Es unterstreicht die Bedeutung der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes, betont aber auch die Notwendigkeit einer schnellen Neuregelung nach einer Verfassungswidrigkeitserklärung.
  • Die Entscheidung hat Auswirkungen auf alle Erbfälle und Schenkungen ab dem 1. Juli 2016.
RA und Notar Krau

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