BFH II R 31/08

Juni 4, 2022

BFH II R 31/08

Beschluss vom 24.02.2010

Erbfallkostenpauschbetrag § 10 V Nr 3 Satz 1 ErbStG

Bestattung Grabdenkmal Grabpflege

RA und Notar Krau:

Leitsatz:

Der Erbfallkostenpauschbetrag nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 1 ErbStG in Höhe von 10.300 EUR ist für jeden Erbfall nur einmal zu gewähren, unabhängig von der Anzahl der Erben.

Sachverhalt:

Der Kläger und seine Geschwister erbten nach dem Tod ihrer Mutter.

Im Erbschaftsteuerbescheid berücksichtigte das Finanzamt den Erbfallkostenpauschbetrag nur anteilig für jeden Erben.

BFH II R 31/08

Der Kläger wandte sich dagegen mit der Klage.

Entscheidung:

Der Bundesfinanzhof (BFH) wies die Klage als unbegründet zurück.

Der Erbfallkostenpauschbetrag sei für jeden Erbfall nur einmal zu gewähren, so der BFH.

Dies ergebe sich aus dem Wortlaut und der Systematik des § 10 ErbStG.

Begründung:

Der BFH führt in seiner Begründung aus, dass der Wortlaut des § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 1 ErbStG eindeutig sei.

Der Pauschbetrag werde für “diese” Kosten gewährt, womit die in Satz 1 genannten Kosten in ihrer Gesamtheit gemeint seien.

Dies schließe jedoch nicht aus, den Betrag von 10.300 EUR auf den Erbfall und nicht auf den einzelnen Erben zu beziehen.

BFH II R 31/08

Der BFH verweist auch auf die Systematik des § 10 ErbStG.

Die Vorschrift bezwecke eine Vereinfachung der Besteuerung.

Dies würde unterlaufen, wenn der Pauschbetrag für jeden Erben gesondert zu gewähren wäre.

Inhaltsverzeichnis

I. Zusammenfassung des Beschlusses des BFH vom 24.02.2010 (II R 31/08)

II. Sachverhalt

III. Entscheidung

IV. Begründung

A. Wortlaut und Systematik des § 10 ErbStG

1. Abzugsfähigkeit von Erbfallkosten

2. Höhe des Erbfallkostenpauschbetrags

3. Auslegung des § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 2 ErbStG

BFH II R 31/08

B. Wille des Gesetzgebers

C. Sinn und Zweck der Regelung

V. Zum Entscheidungstext

VI. Gründe

A. Die Revision ist unbegründet.

1. Der Erbfallkostenpauschbetrag ist für jeden Erbfall nur einmal zu gewähren.

2. Miterben können ihn nur anteilig beanspruchen.

a) Wortlaut des § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 1 ErbStG

b) Systematik des § 10 ErbStG

c) Wille des Gesetzgebers

d) Sinn und Zweck der Regelung

B. Die Entscheidung ergeht gemäß § 126a der Finanzgerichtsordnung (FGO).

1. Der Senat hält einstimmig die Revision für unbegründet.

2. Eine mündliche Verhandlung ist nicht erforderlich.

3. Die Beteiligten sind davon unterrichtet worden und hatten Gelegenheit zur Stellungnahme.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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