FG Baden-Württemberg 9 K 257/06

Juni 4, 2022

FG Baden-Württemberg 9 K 257/06

Erbfallkostenpauschbetrag –

RA und Notar Krau

Leitsatz:

Der Erbfallkostenpauschbetrag nach Paragraf 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 2 ErbStG in Höhe von 10.300 EUR ist für jeden Erbfall nur einmal zu gewähren, unabhängig von der Anzahl der Erben.

Sachverhalt:

Der Kläger und sein Bruder erbten jeweils zur Hälfte ihre Mutter.

Im Erbschaftsteuerbescheid wurde der Erbfallkostenpauschbetrag anteilig nach der Erbquote des Klägers berücksichtigt.

Der Kläger begehrte die volle Höhe des Pauschbetrags.

FG Baden-Württemberg 9 K 257/06

Entscheidung:

Das FG Baden-Württemberg wies die Klage ab.

Der Erbfallkostenpauschbetrag sei nach dem Wortlaut und der Systematik des Paragraf 10 ErbStG auf den Erbfall und nicht auf den einzelnen Erben bezogen.

Die Einfügung des Wortes „insgesamt“ in Paragraf 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 2 ErbStG mache dies deutlich.

Begründung:

  • Der Wortlaut des Paragraf 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 2 ErbStG spricht dafür, dass der Pauschbetrag für den Erbfall insgesamt gewährt wird. Die Verwendung des Demonstrativpronomens „diese“ bezieht sich auf die in Satz 1 genannten Kosten in ihrer Gesamtheit.
  • Die Systematik des Paragraf 10 ErbStG stützt diese Auslegung. Der Pauschbetrag soll die typischen Kosten eines Erbfalls abdecken, unabhängig von der Anzahl der Erben.
  • Die Entstehungsgeschichte des Paragraf 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 2 ErbStG bestätigt diese Auslegung. Der Pauschbetrag wurde eingeführt, um die durchschnittlichen Kosten einer standesgemäßen Bestattung abzudecken. Eine Vervielfachung des Pauschbetrags bei mehreren Erben würde diesem Zweck widersprechen.
  • Die Rechtsprechung der Finanzgerichte und des Schrifttums ist einhellig der Auffassung, dass der Erbfallkostenpauschbetrag nur einmal pro Erbfall gewährt wird.

Revision:

Die Revision wurde zugelassen, da die Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat.

FG Baden-Württemberg 9 K 257/06

Inhaltsverzeichnis

1. Leitsatz

2. Sachverhalt

3. Entscheidung

4. Gründe

4.1. Auslegung des Paragraf 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 2 ErbStG

4.1.1. Wortlaut

4.1.2. Systematik

4.1.3. Entstehungsgeschichte

4.1.4. Rechtsprechung und Schrifttum

4.2. Ergebnis

5. Kostenentscheidung

6. Zulassung der Revision

7. Anmerkungen

7.1. Zusammenfassung der Entscheidung

7.2. Relevanz für die Praxis

7.3. Weiterführende Informationen

8. Anlagen

8.1. Klagebegründung

8.2. Einspruchsentscheidung

8.3. Erbschaftsteuerbescheid

RA und Notar Krau

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