Erbfolge aufgrund Ausschlagung Nachweis Grundbuch
Nachweis durch Erbschein
OLG Hamm 15 W 354/16
Der Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm befasst sich mit der Frage, welche Nachweise im Grundbucheintragungsverfahren erforderlich sind,
wenn die Erbfolge durch die Ausschlagung eines Erben beeinflusst wird.
Im konkreten Fall hatte die Erblasserin ihren Enkel als Alleinerben in einem Testament eingesetzt.
Dessen Tochter war als Ersatzerbin vorgesehen.
Nach dem Tod der Erblasserin schlug der Enkel die Erbschaft aus, wodurch seine Tochter zur Alleinerbin wurde.
Um im Grundbuch als Eigentümerin eingetragen zu werden, legte die Tochter dem Grundbuchamt das Testament,
das Eröffnungsprotokoll und die Ausschlagungserklärung ihres Vaters vor.
Das Grundbuchamt verweigerte die Eintragung und verlangte die Vorlage eines Erbscheins.
Das OLG Hamm bestätigte die Entscheidung des Grundbuchamts.
Grundsätzlich genügt die Vorlage einer öffentlichen Urkunde
Gemäß § 35 GBO ist die Erbfolge im Grundbuchverfahren in der Regel durch einen Erbschein nachzuweisen.
Liegt jedoch eine öffentliche Urkunde vor, die die Erbfolge eindeutig belegt (z.B. ein notarielles Testament), genügt die Vorlage dieser Urkunde.
Ausschlagungserklärung wirft zusätzliche Fragen auf
Im vorliegenden Fall reichte die Vorlage des Testaments und der Ausschlagungserklärung jedoch nicht aus, um die Erbfolge zweifelsfrei festzustellen.
Die Ausschlagungserklärung wirft nämlich zusätzliche Fragen auf, die das Grundbuchamt nicht klären kann.
Grundbuchamt darf keine Tatsachenermittlung durchführen
Insbesondere ist nicht sichergestellt, dass die Ausschlagung wirksam ist.
Es könnte beispielsweise sein, dass der Erbe die Erbschaft bereits vor der Ausschlagung angenommen hat, indem er über Nachlassgegenstände verfügt hat.
Eine solche Annahme würde die Ausschlagung unwirksam machen.
Das Grundbuchamt ist jedoch nicht befugt, solche Tatsachen zu ermitteln.
Seine Aufgabe beschränkt sich darauf, die vorgelegten Urkunden zu prüfen.
Erbschein bietet zusätzliche Sicherheit
Ein Erbschein hingegen wird vom Nachlassgericht erst nach umfassender Prüfung aller relevanten Umstände erteilt.
Er bietet daher eine höhere Sicherheit hinsichtlich der tatsächlichen Erbfolge.
Fazit:
Liegt eine Ausschlagungserklärung vor, die die Erbfolge beeinflusst, kann das Grundbuchamt die Eintragung des Erben von der Vorlage eines Erbscheins abhängig machen.
Dies dient der Rechtssicherheit und verhindert spätere Streitigkeiten über die Eigentumsverhältnisse.
Zusammenfassend lässt sich festhalten:
Dieser Beschluss verdeutlicht die Bedeutung des Erbscheins als Nachweis der Erbfolge im Grundbuchverfahren,
insbesondere in Fällen, in denen die Erbfolge durch die Ausschlagung eines Erben beeinflusst wird.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.