Erbfolge aufgrund Ausschlagung Nachweis Grundbuch

Juli 16, 2017

Erbfolge aufgrund Ausschlagung Nachweis Grundbuch

Nachweis durch Erbschein

OLG Hamm 15 W 354/16

RA und Notar Krau

Der Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm befasst sich mit der Frage, welche Nachweise im Grundbucheintragungsverfahren erforderlich sind,

wenn die Erbfolge durch die Ausschlagung eines Erben beeinflusst wird.

Im konkreten Fall hatte die Erblasserin ihren Enkel als Alleinerben in einem Testament eingesetzt.

Dessen Tochter war als Ersatzerbin vorgesehen.

Nach dem Tod der Erblasserin schlug der Enkel die Erbschaft aus, wodurch seine Tochter zur Alleinerbin wurde.

Erbfolge aufgrund Ausschlagung Nachweis Grundbuch

Um im Grundbuch als Eigentümerin eingetragen zu werden, legte die Tochter dem Grundbuchamt das Testament,

das Eröffnungsprotokoll und die Ausschlagungserklärung ihres Vaters vor.

Das Grundbuchamt verweigerte die Eintragung und verlangte die Vorlage eines Erbscheins.

Das OLG Hamm bestätigte die Entscheidung des Grundbuchamts.

Grundsätzlich genügt die Vorlage einer öffentlichen Urkunde

Gemäß § 35 GBO ist die Erbfolge im Grundbuchverfahren in der Regel durch einen Erbschein nachzuweisen.

Liegt jedoch eine öffentliche Urkunde vor, die die Erbfolge eindeutig belegt (z.B. ein notarielles Testament), genügt die Vorlage dieser Urkunde.

Ausschlagungserklärung wirft zusätzliche Fragen auf

Im vorliegenden Fall reichte die Vorlage des Testaments und der Ausschlagungserklärung jedoch nicht aus, um die Erbfolge zweifelsfrei festzustellen.

Die Ausschlagungserklärung wirft nämlich zusätzliche Fragen auf, die das Grundbuchamt nicht klären kann.

Grundbuchamt darf keine Tatsachenermittlung durchführen

Insbesondere ist nicht sichergestellt, dass die Ausschlagung wirksam ist.

Es könnte beispielsweise sein, dass der Erbe die Erbschaft bereits vor der Ausschlagung angenommen hat, indem er über Nachlassgegenstände verfügt hat.

Eine solche Annahme würde die Ausschlagung unwirksam machen.

Das Grundbuchamt ist jedoch nicht befugt, solche Tatsachen zu ermitteln.

Seine Aufgabe beschränkt sich darauf, die vorgelegten Urkunden zu prüfen.

Erbschein bietet zusätzliche Sicherheit

Ein Erbschein hingegen wird vom Nachlassgericht erst nach umfassender Prüfung aller relevanten Umstände erteilt.

Er bietet daher eine höhere Sicherheit hinsichtlich der tatsächlichen Erbfolge.

Fazit:

Liegt eine Ausschlagungserklärung vor, die die Erbfolge beeinflusst, kann das Grundbuchamt die Eintragung des Erben von der Vorlage eines Erbscheins abhängig machen.

Dies dient der Rechtssicherheit und verhindert spätere Streitigkeiten über die Eigentumsverhältnisse.

Zusammenfassend lässt sich festhalten:

  • Die Erbfolge muss im Grundbuchverfahren eindeutig nachgewiesen werden.
  • In der Regel genügt die Vorlage einer öffentlichen Urkunde, z.B. eines Testaments.
  • Bei einer Ausschlagungserklärung kann das Grundbuchamt die Vorlage eines Erbscheins verlangen.
  • Dies ist notwendig, um die Wirksamkeit der Ausschlagung zu gewährleisten.
  • Das Grundbuchamt darf keine Tatsachenermittlung durchführen, um die Erbfolge zu klären.

OLG Hamm 15 W 354/16

Dieser Beschluss verdeutlicht die Bedeutung des Erbscheins als Nachweis der Erbfolge im Grundbuchverfahren,

insbesondere in Fällen, in denen die Erbfolge durch die Ausschlagung eines Erben beeinflusst wird.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

Benötigen Sie eine Beratung oder haben Sie Fragen?

Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail, damit wir die grundsätzlichen Fragen klären können.

Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

Benötigen Sie eine Beratung oder haben Sie Fragen?

Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail, damit wir die grundsätzlichen Fragen klären können.

Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.

Letzte Beiträge

Ausschlagungsfrist Kenntnis des Betreuers dem Erben zuzurechnen

Ausschlagungsfrist Kenntnis des Betreuers dem Erben zuzurechnen

Februar 9, 2025
Ausschlagungsfrist Kenntnis des Betreuers dem Erben zuzurechnenBeschluss OLG Celle vom 02.12.2024 (6 W 142/24) zum ErbscheinsverfahrenRA u…
Nachweis Errichtung Testament

Nachweis Errichtung Testament

Februar 9, 2025
Nachweis Errichtung TestamentOLG Brandenburg Beschluss vom 28.11.2024 – 3 W 131/24RA und Notar KrauIn dem vorliegenden Beschluss des O…
Akteneinsichtsrecht nicht beteiligter Dritter im Erbscheinsverfahren

Akteneinsichtsrecht nicht beteiligter Dritter im Erbscheinsverfahren

Februar 9, 2025
Akteneinsichtsrecht nicht beteiligter Dritter im ErbscheinsverfahrenBeschluss OLG Brandenburg vom 30.12.2024 – 11 VA 3/24RA und Notar Krau…