Erbfolge eines türkischen Staatsangehörigen – OLG Hamm Beschluss 21.3.2019 – I – 10 W 31/17
Sachverhalt:
Ein türkischer Staatsangehöriger verstarb in Deutschland und hinterließ ein Grundstück in Deutschland sowie weitere Vermögenswerte.
Er war in zweiter Ehe verheiratet und hatte Kinder aus beiden Ehen.
Es stellte sich die Frage nach dem anwendbaren Erbrecht und der Erbquote der Ehefrau.
Rechtliche Fragestellungen:
Entscheidung des OLG Hamm:
Begründung:
Folgen der Entscheidung:
Die Beschwerde der Ehefrau und der Kinder aus der zweiten Ehe wurde zurückgewiesen. Der Erbschein wird den Kindern aus erster Ehe mit einer Erbquote von jeweils 1/12 erteilt.
Fazit:
Der Beschluss des OLG Hamm verdeutlicht die komplexen erbrechtlichen und güterrechtlichen Fragen, die sich bei einem Erbfall mit Auslandsbezug stellen können.
Im vorliegenden Fall war aufgrund der Nachlassspaltung deutsches Erbrecht auf das in Deutschland gelegene Grundstück anzuwenden.
Die Erbquote der Ehefrau war jedoch nicht nach § 1371 BGB zu erhöhen, da die Ehegatten nach türkischem Recht verheiratet waren und das türkische Recht keine Zugewinngemeinschaft und keine entsprechende Erhöhung des Erbteils kennt.
Zusätzliche Erläuterungen:
Zusammenfassend lässt sich sagen:
Das OLG Hamm hat in seinem Beschluss die erbrechtlichen und güterrechtlichen Folgen eines Erbfalls mit Bezug zur Türkei und zu Deutschland klargestellt.
Hinsichtlich des in Deutschland gelegenen Grundstücks war deutsches Erbrecht anwendbar.
Die Erbquote der Ehefrau war jedoch nicht nach § 1371 BGB zu erhöhen, da die Ehegatten nach türkischem Recht verheiratet waren und das türkische Recht keine Zugewinngemeinschaft kennt.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.