
Erbfolge nach gemeinschaftlichem Testament – Echtheit + Testierfähigkeit fraglich
OLG Düsseldorf 25 Wx 84/14
Beschluss 17.11.2014
Der Beschluss des Oberlandesgerichts (OLG) Düsseldorf vom 17. November 2014 befasst sich mit einem Erbscheinsverfahren, in dem die Erbfolge nach einem gemeinschaftlichen Testament strittig ist.
Der Antragsteller (Beteiligter zu 1) beantragte einen Alleinerbschein nach seiner verstorbenen Ehefrau auf Basis eines gemeinschaftlichen Testaments,
das angeblich am 09. August 2009 von beiden Ehegatten unterzeichnet wurde.
Die Kinder der Erblasserin aus erster Ehe (Beteiligte zu 2 und 3) bestritten die Echtheit der Unterschrift ihrer Mutter und deren Testierfähigkeit zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung
und legten gegen die Entscheidung des Amtsgerichts Mettmann Beschwerde ein, das den Antrag des Beteiligten zu 1) ursprünglich gebilligt hatte.
Das OLG Düsseldorf hob die Entscheidung des Amtsgerichts auf und wies den Antrag des Beteiligten zu 1) zurück.
Das Gericht stellte fest, dass der Antragsteller die Echtheit der Unterschrift seiner verstorbenen Ehefrau unter dem Testament nicht ausreichend nachgewiesen habe.
Ein vom Amtsgericht in Auftrag gegebenes graphologisches Gutachten kam nur zu einer „leicht überwiegenden Wahrscheinlichkeit“ (75 %) der Echtheit der Unterschrift,
was nach Ansicht des OLG Düsseldorf nicht ausreicht, um die Echtheit zweifelsfrei zu bestätigen.
Das OLG argumentierte, dass im Erbscheinsverfahren eine hohe Gewissheit über die Echtheit eines Testaments erforderlich ist.
Da die Echtheit des Testaments nicht zweifelsfrei feststellbar war und keine weiteren Beweismittel vorlagen, entschied das Gericht, dass der Antragsteller die Beweislast trage.
Da diese Beweislast nicht erfüllt wurde, konnte der Alleinerbschein nicht erteilt werden.
Das Gericht entschied zudem, dass die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Beteiligte zu 1) zu tragen habe und er den Beteiligten zu 2) und 3) deren außergerichtliche Kosten erstatten müsse.
Eine Rechtsbeschwerde gegen diese Entscheidung ließ das OLG nicht zu.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wurde auf 267.000 € festgesetzt.
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