BFH II R 4/12

Mai 30, 2022

BFH II R 4/12

Erblasser nur unmittelbar am Nennkapital Kapitalgesellschaft beteiligt wenn er zivilrechtlich Gesellschafter war 

RA und Notar Krau:

Die Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) betrifft die Frage, ob ein Erblasser oder Schenker gemäß

§ 13a Abs. 4 Nr. 3 ErbStG nur dann unmittelbar am Nennkapital einer Kapitalgesellschaft beteiligt ist, wenn er zivilrechtlich

Gesellschafter dieser Kapitalgesellschaft war.

Im vorliegenden Fall war der Kläger alleiniger Gesellschafter zweier GmbHs und Komplementär einer KG, die vermögensverwaltend tätig war.

Das Finanzamt setzte Schenkungsteuer fest, ohne die Steuervergünstigungen gemäß § 13a ErbStG zu gewähren.

Das Finanzgericht gab der Klage statt, da es eine unmittelbare Beteiligung des Klägers an den Kapitalgesellschaften annahm.

BFH II R 4/12

Die Revision des Finanzamtes führte zur Aufhebung der Vorentscheidung.

Der BFH entschied, dass gemäß § 13a Abs. 4 Nr. 3 ErbStG die unmittelbare Beteiligung des Erblassers oder

Schenkers am Nennkapital einer Kapitalgesellschaft zivilrechtlich erfolgen muss.

Eine mittelbare Beteiligung über eine Personengesellschaft genügt nicht.

Die Entscheidung beruht auf dem Wortlaut, dem Sinn und Zweck sowie der Entstehungsgeschichte des Gesetzes.

Die Regelungen des § 10 Abs. 1 Satz 3 ErbStG sind für die Auslegung von § 13a Abs. 4 Nr. 3 ErbStG nicht heranzuziehen.

Auch § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO und § 17 Abs. 1 EStG sind nicht einschlägig.

Die Voraussetzungen für die Steuervergünstigungen gemäß § 13a ErbStG waren daher nicht erfüllt, und die Klage des Klägers wurde abgewiesen.

BFH II R 4/12

Inhaltsverzeichnis:

  1. Hintergrund der Entscheidung BFH II R 4/12

    • 1.1 Ausgangssituation
    • 1.2 Vorinstanzen und Streitgegenstand
    • 1.3 Revision und Anträge
  2. Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) II R 4/12

    • 2.1 Gründe für die Aufhebung der Vorentscheidung
      • 2.1.1 Fehlannahme des Finanzgerichts
      • 2.1.2 Fehlende Voraussetzungen gemäß § 13a Abs. 4 Nr. 3 ErbStG
    • 2.2 Argumentation des BFH
      • 2.2.1 Zivilrechtliche Anforderungen gemäß § 13a Abs. 4 Nr. 3 ErbStG
      • 2.2.2 Bedeutung des § 10 Abs. 1 Satz 3 ErbStG
        • 2.2.2.1 Begrenzter Anwendungsbereich
        • 2.2.2.2 Zielsetzung und Auslegung des § 10 Abs. 1 Satz 3 ErbStG
  3. Schlussfolgerung und Ausblick

    • 3.1 Konsequenzen der Entscheidung
    • 3.2 Empfehlungen für die Praxis

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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