Erbquoten nach türkischem Recht

September 7, 2017

Erbquoten nach türkischem Recht

Erbschein nur für den in Deutschland gelegenen Grundbesitz

OLG Köln 2 Wx 245/13

RA und Notar Krau

Der Fall vor dem Oberlandesgericht Köln (Az. 2 Wx 245/13) behandelt die Frage der Erbquoten bei einem Nachlass

mit Grundbesitz in Deutschland, wenn die Erblasserin und ihre Erben türkische Staatsangehörige sind.

Hintergrund:

Die Erblasserin und ihr Ehemann (Beteiligter zu 1) waren türkische Staatsangehörige und hatten in der Türkei geheiratet.

Zum Nachlass gehörte Grundbesitz in Deutschland.

Die Beteiligten zu 2 bis 4 sind die gemeinsamen Kinder der Eheleute. Es wurde ein Erbschein beantragt, der die Erbquoten für den in Deutschland gelegenen Grundbesitz festlegen sollte.

Entscheidung des Gerichts:

Erbquoten nach türkischem Recht

Das OLG Köln hob den Beschluss des Amtsgerichts Gummersbach auf und stellte fest, dass die Erben zu je ¼ Anteil erben.

Begründung:

  • Anwendbares Recht: Da der Nachlass Grundbesitz in Deutschland umfasst, ist gemäß dem Konsularvertrag zwischen Deutschland und der Türkei deutsches Erbrecht anzuwenden.
  • Erbquoten nach deutschem Recht: Nach § 1931 BGB erbt der Ehegatte ¼ neben den Kindern.
  • Keine Erhöhung des Ehegattenerbteils: Das Amtsgericht hatte den Erbteil des Ehegatten gemäß § 1371 BGB erhöht. Das OLG Köln stellte jedoch fest, dass diese Vorschrift im vorliegenden Fall nicht zur Anwendung kommt.
  • Güterrechtsstatut: § 1371 BGB setzt eine Zugewinngemeinschaft deutschen Rechts voraus. Im vorliegenden Fall gilt jedoch türkisches Güterrechtsstatut.
  • Rückverweisung: Das türkische internationale Privatrecht verweist zwar in Bezug auf die Auseinandersetzung von unbeweglichem Vermögen auf das Recht des Lageortes (also deutsches Recht), jedoch nur in Bezug auf die Auseinandersetzung und nicht auf die güterrechtlichen Verhältnisse an sich. Daher entsteht keine Zugewinngemeinschaft deutschen Rechts.

Konsequenzen:

Der Erbschein ist mit den Erbquoten von je ¼ für den Ehemann und die drei Kinder zu erteilen.

Erbquoten nach türkischem Recht

Zusammenfassend lässt sich sagen:

Der Fall verdeutlicht die komplexen Rechtsfragen, die sich bei Nachlässen mit internationalem Bezug stellen.

Die Bestimmung des anwendbaren Rechts und die Abgrenzung von Erb- und Güterrechtsstatut sind entscheidend für die Ermittlung der Erbquoten.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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