
Erbrecht bei langem Ruhen des Scheidungsverfahrens
Oberlandesgericht Düsseldorf II – 6 UF 30/17
Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat entschieden, dass die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Teil-Beschluss des Amtsgerichts Nettetal vom 12. Januar 2017 zurückgewiesen wird.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsgegner, und der Wert des Beschwerdeverfahrens wurde auf 5.000 € festgesetzt.
Im Kern geht es um den Anspruch der Antragstellerin, der Witwe des am 19. November 2015 verstorbenen Erblassers,
auf Auskunftserteilung über das Anfangs- und Endvermögen ihres Ehemanns sowie auf Zahlung eines Zugewinnausgleichs.
Die Antragstellerin argumentiert, dass sie aufgrund des seit 2008 anhängigen Scheidungsverfahrens
gemäß Paragraf 1933 BGB vom Ehegattenerbrecht ausgeschlossen sei, da das Verfahren bis zum Tod des Erblassers noch nicht abgeschlossen war.
Der Antragsgegner, der alleiniger Erbe ist, hielt die Anwendung dieser Vorschrift für unangemessen, da das Scheidungsverfahren seit 2010 ruhte.
Das Amtsgericht gab der Antragstellerin Recht und entschied, dass das Ruhen des Scheidungsverfahrens die Wirkungen von Paragraf 1933 BGB nicht aufhebt,
da keine konkludente Rücknahme der Scheidungsanträge vorlag.
Der Antragsgegner legte Beschwerde ein, argumentierte, dass die lange Ruhezeit des Verfahrens eine Rücknahme impliziere, was jedoch vom Oberlandesgericht abgelehnt wurde.
Das Oberlandesgericht stellte klar, dass die bloße Nichtverfolgung des Verfahrens nicht ausreicht,
um von einer Rücknahme auszugehen, insbesondere da die Parteien bis 2012 weitere gerichtliche Auseinandersetzungen führten.
Letztlich bestätigte das Oberlandesgericht die Entscheidung des Amtsgerichts und wies die Beschwerde ab,
da die Voraussetzungen für den Ausschluss des Ehegattenerbrechts nach Paragraf 1933 BGB gegeben seien und der Antragsgegner verpflichtet ist, die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
Die Kostenentscheidung basierte auf der Rechtslage gemäß Paragraf 97 ZPO.
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