Erbrecht des Ehegatten neben Verwandten zweiter und dritter Ordnung

Juni 2, 2025

Erbrecht des Ehegatten neben Verwandten zweiter und dritter Ordnung

Wenn die Eltern oder Geschwister des Verstorbenen noch leben: Das Erbe neben Verwandten zweiter Ordnung

Stellen Sie sich vor, Ihr Ehepartner verstirbt und hinterlässt neben Ihnen noch seine Eltern oder Geschwister. Das Gesetz spricht hier von „Verwandten zweiter Ordnung“. In diesem Fall erben Sie als überlebender Ehepartner die Hälfte des gesamten Vermögens.

Waren Sie und Ihr verstorbener Partner im Regelfall in einer Zugewinngemeinschaft verheiratet (also ohne besonderen Ehevertrag), dann erhöht sich Ihr Erbteil sogar um ein weiteres Viertel auf insgesamt drei Viertel des Nachlasses. Das ist quasi ein Ausgleich für den Zugewinn, den Sie gemeinsam in der Ehe erwirtschaftet haben.

Übrigens: Auch wenn die Eltern Ihres verstorbenen Partners schon verstorben sind und nur noch deren Kinder (also die Geschwister Ihres Partners) leben, bleibt diese Aufteilung bestehen.


Was ist der „Voraus“? Haushaltsgegenstände und Hochzeitsgeschenke

Neben dem Erbteil haben Sie als überlebender Ehepartner in dieser Konstellation noch Anspruch auf den sogenannten „Voraus“. Das sind alle Gegenstände, die zum ehelichen Haushalt gehören, und die Hochzeitsgeschenke. Sie erhalten diese Dinge zusätzlich zu Ihrem Erbteil, und zwar unabhängig davon, ob Sie sie zur Führung eines angemessenen Haushalts benötigen. Das ist eine wichtige Absicherung für Sie!


Wenn Großeltern oder deren Abkömmlinge noch leben: Das Erbe neben Verwandten dritter Ordnung

Nun wird es etwas komplexer: Was passiert, wenn Ihr verstorbener Ehepartner keine Eltern oder Geschwister, aber noch Großeltern oder deren Kinder (also Onkel, Tanten, Cousins etc.) hat? Das Gesetz spricht hier von „Verwandten dritter Ordnung“.

Erbrecht des Ehegatten neben Verwandten zweiter und dritter Ordnung


Leben die Großeltern noch?

Leben die Großeltern Ihres verstorbenen Partners noch, erben Sie als überlebender Ehepartner ebenfalls die Hälfte des Nachlasses. Auch hier gilt: Wenn Sie in einer Zugewinngemeinschaft gelebt haben, erhöht sich Ihr Anteil um ein weiteres Viertel auf drei Viertel des Erbes.

Für das verbleibende Viertel gibt es eine Besonderheit: Wenn Kinder von verstorbenen Großeltern (also Onkel oder Tanten Ihres Partners) existieren, erben Sie als Ehepartner deren Anteil. Das bedeutet: Sie gehen den Kindern der Großeltern vor, aber nicht den Großeltern selbst. Hier gibt es unter Juristen unterschiedliche Meinungen, wie genau der Erbteil aufgeteilt wird.


Sind die Großeltern bereits verstorben?

Sind die Großeltern Ihres verstorbenen Partners schon nicht mehr am Leben, dann haben Sie als überlebender Ehepartner Glück im Unglück: In diesem Fall erben Sie den gesamten Nachlass! Sämtliche Seitenverwandten der dritten Ordnung gehen leer aus.


Der „Voraus“ bleibt bestehen!

Auch wenn Sie neben Verwandten dritter Ordnung erben, steht Ihnen der „Voraus“ – also die Haushaltsgegenstände und Hochzeitsgeschenke – in vollem Umfang zu. Dies ist ein fester Bestandteil Ihres gesetzlichen Anspruchs.


Ich hoffe, diese Erläuterungen haben Ihnen geholfen, das komplexe Thema des Erbrechts für Ehegatten besser zu verstehen. Bei weiteren Fragen oder für eine persönliche Beratung stehe ich Ihnen als RA und Notar Krau gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen,

RA und Notar Krau

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