Erbrecht des nichtehelich geborenen durch Dritte vor Inkrafttreten des Adoptionsgesetzes adoptierten Kindes bei späterer Eheschließung der Eltern – OLG Frankfurt 20 W 581/94
Der Erblasser war seit dem 18. Juli 1958 mit der Beteiligten zu 1) verheiratet.
Aus dieser Ehe gingen die drei Beteiligten zu 2) bis 4) hervor.
Die Beteiligte zu 5) wurde am 28. Januar 1953 als nichteheliches Kind der damals ledigen Beteiligten zu 1) geboren.
Der Erblasser erkannte die Vaterschaft am 4. März 1953 an.
Am 5. Juni 1953 wurde die Beteiligte zu 5) von einem anderen Ehepaar adoptiert, was am 14. Juli 1953 vom Amtsgericht Braunschweig bestätigt wurde.
Der Erblasser verstarb am 25. November 1984 ohne eine Verfügung von Todes wegen.
Das Nachlassgericht erteilte der Beteiligten zu 1) am 13. Februar 1985 einen gemeinschaftlichen Erbschein, welcher die Beteiligten zu 1) bis 4) als Erben auswies.
Ein weiterer Erbschein für den Grundbesitz in der ehemaligen DDR wurde am 16. Mai 1991 erteilt.
Am 12. Juni 1992 beantragte die Beteiligte zu 5) die Einziehung der Erbscheine und die Erteilung neuer Erbscheine, in denen sie als eheliches Kind des Erblassers berücksichtigt wird.
Die Rechtspflegerin des Nachlassgerichts wies diesen Antrag zurück, weil das Annahmeverhältnis zu den Adoptiveltern nicht aufgehoben worden sei.
Die Beteiligte zu 5) legte Beschwerde ein, welche zunächst von der Rechtspflegerin und dem Richter des Nachlassgerichts abgelehnt wurde.
Das Landgericht hob jedoch die Entscheidung der Rechtspflegerin auf und ordnete die Einziehung des gemeinschaftlichen Erbscheins vom 13. Februar 1985 an.
Es wies das Amtsgericht an, der Beteiligten zu 5) einen Erbschein zu erteilen, der sie als Miterbin zu 1/8 ausweist.
Das Oberlandesgericht Frankfurt hat die Beschwerde der Beteiligten zu 1) als unzulässig und die Beschwerden der Beteiligten zu 2) bis 4) als unbegründet zurückgewiesen.
Die Beteiligte zu 5) wurde als eheliches Kind des Erblassers anerkannt und war somit gesetzlich erbberechtigt.
Die Entscheidung verdeutlicht, dass die Rechtsstellung eines durch Adoption angenommenen Kindes durch spätere Eheschließungen und die entsprechenden gesetzlichen Änderungen beeinflusst werden kann, aber in diesem Fall das gesetzliche Erbrecht erhalten bleibt.
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