Erbrecht deutsch-türkischer Konsularvertrag 28.5.1929
OLG Köln I-2 Wx 30/14
Anwendbares Recht auf Erbfälle türkischer Staatsangehöriger mit letztem Wohnsitz in Deutschland;
zwei Erbscheine bei Nachlassspaltung;
Auswirkungen eines vor dem Tod des Erblassers eingeleiteten Scheidungsverfahrens
Sachverhalt:
Der Erblasser war türkischer Staatsangehöriger mit letztem Wohnsitz in Deutschland.
Er hinterließ bewegliches und unbewegliches Vermögen in Deutschland.
Zwischen ihm und seiner Ehefrau war ein Scheidungsverfahren anhängig, das zum Zeitpunkt seines Todes noch nicht abgeschlossen war.
Die Ehefrau und die Kinder des Erblassers beantragten Erbscheine.
Zentrale Streitpunkte:
Entscheidung des Gerichts:
Das OLG Köln änderte den Beschluss des Amtsgerichts teilweise ab und stellte fest, dass sowohl die Ehefrau als auch die Kinder erbberechtigt sind.
Begründung:
Das OLG Köln stellte fest, dass auf den Erbfall vorrangig der deutsch-türkische Konsularvertrag vom 28. Mai 1929 anzuwenden ist.
Nach diesem Vertrag ist für das bewegliche Vermögen türkisches Erbrecht und für das unbewegliche Vermögen deutsches Erbrecht anzuwenden.
Da der Konsularvertrag zu einer Nachlassspaltung führt, sind zwei Erbscheine zu erteilen, die in einem Doppel- oder Mehrfacherbschein zusammengefasst werden können.
Das OLG Köln prüfte die Voraussetzungen für eine Scheidung nach türkischem Recht und kam zu dem Ergebnis,
dass die Ehe zerrüttet war und die Ehefrau ein Mitverschulden an der Zerrüttung traf.
Ihr Widerspruch gegen die Scheidung war rechtsmissbräuchlich.
Besonderheiten:
Fazit:
Das OLG Köln hat entschieden, dass bei Erbfällen türkischer Staatsangehöriger mit letztem Wohnsitz in Deutschland der deutsch-türkische Konsularvertrag anzuwenden ist.
Dies kann zu einer Nachlassspaltung führen, bei der zwei Erbscheine zu erteilen sind.
Der Fall verdeutlicht die komplexen Rechtsfragen, die sich bei internationalen Erbfällen stellen können.
Zusätzliche Anmerkungen:
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
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Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.