Erbrecht und Verein
Was passiert mit Ihrer Vereinsmitgliedschaft, wenn Sie sterben? Ein Blick auf die Vererbung
Viele von uns sind Mitglied in einem Verein – sei es der Sportverein, der Musikverein oder ein anderer Zusammenschluss, der uns am Herzen liegt. Doch haben Sie sich schon einmal gefragt, was mit Ihrer Mitgliedschaft passiert, wenn Sie versterben? Ist sie wie ein Erbstück, das an Ihre Liebsten übergeht, oder erlischt sie einfach? Als Rechtsanwalt und Notar Krau beleuchten wir dieses oft übersehene Thema für Sie.
Bevor wir ins Detail gehen, ist es wichtig zu wissen: Es gibt verschiedene Arten von Vereinen.
Manche Vereine sind im Vereinsregister eingetragen. Man spricht dann von „rechtsfähigen Vereinen“. Das sind in der Regel Idealvereine, also solche, die keinen wirtschaftlichen Gewinn erzielen wollen – wie Ihr örtlicher Sportverein. Sie sind gewissermaßen eine eigene „Person“ vor dem Gesetz.
Andere Vereine sind nicht rechtsfähig. Das bedeutet, sie sind nicht im Vereinsregister eingetragen und haben keine eigene „Persönlichkeit“ vor dem Gesetz. Hier gelten oft ähnliche Regeln wie für Gesellschaften.
Im Falle eines rechtsfähigen Vereins ist es im Grunde ganz einfach: Ihre Mitgliedschaft endet normalerweise mit Ihrem Tod. Sie ist wie ein höchstpersönliches Recht, das eng mit Ihnen verbunden ist und nicht vererbt werden kann. Stellen Sie sich das vor wie eine persönliche Eintrittskarte, die nur für Sie gültig ist und nicht weitergegeben werden kann. Das bedeutet, die Mitgliedschaft fällt nicht automatisch in Ihr Erbe.
Aber Achtung: Die Regeln können anders sein! Viele Vereine haben eine Satzung, also eine Art Grundgesetz des Vereins. Wenn die Satzung vorsieht, dass die Mitgliedschaft vererblich ist, dann kann sie tatsächlich Teil Ihres Nachlasses werden. In diesem Fall tritt der Erbe in Ihre Fußstapfen und übernimmt die Mitgliedschaft. Das ist besonders unkompliziert, wenn es nur einen Erben gibt.
Manchmal gibt es nicht nur einen, sondern mehrere Erben, die gemeinsam den Nachlass bilden – eine sogenannte Erbengemeinschaft. Hier stellt sich die Frage: Kann eine Erbengemeinschaft als Ganzes Mitglied eines Vereins werden?
Obwohl das Thema in der juristischen Welt diskutiert wird, sehen wir als RA und Notar Krau keine überzeugenden Gründe, warum eine Erbengemeinschaft die Mitgliedschaft nicht übernehmen sollte. Im Gegenteil: Im Unterschied zu bestimmten Geschäftsformen führt der Tod des Mitglieds hier nicht dazu, dass die Mitgliedschaft unter den Erben aufgeteilt wird. Vielmehr wird die gesamte Erbengemeinschaft gemeinsam Inhaber der vererbten Mitgliedschaft.
Es ist wichtig zu wissen, dass die Vereinssatzung die Vererbung der Mitgliedschaft nicht nur zulassen, sondern auch einschränken kann. So kann beispielsweise festgelegt werden, wer als Nachfolger infrage kommt, oder ob nur bestimmte Mitglieder ihre Mitgliedschaft vererben dürfen. Es ist sogar denkbar, dass sich die Rechte und Pflichten der Mitgliedschaft ändern, wenn sie vererbt wird.
Für nicht rechtsfähige Vereine gelten im Prinzip dieselben Grundregeln. Auch hier ist die Mitgliedschaft gesetzlich nicht vererblich, aber die Satzung kann eine abweichende Regelung vorsehen. Der Nachweis einer solchen Regelung kann hier allerdings schwieriger sein, da diese Vereine oft keine so strengen Formvorschriften haben.
Zusammenfassend lässt sich sagen: Die Frage der Vererblichkeit Ihrer Vereinsmitgliedschaft ist vielschichtig. Die grundlegende gesetzliche Regel lautet: Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod. Doch die Vereinssatzung kann hier eine wichtige Ausnahme machen.
Wir empfehlen Ihnen daher: Werfen Sie einen Blick in die Satzung Ihres Vereins, wenn Ihnen dieses Thema wichtig ist. Im Zweifelsfall können wir, RA und Notar Krau, Sie hierzu gerne beraten. So sind Sie auf der sicheren Seite und wissen genau, was mit Ihrer Mitgliedschaft geschieht.