Erbrecht Widerruf letztwillige Verfügung

November 17, 2024

Erbrecht Widerruf letztwillige Verfügung

OLG Celle Beschluss 5.06.2024 – 6 W 56/24

Erfordernis des Zugangs einer Ausfertigung der Notarkurkunde auch für den Widerruf einer wechselbezüglichen Verfügung in einem gemeinschaftlichen Testament

RA und Notar Krau

Die Erblasserin hatte in einem gemeinschaftlichen Testament mit ihrem Ehemann diesen als Alleinerben eingesetzt.

Später errichtete sie ein Einzeltestament, in dem sie eine andere Person als Alleinerben einsetzte und gleichzeitig ihren Widerruf der Verfügung aus dem gemeinschaftlichen Testament erklärte.

Der Widerruf wurde dem Ehemann jedoch nur als beglaubigte Abschrift zugestellt.

Nach dem Tod der Erblasserin beantragte der Ehemann einen Erbschein und nahm die Erbschaft an.

Die Notarin veranlasste daraufhin die Zustellung einer Ausfertigung des Widerrufs an den Ehemann.

Erbrecht Widerruf letztwillige Verfügung

Das Amtsgericht hob die zwischenzeitlich angeordnete Nachlasspflegschaft auf, da der Erbe bekannt sei.

Der Ehemann legte Beschwerde ein.

Kernaussagen des Gerichts:

  • Wirksamkeit des Widerrufs:
    • Zur Wirksamkeit des Widerrufs einer wechselbezüglichen Verfügung in einem gemeinschaftlichen Testament ist die Zustellung einer Ausfertigung der Notarkurkunde erforderlich.
    • Die Zustellung einer beglaubigten Abschrift ist nicht ausreichend.
  • Verzögerte Zustellung:
    • Eine nach dem Tod des Erblassers erfolgte Zustellung der Ausfertigung kann die Wirksamkeit des Widerrufs nicht mehr bewirken, wenn der Ehegatte zu diesem Zeitpunkt nicht mehr damit rechnen musste, dass das gemeinschaftliche Testament noch widerrufen wird.
    • Im vorliegenden Fall war die Zustellung mehr als zwei Monate nach dem Tod der Erblasserin und bereits erfolgter Erbschaftsannahme durch den Ehemann erfolgt.
  • Kein Verstoß gegen Treu und Glauben:
    • Der Ehemann muss sich nicht nach Treu und Glauben so behandeln lassen, als wäre der Widerruf mit der Zustellung der beglaubigten Abschrift wirksam erklärt worden.
    • Es liegt kein Formmangel vor, da die Widerrufserklärung notariell beurkundet wurde.

Erbrecht Widerruf letztwillige Verfügung

  • Unwirksamkeit der Erbeinsetzung im Einzeltestament:
    • Die Erbeinsetzung im Einzeltestament ist unwirksam, da sie das Erbrecht des Ehemanns aus dem gemeinschaftlichen Testament beeinträchtigt.
  • Kein Sicherungsbedürfnis:
    • Da der Erbe bekannt ist und die Erbschaftsannahme erfolgt ist, besteht kein Sicherungsbedürfnis für den Nachlass.
    • Eine Nachlasspflegschaft ist nicht erforderlich.

Entscheidung:

Das OLG Celle wies die Beschwerde des Ehemanns zurück.

Es ist keine Nachlasspflegschaft einzurichten.

Bedeutung des Beschlusses:

Der Beschluss verdeutlicht die formalen Anforderungen an einen wirksamen Widerruf einer wechselbezüglichen Verfügung in einem gemeinschaftlichen Testament.

Er stellt klar, dass eine verzögerte Zustellung der Ausfertigung nach dem Tod des Erblassers den Widerruf nicht mehr wirksam werden lassen kann.

Schlagworte

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Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

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Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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