Erbrechtliche Nachfolge und Unternehmen
Als Ihr Notar und Rechtsanwalt, RA und Notar Krau, möchte ich Ihnen heute ein wichtiges Thema näherbringen, das viele unserer Mandanten beschäftigt: Was passiert mit einem Unternehmen, wenn der Inhaber stirbt? Gerade wenn Sie ein Einzelunternehmen besitzen, ist es wichtig, die Regeln für den Erbfall zu kennen.
Stellen Sie sich vor, der Inhaber eines Unternehmens stirbt. Was geschieht dann mit seinem Betrieb? Grundsätzlich gilt: Sein Vermögen, aber auch seine Schulden, gehen auf die Erben über. Das nennt man die Gesamtrechtsnachfolge. So steht es in Paragraph 1922 des Bürgerlichen Gesetzbuches. Das gilt auch für ein Unternehmen.
Doch es gibt Ausnahmen: Nicht alle Rechte und Pflichten, die der Verstorbene hatte, können einfach vererbt werden. Zum Beispiel kann die „Kaufmannseigenschaft“ nicht auf den Erben übergehen. Auch die Stellung als Gesellschafter in einer Personen- oder Personenhandelsgesellschaft ist nicht automatisch vererbbar.
Das Gesetz definiert nicht genau, was ein „Unternehmen“ ist. Aber es sieht vor, dass ein Einzelunternehmen als Ganzes vererbbar ist. Das bedeutet: Nicht nur einzelne Maschinen oder das Firmenkonto gehen auf die Erben über. Auch immaterielle Werte wie Patente, Urheberrechte, Marken, Know-how, Kundenbeziehungen oder der gute Ruf – also der Firmenwert (auch „Goodwill“ genannt) – werden vererbt.
Erwirtschaftet das Unternehmen nach dem Tod des Inhabers Gewinne oder Verluste, gehören diese zum Nachlass. Das ist besonders wichtig, wenn es mehrere Erben gibt.
Die persönliche Eigenschaft, ein „Kaufmann“ zu sein, ist nicht vererbbar. Wenn der Erbe aber das Unternehmen weiterführt, kann er selbst zum Kaufmann werden. Die Schulden, die der Verstorbene als Kaufmann gemacht hat, bleiben bestehen. Auch mündliche Bürgschaften oder Schuldanerkenntnisse sind weiterhin gültig.
In sehr seltenen Fällen kann ein Unternehmen so stark mit der Person des Verstorbenen verbunden sein, dass eine Fortführung nach seinem Tod unmöglich ist. Stellen Sie sich zum Beispiel einen Künstler vor, dessen Werk untrennbar mit seiner Person verbunden ist. In solchen Fällen gehen nur die einzelnen Vermögenswerte und Schulden in den Nachlass über, nicht aber das Unternehmen als Ganzes.
Erben mehrere Personen ein Unternehmen, bilden sie eine Erbengemeinschaft. Die Erbengemeinschaft kann das Unternehmen gemeinsam weiterführen. Das Einzelunternehmen bleibt bestehen. Es wird nicht automatisch zu einer anderen Gesellschaftsform. Alle Miterben können gemeinsam im Handelsregister eingetragen werden.
Auch wenn die Erbengemeinschaft das Unternehmen unbegrenzt weiterführen kann, hat jeder Miterbe das Recht, jederzeit die Aufteilung des Erbes zu verlangen. Das macht die Erbengemeinschaft oft zu keiner guten Dauerlösung für die Unternehmensführung. In der Praxis wird das Unternehmen dann oft in eine andere Gesellschaftsform überführt.
Manche Unternehmen dürfen nur von Personen mit einer bestimmten Qualifikation geführt werden. Besitzen die Erben diese Qualifikation nicht, kann die Fortführung des Unternehmens schwierig werden. In diesen Fällen fallen oft nur die einzelnen Vermögenswerte und Schulden in den Nachlass, nicht aber das Unternehmen als „lebender Organismus“.
Eine Apotheke darf nur von einem Apotheker geführt werden. Wenn die Erben keine Apotheker sind, gibt es spezielle Regeln: Sie dürfen die Apotheke maximal zwölf Monate von einem anderen Apotheker führen lassen. Danach müssen sie die Apotheke verkaufen.
Sind die Erben Kinder oder der Ehepartner, können sie die Apotheke auch dauerhaft an einen Apotheker verpachten. Hier gibt es jedoch zeitliche Beschränkungen: Die Verpachtung endet, wenn das jüngste Kind 23 Jahre alt wird. Für den Ehepartner endet die Möglichkeit mit einer Wiederverheiratung.
Ein Handwerksbetrieb muss in der Regel von einem Meister geführt werden. Stirbt der Inhaber, können die Erben den Betrieb auch ohne Meistertitel weiterführen. Sie müssen aber unverzüglich einen qualifizierten Betriebsleiter einstellen.
Viele Gewerbe benötigen eine besondere Genehmigung, zum Beispiel ein Wachdienst, eine Spielhalle oder ein Pfandleihgewerbe. Diese Genehmigungen sind höchstpersönlich und können nicht vererbt werden.
Der überlebende Ehepartner oder Lebenspartner sowie minderjährige Erben dürfen das Gewerbe aber durch einen Stellvertreter weiterführen. Für die Nachlassverwaltung oder Testamentsvollstreckung ist dies für maximal zehn Jahre möglich.
Für eine Gaststättenkonzession gelten ähnliche Regeln wie für andere genehmigungspflichtige Gewerbe. Auch hier ist die Genehmigung persönlich und nicht vererbbar. Die Fortführung durch einen Stellvertreter ist unter bestimmten Umständen möglich.
Ich hoffe, dieser Überblick hilft Ihnen, die komplexen Regeln rund um das Vererben von Unternehmen besser zu verstehen. Wenn Sie Fragen haben oder eine individuelle Beratung wünschen, stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen, Ihr RA und Notar Krau
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