Erbrechtliche Stellung des vor 1949 geborenen nichtehelichen Kindes

April 21, 2019
Erbrechtliche Stellung des vor 1949 geborenen nichtehelichen Kindes

Erbrechtliche Stellung des vor 1949 geborenen nichtehelichen Kindes

KG Berlin Beschluss 16. Januar 2015 – 6 W 162/14

RA und Notar Krau

Die Vereinbarkeit der Vorschriften des Nichtehelichengesetzes (NEhelG) mit dem Grundgesetz und der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK)

betrifft die rechtliche Gleichstellung von vor dem 1. Juli 1949 geborenen nichtehelichen Kindern mit ehelichen Kindern hinsichtlich ihres Erbrechts.

Nach dem NEhelG galten für nichteheliche Kinder, die vor diesem Datum geboren wurden, bis zum 28. Mai 2009 diskriminierende Regelungen,

die ihnen das gesetzliche Erbrecht nach dem Vater versagten.

Diese Vorschriften wurden jedoch mit dem Zweiten Erbrechtsgleichstellungsgesetz teilweise aufgehoben, sodass Diskriminierungen nach diesem Stichtag entfallen sollten.

Die zentrale Frage ist, ob die fortdauernde Diskriminierung dieser Kinder für Erbfälle vor dem 29. Mai 2009 gerechtfertigt ist.

Der Gesetzgeber entschied, dass die Ungleichbehandlung für vor diesem Datum liegende Erbfälle

aus Gründen der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes aufrechterhalten werden sollte.

Diese Entscheidung wurde von den deutschen Gerichten als sachlich gerechtfertigt angesehen, da eine rückwirkende

Änderung der Rechtslage erhebliche rechtliche Unsicherheiten geschaffen hätte.

Der Bundesgerichtshof (BGH) und das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) bestätigten, dass der Gesetzgeber

bei der Entscheidung einen Ermessensspielraum hat, solange die Regelungen einem legitimen Ziel dienen und verhältnismäßig sind.

Erbrechtliche Stellung des vor 1949 geborenen nichtehelichen Kindes

Die Beschwerdeführerin im vorliegenden Fall, die 1928 nichtehelich geboren wurde, konnte trotz festgestellter Vaterschaft

kein gesetzliches Erbrecht nach ihrem 1993 verstorbenen Vater geltend machen, da der Erbfall vor dem 29. Mai 2009 eintrat.

Ihr Antrag auf Erteilung eines Erbscheins wurde daher abgelehnt.

Sie argumentierte, dass die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) vom 7. Februar 2013,

die Diskriminierung eines im Ehebruch gezeugten Kindes im französischen Erbrecht betraf, auch auf ihren Fall anwendbar sei.

Der EGMR stellte fest, dass eine solche Diskriminierung nicht verhältnismäßig war und keine sachliche Rechtfertigung hatte.

Jedoch betonte das BVerfG, dass diese Entscheidung nicht zwingend auf das deutsche Recht übertragbar sei,

da der Gesetzgeber bei der Umsetzung internationaler Vorgaben einen gewissen Ermessensspielraum hat.

Insgesamt wurde festgestellt, dass die differenzierte Behandlung nichtehelicher Kinder, je nach Zeitpunkt des Erbfalls, nicht gegen das Diskriminierungsverbot des Art. 14 EMRK verstößt.

Der Gesetzgeber hatte legitime Gründe für die Beibehaltung der Regelungen bis zum festgelegten Stichtag.

Aufgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtsfrage wurde die Rechtsbeschwerde zugelassen, um die Vereinbarkeit der Regelungen mit der Rechtsprechung des EGMR zu überprüfen.

Die Kosten des Verfahrens wurden der Beschwerdeführerin auferlegt, basierend auf den geltenden gesetzlichen Bestimmungen.

RA und Notar Krau

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