Erbrechtliche Stellung des vor 1949 geborenen nichtehelichen Kindes

März 30, 2019

OLG Düsseldorf Urteil vom 20. März 2015 – I 7 U 55/14

RA und Notar Krau

Das Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Düsseldorf vom 20. März 2015 behandelt die erbrechtliche Stellung eines vor 1949 geborenen nichtehelichen Kindes,

das von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen war, und die Vereinbarkeit dieser Vorschriften mit dem Grundgesetz und der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK).

Der Kläger, geboren am 29. Oktober 1943, war der nichteheliche Sohn des im Mai 2009 verstorbenen Erblassers und hatte eine Vaterschaftsanerkennung erhalten.

Der Beklagte war der eheliche Sohn des Erblassers und hielt den Nachlass.

Der Kläger forderte als vermeintlicher Erbe Auskunft über den Nachlass und eine Abschrift des Testaments, welches ihn nach eigener Darstellung als Erben berufen hätte.

Er argumentierte, dass die enge Beziehung zum Erblasser ihm ein gesetzliches Erbrecht einräumen sollte.

Erbrechtliche Stellung des vor 1949 geborenen nichtehelichen Kindes

Das Landgericht Mönchengladbach hatte die Klage abgewiesen, was der Kläger mit einer Berufung anfocht.

Das OLG Düsseldorf bestätigte die Entscheidung des Landgerichts und wies die Berufung zurück.

Es stellte fest, dass der Kläger nach der bis zum 30. Juni 1970 geltenden Fassung des § 1589 Abs. 2 BGB a.F. und der Übergangsvorschrift des Art. 12 § 10 NEhelG nicht als Abkömmling des Erblassers gelte.

Diese Vorschrift war relevant, weil der Kläger vor dem 1. Juli 1949 geboren wurde und der Erbfall vor dem 29. Mai 2009 eingetreten war.

Das Gericht argumentierte, dass die deutschen Übergangsvorschriften nicht gegen die EMRK verstoßen, da der Schutzbereich des Art. 8 EMRK nur bei einer tatsächlich engen familiären Beziehung eröffnet wäre.

Die Behauptungen des Klägers reichten nicht aus, um eine solche Beziehung rechtlich nachzuweisen.

Zudem sei der Gleichbehandlungsgrundsatz aus Art. 14 EMRK nicht verletzt, da es sich um eine formale Stichtagsregelung handelte,

die der Gesetzgeber nach sorgfältiger Abwägung und im Bewusstsein der völkerrechtlichen Verpflichtungen bewusst gewählt habe.

Erbrechtliche Stellung des vor 1949 geborenen nichtehelichen Kindes

Das OLG betonte, dass die Übergangsvorschriften mit dem Grundgesetz vereinbar seien.

Das Bundesverfassungsgericht habe in seiner ständigen Rechtsprechung anerkannt, dass solche Stichtagsregelungen

trotz gewisser Härten verfassungsgemäß seien, da sie im Interesse der Rechtssicherheit notwendig sind und Unterschiede in der Rechtsstellung der Betroffenen unvermeidlich machen.

Eine Auslegung der Übergangsvorschriften im Sinne einer teleologischen Reduktion, wie sie in Teilen der Literatur gefordert wird, lehnte das OLG ab.

Eine solche Änderung würde den klar erklärten Willen des Gesetzgebers missachten und die Gerichte würden ihre Auslegungsgrenzen überschreiten.

Die Revision wurde zugelassen, da die Frage der teleologischen Reduktion der Übergangsvorschriften grundsätzliche Bedeutung hat.

Letztlich hat der Kläger auch keinen Anspruch als Pflichtteilsberechtigter, da er aufgrund der rechtlichen Fiktion nicht als Abkömmling des Erblassers gilt.

Anmerkung RA Krau

Die erbrechtliche Stellung von nichtehelichen Kindern, die vor 1949 geboren wurden, ist komplex. Historisch gesehen waren diese Kinder gegenüber ehelich geborenen Kindern benachteiligt.

Grundsatz:

Vor 1949 geborene nichteheliche Kinder hatten lange Zeit kein gesetzliches Erbrecht nach ihrem Vater.

Diese Regelung basierte auf dem Gesetz über die rechtliche Stellung der nichtehelichen Kinder von 1969.
Änderungen durch Rechtsprechung:

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) entschied 2009, dass diese Ungleichbehandlung gegen die Europäische Menschenrechtskonvention verstößt.

Daraufhin wurde das Erbrecht angepasst.

Aktuelle Rechtslage:

Wenn der Vater nach dem 29. Mai 2009 verstorben ist, haben auch vor 1949 geborene nichteheliche Kinder ein gesetzliches Erbrecht.

Verstarb der Vater jedoch vor diesem Datum, bleibt es bei dem ursprünglichen Ausschluss vom Erbrecht.

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Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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