Erbrechtlicher Besserungsschein vor dem Arbeitsgericht – Krau Rechtsanwälte erfolgreich gegen Sparkasse

August 14, 2025

Erbrechtlicher Besserungsschein vor dem Arbeitsgericht – Krau Rechtsanwälte erfolgreich gegen Sparkasse

Arbeitsgericht Gießen Verkündet am: 1. Juli 2025, Aktenzeichen: 5 Ca 183/24

RA und Notar Krau

In einem aufsehenerregenden Rechtsstreit zwischen einer hessischen Sparkasse – Klägerin – und ihrer ehemaligen Mitarbeiterin – Beklagte – wies das Arbeitsgericht Gießen kürzlich eine Klage der Sparkasse ab. Der Fall drehte sich um einen finanziellen Anspruch der Sparkasse, der aus einem früheren Vergleich der beiden Parteien resultierte.

Hintergrund des Falls

Die Beklagte war lange bei der Sparkasse beschäftigt, zuletzt als Kundenberaterin und Geschäftsstellenleiterin. In dieser Zeit verursachte sie unter dem Druck des strafrechtsrelevanten Verhaltens einer Dritten Person einen Schaden von über 400.000 Euro, indem sie unter Bedrängnis des Dritten unerlaubte Verfügungen über Kundengelder tätigte.

Die Sparkasse verklagte daraufhin die Beklagte auf Schadensersatz. Im Jahr 2015 einigten sich beide Parteien auf einen Vergleich. Darin verpflichtete sich die Beklagte, 42.000 Euro in monatlichen Raten von 350 Euro zu zahlen. Im Gegenzug verzichtete die Sparkasse auf die Durchsetzung der restlichen Forderung, solange die Beklagte pünktlich zahlte.

Der entscheidende Punkt des Vergleichs war jedoch eine zusätzliche Klausel – eine Art Besserungsschein. Diese besagte, dass die Beklagte der Sparkasse 50% aller künftigen Sondereinkünfte und Vermögenszuwächse, die den Betrag von 15.000 Euro übersteigen, zukommen lassen muss. Als Beispiele wurden Erbschaften und Lottogewinne genannt. Die Klausel besagte auch, dass diese Ansprüche bereits an die Sparkasse abgetreten gelten. Damals war die Beklagte noch anderweitig anwaltlich vertreten.

Erbrechtlicher Besserungsschein vor dem Arbeitsgericht – Krau Rechtsanwälte erfolgreich gegen Sparkasse

Der Streit um die Erbschaft

Im Jahr 2020 erbte die Beklagte von ihrem Vater. Der Nachlass umfasste unter anderem Bargeld und eine Immobilie. Nach Schätzung der Sparkasse belief sich der Wert ihres Erbteils auf über 100.000 Euro.

Die Sparkasse forderte daraufhin auf Grundlage der Vergleichsklausel 47.700,77 Euro von der Beklagten. Die Sparkasse argumentierte, dass die Klausel eine „Nachbesserungsklausel“ sei, die ihr eine Beteiligung an unerwarteten Vermögenszuwächsen sichern sollte. Ohne diese Klausel, so die Sparkasse, hätte sie dem Vergleich gar nicht zugestimmt.

Die Beklagte forderte die Abweisung der Klage und berief sich auf Paragraf 311b Abs. 4 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch). Dieser Paragraf besagt, dass ein Vertrag über den Nachlass einer noch lebenden Person nichtig, also ungültig, ist. Da ihr Vater zum Zeitpunkt des Vergleichs noch lebte, sei die Klausel über die Erbschaft ungültig.

Die Gerichtsentscheidung

Die Sparkasse hatte zunächst bei dem LG Marburg geklagt. Aufgrund Initiative von Krau Rechtsanwälte, die die Beklagte vertraten, wurde der Rechtsstreit dann aber an das Arbeitsgericht Gießen verwiesen.

Das Arbeitsgericht Gießen gab der Beklagten Recht und wies die Klage der Sparkasse ab. Die Richter begründeten ihre Entscheidung damit, dass die umstrittene Klausel in dem Vergleich nichtig ist.

Das Gericht stellte fest, dass die Regelung in Ziffer 2 des Vergleichs, die Erbschaftsanteile betrifft, unter Paragraf 311b Abs. 4 BGB fällt. Es handelt sich demnach um einen Vertrag über den Nachlass eines zu diesem Zeitpunkt noch lebenden Dritten (in diesem Fall der Vater der Beklagten). Das Gesetz verbietet solche Verträge, da sie in die Entscheidungsfreiheit der Erblasser eingreifen und Spekulationen über den Tod einer Person verhindern sollen.

Das Gericht erklärte weiter, dass es unerheblich ist, ob die Klausel nicht ausdrücklich den Nachlass des Vaters benannt hat, sondern allgemein gehalten war. Auch eine solche allgemeine Klausel, die sich auf alle künftigen Erbschaften bezieht, fällt unter das gesetzliche Verbot. Die Richter betonten, dass die Klausel auch nicht durch andere Aspekte des Vergleichs, wie den Forderungsverzicht der Sparkasse, gültig gemacht werden kann.

Da die Klausel somit von Anfang an ungültig war, konnte die Sparkasse keine Zahlungsansprüche daraus herleiten. Das Gericht sah keine Notwendigkeit für eine Berufung, da keine grundsätzlichen Rechtsfragen mehr offen waren.

Die Beklagte, für die das ein existentiell wichtiger Sieg war, wurde vor dem Landgericht Marburg und vor dem Arbeitsgericht Gießen vertreten von der Kanzlei Krau Rechtsanwälte, federführend war Frau Rechtsanwältin Lana Berloznik.

RA und Notar Krau

Dieser Beitrag wurde von Anwalts- und Notarkanzlei Krau aus Hohenahr im Lahn-Dill-Kreis erstellt. Die Kanzlei berät Mandantinnen und Mandanten in Mittelhessen, insbesondere in der Region Wetzlar, Gießen und Marburg.

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