Erbschaft minderjähriger Kinder und der Vater als Testamentsvollstrecker
Der Beschluss des Oberlandesgerichts (OLG) München vom 03. Juni 2022 (2 WF 232/22) befasst sich mit einem komplexen erbrechtlichen Fall,
in dem minderjährige Kinder Erben ihres Großvaters werden, während ihr Vater zum Testamentsvollstrecker ernannt wird.
Der Fall wirft die Frage auf, ob in einer solchen Konstellation ein Interessenkonflikt entsteht, der die Bestellung eines Ergänzungspflegers für die minderjährigen Erben erforderlich macht.
Ein Großvater setzte seine minderjährigen Enkelkinder und deren Vater in seinem Testament als Erben ein.
Gleichzeitig bestimmte er den Vater zum Testamentsvollstrecker.
Die Mutter der Kinder beantragte die Bestellung eines Ergänzungspflegers, da sie einen Interessenkonflikt zwischen dem Vater als Testamentsvollstrecker und als gesetzlichem Vertreter der Kinder sah.
Sie befürchtete, dass der Vater, der auch Miterbe ist, die Interessen der Kinder vernachlässigen könnte, insbesondere im Hinblick auf den Verkauf von Grundstücken aus der Erbmasse.
Das OLG München entschied, dass allein die Tatsache, dass der Vater sowohl Testamentsvollstrecker als auch gesetzlicher Vertreter der minderjährigen Erben ist,
keinen ausreichenden Grund für die Bestellung eines Ergänzungspflegers darstellt.
Das Gericht stellte fest, dass es keine gesetzliche Grundlage für die Bestellung eines Ergänzungspflegers gibt, um lediglich zu prüfen, ob der gesetzliche Vertreter seine Pflichten ordnungsgemäß erfüllt.
Es bedarf eines konkreten Interessenwiderstreits.
Das Gericht sah keine rechtliche Verhinderung des Vaters an der Wahrnehmung der Vermögenssorge für seine Kinder.
Die Testamentsvollstreckung schließt die elterliche Sorge nicht automatisch aus.
Ein Interessenkonflikt muss im Einzelfall konkret vorliegen und eine Gefährdung der Vermögensinteressen der Kinder rechtfertigen.
Allgemeine Bedenken reichen nicht aus.
Das Gericht betonte, dass die Testamentsvollstreckung und die elterliche Sorge unterschiedliche Funktionen haben.
Die Testamentsvollstreckung dient der Verwaltung und Abwicklung des Nachlasses, während die elterliche Sorge die Vertretung der Kinder in vermögensrechtlichen Angelegenheiten umfasst.
Das Gericht betonte, dass eine Abwägung aller Umstände im Einzelfall erforderlich ist.
Im vorliegenden Fall gab es keine konkreten Anhaltspunkte für ein pflichtwidriges Verhalten des Vaters.
Der vom Amtsgericht eingesetzte Ergänzungspfleger berichtete, dass er keine Anhaltspunkte für Pflichtverletzungen des Vaters festgestellt habe.
§ 1909 BGB: Bestellung eines Pflegers für Angelegenheiten, in denen Eltern verhindert sind.
§ 1629 BGB: Gesetzliche Vertretung des Kindes durch die Eltern.
§ 1796 BGB: Ausschluss der Vertretung bei erheblichem Gegensatz zwischen den Interessen des Kindes und der Eltern.
Das OLG München hat klargestellt, dass die gleichzeitige Ausübung der Testamentsvollstreckung und der elterlichen Sorge
durch denselben Elternteil nicht automatisch zu einem Interessenkonflikt führt, der die Bestellung eines Ergänzungspflegers erforderlich macht.
Es bedarf vielmehr eines konkreten Interessenwiderstreits im Einzelfall, der eine Gefährdung der Vermögensinteressen der Kinder rechtfertigt.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.