Erbschaft Pflichtteil und Sozialleistungen
Sehr geehrte Leserinnen und Leser,
oftmals erreichen uns Fragen zum Thema Erbschaft und Sozialleistungen.
Was passiert, wenn jemand Sozialhilfe oder Grundsicherung bezieht und erbt oder einen Anspruch auf seinen Pflichtteil hat?
Darf der Staat dann einfach zugreifen?
Diese Fragen möchten wir, Ihre Erbrechtsexperten von RA und Notar Krau, Ihnen gerne verständlich beantworten.
Wenn Eltern noch leben: Der Pflichtteilsverzicht
Stellen Sie sich vor, Ihre Eltern leben noch, und Sie beziehen Sozialleistungen.
Ihre Eltern möchten Sie im Erbfall vielleicht nicht bedenken.
Können Sie dann schon zu Lebzeiten auf Ihren sogenannten Pflichtteil verzichten, also den Mindestanteil am Erbe, der Ihnen eigentlich zustehen würde?
Ja, das ist möglich und wird vom Sozialleistungsträger in der Regel akzeptiert.
Ein solcher Verzicht muss notariell beurkundet werden.
Erbschaft ausgeschlagen: Was nun?
Nun zum umgekehrten Fall: Sie erben etwas, beziehen aber gleichzeitig Sozialleistungen.
Dürfen Sie die Erbschaft ausschlagen, also ablehnen?
Ja, das Gesetz erlaubt Ihnen das.
Allerdings kann es sein, dass der Sozialleistungsträger Ihre Leistungen daraufhin kürzt.
Bei der Grundsicherung kann dies sogar für drei Monate der Fall sein.
Der Pflichtteil wird fällig, während Sie Leistungen beziehen
Besonders kompliziert wird es, wenn ein Elternteil oder der Ehepartner stirbt, während Sie Sozialleistungen beziehen und Ihnen eigentlich ein Pflichtteil zusteht.
Der Staat greift zu:
In diesem Fall kann der Sozialhilfeträger Ihren Pflichtteilsanspruch auf sich übertragen und ihn selbst einfordern.
Das bedeutet, das Geld aus dem Pflichtteil fließt direkt an das Sozialamt.
Bei der Grundsicherung geht der Pflichtteilsanspruch sogar automatisch auf den Träger über.
Verzicht ist riskant:
Versuchen Sie, auf Ihren Pflichtteilsanspruch zu verzichten, nachdem er entstanden ist, wird dies kritisch gesehen.
Ein solcher Verzicht kann als unzulässig gewertet werden, und der Staat kann trotzdem auf das Geld zugreifen.
Zudem kann die Sozialhilfe gekürzt werden.
Bei der Grundsicherung ist ein solcher Verzicht ohnehin nicht mehr möglich, da der Anspruch ja bereits auf den Träger übergegangen ist.
Tipp von RA und Notar Krau:
Sprechen Sie mit Ihren Eltern rechtzeitig über das Thema Erbe und Pflichtteil und ziehen Sie gegebenenfalls einen Pflichtteilsverzicht in Betracht, solange Ihre Eltern noch leben.
Pflichtteil vor dem Bezug von Sozialleistungen
Was aber, wenn ein Elternteil stirbt, bevor Sie Sozialleistungen beantragen?
Dann zählt der Pflichtteilsanspruch in der Regel zu Ihrem Vermögen.
Das bedeutet, Sie müssen diesen Anspruch geltend machen und das Geld zur Deckung Ihres Lebensunterhalts verwenden, bevor Sie staatliche Hilfe erhalten können.
Ausnahmen gibt es:
In bestimmten Härtefällen kann es unzumutbar sein, den Pflichtteil sofort zu fordern.
Das ist zum Beispiel der Fall, wenn dadurch der Verlust der Erbenstellung nach dem Tod des anderen Elternteils droht (sogenannte Pflichtteilsstrafklausel)
oder wenn die verwitwete Mutter ihr selbstgenutztes Haus verkaufen müsste, um den Pflichtteil auszuzahlen.
Wir hoffen, wir konnten Ihnen diese komplexen Zusammenhänge etwas näherbringen.
Bei weiteren Fragen stehen wir Ihnen gerne in unserer Kanzlei zur Verfügung.
Ihr Team von RA und Notar Krau
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
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Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.