Erbschaft- und Schenkungsteuer: Begünstigung von Grundstücken im Betriebsvermögen bei Nutzungsüberlassung an Dritte

Mai 15, 2025

Erbschaft- und Schenkungsteuer: Begünstigung von Grundstücken im Betriebsvermögen bei Nutzungsüberlassung an Dritte

RA und Notar Krau

Sehr geehrte Leserinnen und Leser,

heute möchten wir Ihnen ein wichtiges Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 2. Dezember 2020 näherbringen.

Es geht um die Erbschaft- und Schenkungsteuer und die Frage, wie Grundstücke im Betriebsvermögen behandelt werden, wenn sie an andere Personen oder Firmen vermietet oder verpachtet werden.

Was war der Fall?

Ein Unternehmer hatte seinen Betrieb an seine Neffen übertragen, aber die dazugehörigen Grundstücke an eine GmbH verpachtet, an der die Neffen beteiligt waren.

Das Finanzamt sah diese Grundstücke als „Verwaltungsvermögen“ an, das nicht steuerlich begünstigt wird.

Die Neffen waren jedoch der Meinung, dass die Grundstücke aufgrund der besonderen Umstände des Falls begünstigt sein sollten.

Das Urteil des Bundesfinanzhofs

Der BFH gab dem Finanzamt Recht. Er entschied, dass die Vermietung oder Verpachtung von Grundstücken an eine GmbH grundsätzlich als Überlassung an einen „Dritten“ gilt.

Solche Grundstücke gehören zum sogenannten Verwaltungsvermögen und sind daher bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer nicht begünstigt.

Ausnahmen von der Regel

Das Gesetz sieht einige Ausnahmen vor, bei denen eine Überlassung an Dritte doch begünstigt sein kann. Zum Beispiel, wenn der frühere Eigentümer sowohl im überlassenden als auch im nutzenden Betrieb seinen Willen durchsetzen konnte.

Erbschaft- und Schenkungsteuer: Begünstigung von Grundstücken im Betriebsvermögen bei Nutzungsüberlassung an Dritte

Oder wenn es sich um eine Betriebsverpachtung im Ganzen handelt und der Pächter gleichzeitig als Erbe eingesetzt wurde. Diese Ausnahmen trafen im vorliegenden Fall jedoch nicht zu.

Was bedeutet das für Sie?

Dieses Urteil zeigt, dass die steuerliche Behandlung von Grundstücken im Betriebsvermögen komplex sein kann, insbesondere wenn diese vermietet oder verpachtet werden. Es ist wichtig, die genauen Umstände Ihres Falls zu prüfen und sich gegebenenfalls rechtzeitig steuerlichen Rat einzuholen.

Ihr Ansprechpartner

Bei Fragen zur Erbschaft- und Schenkungsteuer stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen,

Ihr
RA und Notar Krau

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

Benötigen Sie eine Beratung oder haben Sie Fragen?

Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail, damit wir die grundsätzlichen Fragen klären können.

Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.

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