
Erbschaft– und Schenkungsteuer: Maßgebende Steuerklasse beim Erwerb vom biologischen Vater
Bundesfinanzhof Urteil vom 05.12.2019 – II R 5/17
Sehr geehrte Leserinnen und Leser,
heute möchten wir Ihnen ein wichtiges Urteil zum Thema Erbschaft– und Schenkungsteuer näherbringen.
Es geht um die Frage, welche Steuerklasse gilt, wenn ein Kind von seinem leiblichen, aber nicht rechtlichen Vater erbt oder beschenkt wird.
Stellen Sie sich vor, ein Mann ist der biologische Vater eines Kindes, aber nicht der Ehemann der Mutter. Rechtlich gesehen ist ein anderer Mann der Vater.
Was passiert, wenn der biologische Vater seinem Kind etwas vererbt oder schenkt?
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat hierzu ein deutliches Urteil gefällt (Urteil vom 05.12.2019, Az. II R 5/17): In solchen Fällen greift nicht die günstige Steuerklasse I für Kinder.
Stattdessen wird die Steuerklasse III angewendet.
Die Steuerklassen bestimmen, wie viel Steuern Sie auf eine Erbschaft oder Schenkung zahlen müssen. In Steuerklasse I sind die Steuersätze niedriger und die Freibeträge höher.
Kinder zahlen hier beispielsweise bei einem Erbe bis zu 75.000 € nur 7 % Steuern. Der Freibetrag liegt bei 400.000 €.
In der Steuerklasse III sieht das anders aus. Hier fallen für denselben Betrag bereits 30 % Steuern an. Der Freibetrag ist mit 20.000 € deutlich geringer.
In dem konkreten Fall hatte der biologische Vater seiner Tochter 30.000 € geschenkt. Er beantragte beim Finanzamt die Anwendung der günstigen Steuerklasse I.
Das Finanzamt lehnte ab. Es argumentierte, dass die Steuerklasse I nur für das Verhältnis zum rechtlichen Vater gelte.
Das Finanzgericht sah das zunächst anders. Der BFH hob diese Entscheidung jedoch auf.
Der BFH begründete sein Urteil mit dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB).
Dieses unterscheidet klar zwischen dem rechtlichen und dem biologischen Vater.
Nur der rechtliche Vater hat rechtliche Pflichten gegenüber dem Kind, wie beispielsweise die Zahlung von Unterhalt. Zudem ist das Kind nur gegenüber seinem rechtlichen Vater erbberechtigt.
Der BFH argumentierte, dass es daher gerechtfertigt sei, den rechtlichen Vater auch steuerlich besserzustellen.
Würde ein Kind sowohl vom rechtlichen als auch vom biologischen Vater nach Steuerklasse I erben oder beschenkt werden können,
entstünde eine ungerechtfertigte Besserstellung gegenüber Kindern mit nur einem Vater.
Dieses Urteil zeigt, wie wichtig die rechtlichen Verwandtschaftsverhältnisse bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer sind.
Allein die biologische Vaterschaft reicht für die günstige Steuerklasse I nicht aus.
Bei Fragen hierzu stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen,
Ihr Team von RA und Notar Krau
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