Erbschaft- und Schenkungsteuer: Maßgebende Steuerklasse beim Erwerb vom biologischen Vater

Mai 16, 2025

Erbschaft– und Schenkungsteuer: Maßgebende Steuerklasse beim Erwerb vom biologischen Vater

Bundesfinanzhof Urteil vom 05.12.2019II R 5/17

RA und Notar Krau

Sehr geehrte Leserinnen und Leser,

heute möchten wir Ihnen ein wichtiges Urteil zum Thema Erbschaft– und Schenkungsteuer näherbringen.

Es geht um die Frage, welche Steuerklasse gilt, wenn ein Kind von seinem leiblichen, aber nicht rechtlichen Vater erbt oder beschenkt wird.

Wenn der biologische Vater vererbt: Eine höhere Steuerlast

Stellen Sie sich vor, ein Mann ist der biologische Vater eines Kindes, aber nicht der Ehemann der Mutter. Rechtlich gesehen ist ein anderer Mann der Vater.

Was passiert, wenn der biologische Vater seinem Kind etwas vererbt oder schenkt?

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat hierzu ein deutliches Urteil gefällt (Urteil vom 05.12.2019, Az. II R 5/17): In solchen Fällen greift nicht die günstige Steuerklasse I für Kinder.

Stattdessen wird die Steuerklasse III angewendet.

Was bedeutet das für Sie?

Die Steuerklassen bestimmen, wie viel Steuern Sie auf eine Erbschaft oder Schenkung zahlen müssen. In Steuerklasse I sind die Steuersätze niedriger und die Freibeträge höher.

Kinder zahlen hier beispielsweise bei einem Erbe bis zu 75.000 € nur 7 % Steuern. Der Freibetrag liegt bei 400.000 €.

In der Steuerklasse III sieht das anders aus. Hier fallen für denselben Betrag bereits 30 % Steuern an. Der Freibetrag ist mit 20.000 € deutlich geringer.

Der Fall vor Gericht: Biologischer Vater wollte Steuerklasse I

In dem konkreten Fall hatte der biologische Vater seiner Tochter 30.000 € geschenkt. Er beantragte beim Finanzamt die Anwendung der günstigen Steuerklasse I.

Das Finanzamt lehnte ab. Es argumentierte, dass die Steuerklasse I nur für das Verhältnis zum rechtlichen Vater gelte.

Das Finanzgericht sah das zunächst anders. Der BFH hob diese Entscheidung jedoch auf.

Erbschaft- und Schenkungsteuer: Maßgebende Steuerklasse beim Erwerb vom biologischen Vater

Warum diese Unterscheidung? Das sagt der Bundesfinanzhof

Der BFH begründete sein Urteil mit dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB).

Dieses unterscheidet klar zwischen dem rechtlichen und dem biologischen Vater.

Nur der rechtliche Vater hat rechtliche Pflichten gegenüber dem Kind, wie beispielsweise die Zahlung von Unterhalt. Zudem ist das Kind nur gegenüber seinem rechtlichen Vater erbberechtigt.

Der BFH argumentierte, dass es daher gerechtfertigt sei, den rechtlichen Vater auch steuerlich besserzustellen.

Würde ein Kind sowohl vom rechtlichen als auch vom biologischen Vater nach Steuerklasse I erben oder beschenkt werden können,

entstünde eine ungerechtfertigte Besserstellung gegenüber Kindern mit nur einem Vater.

Fazit: Achten Sie auf die rechtlichen Verhältnisse

Dieses Urteil zeigt, wie wichtig die rechtlichen Verwandtschaftsverhältnisse bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer sind.

Erbschaft- und Schenkungsteuer: Maßgebende Steuerklasse beim Erwerb vom biologischen Vater

Allein die biologische Vaterschaft reicht für die günstige Steuerklasse I nicht aus.

Bei Fragen hierzu stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen,

Ihr Team von RA und Notar Krau

RA und Notar Krau

Dieser Beitrag wurde von Anwalts- und Notarkanzlei Krau aus Hohenahr im Lahn-Dill-Kreis erstellt. Die Kanzlei berät Mandantinnen und Mandanten in Mittelhessen, insbesondere in der Region Wetzlar, Gießen und Marburg.

Schlagworte

Anfrage Mandat

    Starten Sie jetzt Ihre Anfrage.

    Die Beauftragung erfolgt erst nach erfolgreichem Interessenkonflikt-Check.
    Über die Vergütung informieren wir Sie transparent vor Beginn der anwaltlichen Tätigkeit.

    Benötigen Sie eine Beratung oder haben Sie Fragen?

    Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail, damit wir die grundsätzlichen Fragen klären können.

    Rechtliche Hinweise zur Nutzung der Website und Haftungsausschluss

    Die auf dieser Homepage bereitgestellten rechtlichen Hinweise und Fachaufsätze stellen einen sorgfältig ausgewählten, jedoch nur ausschnitthaften Überblick über die Rechtsentwicklung der vergangenen Jahrzehnte dar. Aufgrund der kontinuierlichen Fortentwicklung von Gesetzgebung und Rechtsprechung kann für die stetige Aktualität, Richtigkeit und Vollständigkeit der angebotenen Informationen keine Gewähr übernommen werden, da ältere Entscheidungen zwischenzeitlich im Instanzenzug abgeändert, durch neuere obergerichtliche Urteile überholt oder durch gesetzliche Neuregelungen gegenstandslos geworden sein können.

    Die Wiedergabe dieser Entscheidungen sowie alle sonstigen Beiträge auf dieser Website dienen ausschließlich der allgemeinen, unverbindlichen Information der Rechtsuchenden und sind als gedankliche Anregungen zur vertieften Recherche zu verstehen. Sie können und sollen eine individuelle, auf den konkreten Sachverhalt abgestimmte juristische Beratung keinesfalls ersetzen.

    Durch den Abruf dieser Informationen wird kein Mandatsverhältnis begründet, und es entsteht kein vertraglicher Anspruch auf Rechtsauskunft.

    Um Missverständnissen vorzubeugen, stellt die Kanzlei Krau klar, dass die hier veröffentlichten Entscheidungen – sofern im Einzelfall nicht ausdrücklich abweichend gekennzeichnet – nicht von der Kanzlei Krau selbst erstritten wurden. Es handelt sich vielmehr um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Öffentlichkeit.

    Die Kanzlei Krau haftet für die von ihr bereitgestellten eigenen Informationen nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen. Für Schäden, die durch den fehlerhaften juristischen Gebrauch der auf dieser Website bereitgestellten Informationen durch Dritte außerhalb eines aktiven Mandatsverhältnisses entstehen, ist die Haftung der Kanzlei Krau für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Dieser Ausschluss gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung der Kanzlei Krau oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der Kanzlei Krau beruhen. Der Haftungsausschluss gilt ferner nicht für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung der Kanzlei Krau oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der Kanzlei Krau beruhen. Die Haftung für vorsätzliches Verhalten bleibt hiervon unberührt.

    Um komplexe rechtliche Sachverhalte für juristische Laien leicht verständlich aufzubereiten, kommt bei der Erstellung meiner Beiträge Künstliche Intelligenz zum Einsatz. Jeder Text wird vor der Veröffentlichung auf fachliche Richtigkeit und rechtliche Präzision geprüft. Die redaktionelle Verantwortung liegt vollständig bei der Anwalts- und Notarkanzlei Krau in Hohenahr.

    Letzte Beiträge