Erbschaftsausschlagung der Eltern für den Nasciturus ist wirksam,
§ 1923 Abs. 2 BGB umfaßt Ausschlagung eines Erbrechts
OLG Oldenburg 5 W 9/94
Kernaussage:
Das Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Oldenburg vom 3. Februar 1994 befasst sich mit der Frage, ob Eltern die Erbschaft für ein noch ungeborenes Kind (Nasciturus) ausschlagen können.
Das OLG entschied, dass die Erbschaftsausschlagung durch die Eltern für den Nasciturus wirksam ist, da § 1923 Abs. 2 BGB die Fähigkeit zur Ausschlagung eines Erbrechts mit umfasst.
Sachverhalt:
Der Antragsteller begehrte die Erteilung eines Erbscheins nach seinem verstorbenen Großvater.
Seine Eltern hatten die Erbschaft jedoch bereits vor seiner Geburt ausgeschlagen.
Das Nachlassgericht wies den Antrag zurück.
Die Beschwerde des Antragstellers blieb erfolglos.
Rechtliche Würdigung:
Das OLG Oldenburg wies die weitere Beschwerde zurück und bestätigte die Wirksamkeit der Erbschaftsausschlagung durch die Eltern.
1. Ausschlagungsrecht des Nasciturus:
Das OLG stellte fest, dass die Frage, ob Eltern für den Nasciturus eine Erbschaft ausschlagen können, umstritten ist.
Ein Teil der Rechtsprechung und Literatur lehnt ein Ausschlagungsrecht vor der Geburt ab.
2. Fiktion des § 1923 Abs. 2 BGB:
Das OLG folgte der Gegenauffassung und argumentierte, dass die Fiktion des § 1923 Abs. 2 BGB dem werdenden Menschen
für den Fall seiner Geburt die Möglichkeit einer Erbenstellung schaffen soll.
Die Wahrung dieser Rechtsposition umfasst auch das Ausschlagungsrecht.
3. Gesetzessystematik:
Die Tatsache, dass § 1946 BGB lediglich von „dem Erben“ spricht, bedeutet nach Ansicht des OLG keinen Ausschluss des Erbausschlagungsrechts für den Nasciturus.
4. Zeitpunkt der Ausschlagung:
§ 1946 BGB legt den frühesten Zeitpunkt für die Ausschlagung auf den Eintritt des Erbfalls fest.
Dass der Erbanfall erst später liegen kann, ist für die Wirksamkeit der Ausschlagungserklärung unschädlich.
5. Interessen des Nasciturus:
Das OLG betonte, dass die frühzeitige Ausschlagung im Interesse des Nasciturus liegen kann, um die Gefahr zu vermeiden,
dass eine gebotene Ausschlagung bei überschuldeten Nachlässen vergessen wird.
6. Vermeidung von Bevormundung:
Es gibt nach Ansicht des OLG keinen Grund, den Vertretungsberechtigten die Ausschlagung bis zur Geburt zu verweigern,
wenn diese bereits erkannt haben, dass eine Annahme nicht in Betracht kommt.
7. Schutz der Interessen des Nasciturus:
Die vorgeburtliche Ausschlagungsmöglichkeit dient dem Schutz der Interessen des Nasciturus, für deren optimale Wahrung auch der frühzeitige Verzicht auf die Erbmöglichkeit erforderlich sein kann.
Fazit:
Das OLG Oldenburg-Urteil vom 3. Februar 1994 stärkt die Rechte des Nasciturus im Erbrecht.
Es stellt klar, dass die Eltern die Erbschaft für ihr ungeborenes Kind ausschlagen können, um dessen Interessen zu schützen.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.