Sachverhalt:
Die Klägerin erbte den Nachlass ihres Verlobten, der kurz vor dem geplanten Hochzeitstermin verstarb.
Das Finanzamt setzte die Erbschaftsteuer gemäß Steuerklasse IV fest, der ungünstigsten Klasse für Nichtverwandte.
Die Klägerin beantragte eine niedrigere Besteuerung nach Steuerklasse I bzw. III aus Billigkeitsgründen, da sie den Erblasser heiraten wollte
und die Heirat nur durch seinen Tod verhindert wurde.
Rechtsfrage:
Kann die Erbschaftsteuer in diesem Fall aus Billigkeitsgründen niedriger festgesetzt werden, obwohl die Klägerin als Verlobte grundsätzlich der ungünstigsten Steuerklasse zugeordnet ist?
Entscheidung des BFH:
Der BFH wies die Klage ab.
Eine sachliche Härte, die eine niedrigere Steuerfestsetzung rechtfertigen würde, lag nicht vor.
Begründung:
Fazit:
Der BFH stellte klar, dass Verlobte erbschaftsteuerrechtlich nicht den Ehegatten gleichgestellt werden können.
Die Bestellung des Aufgebots oder eine nichteheliche Lebensgemeinschaft ändern daran nichts.
Eine Billigkeitsmaßnahme kommt nur in Ausnahmefällen in Betracht, wenn die gesetzliche Regelung zu einem Ergebnis führt, das den Wertungen des Gesetzgebers widerspricht.
Dies war hier nicht der Fall.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
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Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.