Erbschaftsteuer Abfindungszahlung als Nachlassverbindlichkeit

Juli 21, 2017
Erbschaftsteuer Abfindungszahlung als Nachlassverbindlichkeit

Erbschaftsteuer Abfindungszahlung als Nachlassverbindlichkeit

FG Baden-Württemberg 7 K 1250/01

Urteil vom 29. Juli 2015

RA und Notar Krau

Der Kläger und sein Bruder waren Erben ihrer Mutter.

Die Mutter hatte mit ihren Söhnen vereinbart, dass diese auf die Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen

nach dem Tod des Vaters verzichten und dafür eine Abfindung erhalten sollten.

Die Abfindungszahlung wurde bis zum Tod der Mutter gestundet und verzinslich angelegt.

Erbschaftsteuer Abfindungszahlung als Nachlassverbindlichkeit

Der Kläger machte die Abfindungszahlung in seiner Erbschaftsteuererklärung als Nachlassverbindlichkeit geltend.

Das Finanzamt erkannte die Abfindung nicht als Nachlassverbindlichkeit an.

Problem:

Das Finanzgericht musste entscheiden, ob die gestundete Abfindungszahlung als Nachlassverbindlichkeit abzugsfähig ist.

Lösung:

Das Finanzgericht gab der Klage statt und erkannte die Abfindungszahlung als Nachlassverbindlichkeit an.

Begründung:

Erbschaftsteuer Abfindungszahlung als Nachlassverbindlichkeit

  • Abfindungszahlung als Nachlassverbindlichkeit: Die Abfindungszahlung war als Nachlassverbindlichkeit gemäß Paragraf 10 Abs. 5 Nr. 1 ErbStG abzugsfähig. Sie war eine vom Erblasser herrührende Schuld, da die Verpflichtung zur Zahlung bereits in der Person der Erblasserin entstanden war.
  • Keine Konfusion: Eine Konfusion (Vereinigung von Forderung und Schuld in einer Person) lag nicht vor, da die Abfindungsansprüche den Söhnen individuell zustanden.
  • Wirtschaftliche Belastung: Die Erblasserin war durch die Vereinbarung der Zinszahlungen wirtschaftlich belastet.
  • Rechtsprechung des BFH: Der BFH hatte in früheren Entscheidungen die Abzugsfähigkeit von Nachlassverbindlichkeiten auch dann bejaht, wenn der Erblasser nicht wirtschaftlich belastet war.
  • Vergleichbare Fälle: Der Fall war vergleichbar mit der Situation, dass eine Abfindungszahlung nicht mehr erfolgt, weil der Abfindungsverpflichtete vor der Auszahlung verstirbt, oder dass der Abfindungsbetrag im Wege einer verzinslichen Darlehensgewährung an den Abfindungsverpflichteten zurückgewährt wird.

Fazit:

Das Urteil verdeutlicht, dass gestundete Abfindungszahlungen als Nachlassverbindlichkeiten abzugsfähig sein können,

wenn die Verpflichtung zur Zahlung bereits in der Person des Erblassers entstanden ist.

Die wirtschaftliche Belastung des Erblassers ist nicht entscheidend.

RA und Notar Krau

Dieser Beitrag wurde von Anwalts- und Notarkanzlei Krau aus Hohenahr im Lahn-Dill-Kreis erstellt. Die Kanzlei berät Mandantinnen und Mandanten in Mittelhessen, insbesondere in der Region Wetzlar, Gießen und Marburg.

Schlagworte

Anfrage Mandat

    Starten Sie jetzt Ihre Anfrage.

    Die Beauftragung erfolgt erst nach erfolgreichem Interessenkonflikt-Check.
    Über die Vergütung informieren wir Sie transparent vor Beginn der anwaltlichen Tätigkeit.

    Benötigen Sie eine Beratung oder haben Sie Fragen?

    Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail, damit wir die grundsätzlichen Fragen klären können.

    Rechtliche Hinweise zur Nutzung der Website und Haftungsausschluss

    Die auf dieser Homepage bereitgestellten Gerichtsentscheidungen stellen einen sorgfältig ausgewählten, jedoch nur ausschnitthaften Überblick über die Rechtsentwicklung der vergangenen Jahrzehnte dar. Aufgrund der kontinuierlichen Fortentwicklung von Gesetzgebung und Rechtsprechung kann für die stetige Aktualität, Richtigkeit und Vollständigkeit der angebotenen Informationen keine Gewähr übernommen werden, da ältere Entscheidungen zwischenzeitlich im Instanzenzug abgeändert, durch neuere obergerichtliche Urteile überholt oder durch gesetzliche Neuregelungen gegenstandslos geworden sein können.

    Die Wiedergabe dieser Entscheidungen sowie alle sonstigen Beiträge auf dieser Website dienen ausschließlich der allgemeinen, unverbindlichen Information der Rechtsuchenden und sind als gedankliche Anregungen zur vertieften Recherche zu verstehen. Sie können und sollen eine individuelle, auf den konkreten Sachverhalt abgestimmte juristische Beratung keinesfalls ersetzen.

    Durch den Abruf dieser Informationen wird kein Mandatsverhältnis begründet, und es entsteht kein vertraglicher Anspruch auf Rechtsauskunft.

    Um Missverständnissen vorzubeugen, stellt die Kanzlei Krau klar, dass die hier veröffentlichten Entscheidungen – sofern im Einzelfall nicht ausdrücklich abweichend gekennzeichnet – nicht von der Kanzlei Krau selbst erstritten wurden. Es handelt sich vielmehr um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Öffentlichkeit.

    Die Kanzlei Krau haftet für die von ihr bereitgestellten eigenen Informationen nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen. Für Schäden, die durch den fehlerhaften juristischen Gebrauch der auf dieser Website bereitgestellten Informationen durch Dritte außerhalb eines aktiven Mandatsverhältnisses entstehen, ist die Haftung der Kanzlei Krau für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Dieser Ausschluss gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung der Kanzlei Krau oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der Kanzlei Krau beruhen. Der Haftungsausschluss gilt ferner nicht für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung der Kanzlei Krau oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der Kanzlei Krau beruhen. Die Haftung für vorsätzliches Verhalten bleibt hiervon unberührt.

    Um komplexe rechtliche Sachverhalte für juristische Laien leicht verständlich aufzubereiten, kommt bei der Erstellung meiner Beiträge Künstliche Intelligenz zum Einsatz. Jeder Text wird vor der Veröffentlichung auf fachliche Richtigkeit und rechtliche Präzision geprüft. Die redaktionelle Verantwortung liegt vollständig bei der Anwalts- und Notarkanzlei Krau in Hohenahr.

    Letzte Beiträge