Erbschaftsteuer Abfindungszahlung als Nachlassverbindlichkeit

Juli 21, 2017

Erbschaftsteuer Abfindungszahlung als Nachlassverbindlichkeit

FG Baden-Württemberg 7 K 1250/01

Urteil vom 29. Juli 2015

RA und Notar Krau

Der Kläger und sein Bruder waren Erben ihrer Mutter.

Die Mutter hatte mit ihren Söhnen vereinbart, dass diese auf die Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen

nach dem Tod des Vaters verzichten und dafür eine Abfindung erhalten sollten.

Die Abfindungszahlung wurde bis zum Tod der Mutter gestundet und verzinslich angelegt.

Erbschaftsteuer Abfindungszahlung als Nachlassverbindlichkeit

Der Kläger machte die Abfindungszahlung in seiner Erbschaftsteuererklärung als Nachlassverbindlichkeit geltend.

Das Finanzamt erkannte die Abfindung nicht als Nachlassverbindlichkeit an.

Problem:

Das Finanzgericht musste entscheiden, ob die gestundete Abfindungszahlung als Nachlassverbindlichkeit abzugsfähig ist.

Lösung:

Das Finanzgericht gab der Klage statt und erkannte die Abfindungszahlung als Nachlassverbindlichkeit an.

Begründung:

Erbschaftsteuer Abfindungszahlung als Nachlassverbindlichkeit

  • Abfindungszahlung als Nachlassverbindlichkeit: Die Abfindungszahlung war als Nachlassverbindlichkeit gemäß § 10 Abs. 5 Nr. 1 ErbStG abzugsfähig. Sie war eine vom Erblasser herrührende Schuld, da die Verpflichtung zur Zahlung bereits in der Person der Erblasserin entstanden war.
  • Keine Konfusion: Eine Konfusion (Vereinigung von Forderung und Schuld in einer Person) lag nicht vor, da die Abfindungsansprüche den Söhnen individuell zustanden.
  • Wirtschaftliche Belastung: Die Erblasserin war durch die Vereinbarung der Zinszahlungen wirtschaftlich belastet.
  • Rechtsprechung des BFH: Der BFH hatte in früheren Entscheidungen die Abzugsfähigkeit von Nachlassverbindlichkeiten auch dann bejaht, wenn der Erblasser nicht wirtschaftlich belastet war.
  • Vergleichbare Fälle: Der Fall war vergleichbar mit der Situation, dass eine Abfindungszahlung nicht mehr erfolgt, weil der Abfindungsverpflichtete vor der Auszahlung verstirbt, oder dass der Abfindungsbetrag im Wege einer verzinslichen Darlehensgewährung an den Abfindungsverpflichteten zurückgewährt wird.

Fazit:

Das Urteil verdeutlicht, dass gestundete Abfindungszahlungen als Nachlassverbindlichkeiten abzugsfähig sein können,

wenn die Verpflichtung zur Zahlung bereits in der Person des Erblassers entstanden ist.

Die wirtschaftliche Belastung des Erblassers ist nicht entscheidend.

RA und Notar Krau

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