Erbschaftsteuer Abfindungszahlung als Nachlassverbindlichkeit
FG Baden-Württemberg 7 K 1250/01
Urteil vom 29. Juli 2015
Der Kläger und sein Bruder waren Erben ihrer Mutter.
Die Mutter hatte mit ihren Söhnen vereinbart, dass diese auf die Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen
nach dem Tod des Vaters verzichten und dafür eine Abfindung erhalten sollten.
Die Abfindungszahlung wurde bis zum Tod der Mutter gestundet und verzinslich angelegt.
Der Kläger machte die Abfindungszahlung in seiner Erbschaftsteuererklärung als Nachlassverbindlichkeit geltend.
Das Finanzamt erkannte die Abfindung nicht als Nachlassverbindlichkeit an.
Problem:
Das Finanzgericht musste entscheiden, ob die gestundete Abfindungszahlung als Nachlassverbindlichkeit abzugsfähig ist.
Lösung:
Das Finanzgericht gab der Klage statt und erkannte die Abfindungszahlung als Nachlassverbindlichkeit an.
Begründung:
Fazit:
Das Urteil verdeutlicht, dass gestundete Abfindungszahlungen als Nachlassverbindlichkeiten abzugsfähig sein können,
wenn die Verpflichtung zur Zahlung bereits in der Person des Erblassers entstanden ist.
Die wirtschaftliche Belastung des Erblassers ist nicht entscheidend.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.