Erbschaftsteuer Ableitung Wert GmbH-Anteil aus Verkauf
BFH II R 4/11
Urteil vom 16.5.2013,
Ableitung des Werts eines GmbH-Anteils aus einem Verkauf nach § 11 Abs. 2 Satz 2 BewG 2002
Das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 16. Mai 2013 (Az. II R 4/11) befasst sich mit der Frage, unter welchen
Voraussetzungen der Wert eines GmbH-Anteils aus einem Verkauf abgeleitet werden kann.
Der Fall:
Eine Erblasserin war zu 84 % an einer GmbH beteiligt.
Ein Jahr vor ihrem Tod verkaufte ein Minderheitsgesellschafter (X) seine Anteile (6 %) an die Erblasserin.
Das Finanzamt leitete den Wert der GmbH-Anteile für Zwecke der Erbschaftsteuer aus diesem Verkauf ab.
Die Erben waren der Ansicht, dass der Verkauf nicht zur Wertermittlung herangezogen werden könne,
da es sich um einen „Zwerganteil“ gehandelt habe und der Verkauf zudem länger als ein Jahr zurückliege.
Die Entscheidung des Gerichts:
Der BFH entschied, dass der Wert der GmbH-Anteile im vorliegenden Fall aus dem Verkauf abgeleitet werden kann.
Der Verkauf lag zwar länger als ein Jahr zurück, der Kaufpreis wurde jedoch für einen Zeitpunkt innerhalb der Jahresfrist festgelegt.
Zudem handelte es sich nicht um einen „Zwerganteil“, da der Kaufpreis ohne Rücksicht auf die Höhe der Beteiligung des X ermittelt worden war.
Zentrale Punkte des Urteils:
Bedeutung des Urteils:
Das Urteil liefert wichtige Kriterien für die Beurteilung der Frage, ob ein Verkauf eines GmbH-Anteils zur Wertermittlung herangezogen werden kann.
Es zeigt, dass die Jahresfrist nicht immer streng anzuwenden ist und dass auch der Verkauf eines geringen Anteils aussagekräftig sein kann, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.