Erbschaftsteuer Abzug Pflichtteil als Nachlassverbindlichkeit
FG München 4 K 2749/06
Das Finanzgericht München verhandelte über die Frage, ob ein Pflichtteilsanspruch als Nachlassverbindlichkeit
im Sinne von Paragraf 10 Abs. 5 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) abzugsfähig ist.
Die Klägerin hatte ihren Pflichtteilsanspruch gegen ihren verstorbenen Vater geltend gemacht, basierend auf dem Tod ihrer Mutter im Jahr 1998.
Sie argumentierte, dass der Anspruch, den sie zu Lebzeiten ihres Vaters mündlich geltend gemacht habe, bei der Berechnung der Erbschaftsteuer hätte berücksichtigt werden müssen.
Das Finanzamt lehnte dies ab und setzte die Erbschaftsteuer ohne Berücksichtigung des Pflichtteilsanspruchs fest.
Die Klägerin legte Einspruch ein, der jedoch größtenteils abgewiesen wurde, sodass sie Klage vor dem Finanzgericht erhob.
Sie führte an, dass sie aus Rücksicht auf die finanzielle Situation ihres Vaters, der zur Erfüllung des Anspruchs das Familienwohnheim hätte verkaufen müssen,
von einer Durchsetzung des Anspruchs abgesehen habe.
Nach dem Tod des Vaters sei der Anspruch verjährt, jedoch erfüllbar geblieben und hätte daher als Nachlassverbindlichkeit abgezogen werden müssen.
Das Gericht entschied, dass der Pflichtteilsanspruch nicht abzugsfähig sei, da er zu Lebzeiten des Vaters nicht ernsthaft geltend gemacht wurde
und zum Zeitpunkt des Erbfalls bereits verjährt war.
Zudem fehle der wirtschaftliche Druck, da keine ernsthafte Verfolgung des Anspruchs vorlag.
Das Fehlen eines klaren Nachweises für die Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs gehe zu Lasten der Klägerin.
Daher könne der Pflichtteilsanspruch nicht als Erblasserschuld gemäß Paragraf 10 Abs. 5 Nr. 1 ErbStG berücksichtigt werden.
Die Klage wurde abgewiesen, und die Klägerin trug die Kosten des Verfahrens.
Die auf dieser Homepage bereitgestellten Gerichtsentscheidungen stellen einen sorgfältig ausgewählten, jedoch nur ausschnitthaften Überblick über die Rechtsentwicklung der vergangenen Jahrzehnte dar. Aufgrund der kontinuierlichen Fortentwicklung von Gesetzgebung und Rechtsprechung kann für die stetige Aktualität, Richtigkeit und Vollständigkeit der angebotenen Informationen keine Gewähr übernommen werden, da ältere Entscheidungen zwischenzeitlich im Instanzenzug abgeändert, durch neuere obergerichtliche Urteile überholt oder durch gesetzliche Neuregelungen gegenstandslos geworden sein können.
Die Wiedergabe dieser Entscheidungen sowie alle sonstigen Beiträge auf dieser Website dienen ausschließlich der allgemeinen, unverbindlichen Information der Rechtsuchenden und sind als gedankliche Anregungen zur vertieften Recherche zu verstehen. Sie können und sollen eine individuelle, auf den konkreten Sachverhalt abgestimmte juristische Beratung keinesfalls ersetzen.
Durch den Abruf dieser Informationen wird kein Mandatsverhältnis begründet, und es entsteht kein vertraglicher Anspruch auf Rechtsauskunft.
Um Missverständnissen vorzubeugen, stellt die Kanzlei Krau klar, dass die hier veröffentlichten Entscheidungen – sofern im Einzelfall nicht ausdrücklich abweichend gekennzeichnet – nicht von der Kanzlei Krau selbst erstritten wurden. Es handelt sich vielmehr um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Öffentlichkeit.
Die Kanzlei Krau haftet für die von ihr bereitgestellten eigenen Informationen nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen. Für Schäden, die durch den fehlerhaften juristischen Gebrauch der auf dieser Website bereitgestellten Informationen durch Dritte außerhalb eines aktiven Mandatsverhältnisses entstehen, ist die Haftung der Kanzlei Krau für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Dieser Ausschluss gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung der Kanzlei Krau oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der Kanzlei Krau beruhen. Der Haftungsausschluss gilt ferner nicht für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung der Kanzlei Krau oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der Kanzlei Krau beruhen. Die Haftung für vorsätzliches Verhalten bleibt hiervon unberührt.
Um komplexe rechtliche Sachverhalte für juristische Laien leicht verständlich aufzubereiten, kommt bei der Erstellung meiner Beiträge Künstliche Intelligenz zum Einsatz. Jeder Text wird vor der Veröffentlichung auf fachliche Richtigkeit und rechtliche Präzision geprüft. Die redaktionelle Verantwortung liegt vollständig bei der Anwalts- und Notarkanzlei Krau in Hohenahr.
Sie müssen den Inhalt von reCAPTCHA laden, um das Formular abzuschicken. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten mit Drittanbietern ausgetauscht werden.
Mehr InformationenSie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von Turnstile. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf die Schaltfläche unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.
Mehr Informationen