Erbschaftsteuer Anspruch Erstattung Einkommensteuer

August 6, 2017
Erbschaftsteuer Anspruch Erstattung Einkommensteuer
Niedersächsisches FG 3 K 209/97
Einkommensteuererstattungsanspruch zwischen Ehegatten als Nachlassverbindlichkeit,
anteilige Steuerschulden beim überlebenden Ehegatten

RA und Notar Krau

Das Niedersächsische Finanzgericht hat in seinem Urteil vom 18.09.1997 entschieden, dass anteilige Steuerschulden,

die ein Ehegatte für seinen verstorbenen Ehepartner gezahlt hat,

nicht als Nachlassverbindlichkeiten abzugsfähig sind,

wenn keine rechtlich bindende Vereinbarung über die Rückzahlung dieser Schulden besteht.

Sachverhalt:

Erbschaftsteuer Anspruch Erstattung Einkommensteuer

Der Kläger war der Ehemann und Erbe seiner verstorbenen Ehefrau.

Die Eheleute waren zusammen zur Einkommensteuer veranlagt worden.

Der Kläger hatte die gesamte Einkommensteuer für sich und seine Ehefrau gezahlt.

Nach dem Tod seiner Frau beantragte er, die von ihm gezahlten anteiligen Steuerschulden seiner Frau

als Nachlassverbindlichkeiten bei der Erbschaftsteuer geltend zu machen.

Das Finanzamt lehnte dies ab.

Entscheidung:

Erbschaftsteuer Anspruch Erstattung Einkommensteuer

Das Finanzgericht wies die Klage ab.

Begründung:

  • Nachlassverbindlichkeiten: Nach § 10 Abs. 5 Nr. 1 ErbStG sind nur die vom Erblasser herrührenden Schulden als Nachlassverbindlichkeiten abzugsfähig.

  • Rechtlich bindende Verpflichtung: Eine Nachlassverbindlichkeit muss auf einer rechtlich bindenden Verpflichtung des Erblassers beruhen.

  • Ehegatteninterne Ausgleichspflicht: Bei der Zusammenveranlagung von Ehegatten kann eine ehegatteninterne Ausgleichspflicht entstehen, wenn ein Ehegatte einen höheren Steueranteil trägt als ihm im Innenverhältnis zusteht.

  • Nachweis der Verpflichtung: Ein solcher Ausgleichsanspruch muss jedoch durch einen Vertrag oder eine andere rechtlich bindende Vereinbarung nachgewiesen werden.

  • Keine Schenkungsabsicht: Die Zahlung des Steueranteils des Ehepartners kann als Schenkung angesehen werden, wenn keine Rückzahlungsvereinbarung besteht.

  • Kein Nachweis im Streitfall: Im vorliegenden Fall konnte der Kläger keine rechtlich bindende Vereinbarung über die Rückzahlung der von ihm gezahlten Steuerschulden seiner Frau nachweisen.

  • Keine Anwendung des § 27 ErbStG: § 27 ErbStG, der eine Steuerermäßigung für den mehrfachen Erwerb desselben Vermögens vorsieht, war im Streitfall nicht anwendbar, da für die fraglichen Steuerzahlungen keine Steuerfestsetzung erfolgt war.

Erbschaftsteuer Anspruch Erstattung Einkommensteuer

Fazit:

Das Urteil des Finanzgerichts verdeutlicht, dass anteilige Steuerschulden, die ein Ehegatte für seinen verstorbenen Ehepartner gezahlt hat,

nicht als Nachlassverbindlichkeiten abzugsfähig sind, wenn keine rechtlich bindende Vereinbarung über die Rückzahlung dieser Schulden besteht.

 

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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