Erbschaftsteuer auf die Abfindungsbeträge – BFH Urteil vom 09. Dezember 1969 – II B 40/69

Juni 22, 2020

Erbschaftsteuer auf die Abfindungsbeträge – BFH Urteil vom 09. Dezember 1969 – II B 40/69

Zusammenfassung RA und Notar Krau

Sachverhalt:

Die Eltern der Kläger hatten ein gemeinschaftliches notarielles Testament erstellt.

Darin setzten sie sich gegenseitig zu Alleinerben ein und bestimmten den Bruder der Kläger zum Erben des Letztverstorbenen.

Der verstorbene Vater war Gesellschafter zweier Personengesellschaften und hatte im Testament den Bruder der Kläger als Geschäftsnachfolger festgelegt.

Der Bruder sollte seine Geschwister finanziell abfinden.

Nach dem Tod des Vaters erhob das Finanzamt Erbschaftsteuer auf die Abfindungsbeträge, die den Klägern zustanden, während die Erwerbe der Mutter und des Bruders unbesteuert blieben.

Die Kläger argumentierten, sie seien Miterben geworden und sollten daher steuerfrei sein.

Erbschaftsteuer auf die Abfindungsbeträge – BFH Urteil vom 09. Dezember 1969 – II B 40/69

Das Finanzgericht setzte die Vollziehung der Steuerbescheide aus, da es die Frage als ernstlich zweifelhaft ansah.

Entscheidungsgründe:

Das gemeinschaftliche Testament der Eltern wurde als Berliner Testament gemäß § 2269 BGB angesehen.

Die Regelungen darin wiesen darauf hin, dass die Mutter Alleinerbin und die Kläger nicht zu Bruchteilen eingesetzt waren.

Die Gesellschafterstellung des Vaters gehörte nicht zum Nachlass und ging direkt auf den Bruder über.

Der Vater vermachte dem Bruder gesondert den Geschäftsanteil und belastete ihn mit einem Untervermächtnis zugunsten der Geschwister.

Bewertung der Erbschaftsteuer:

Die Erbschaftsteuer der Kläger wurde nach dem Nennwert der Geldansprüche berechnet.

Es bestand jedoch Zweifel, ob diese Besteuerung mit dem Gleichheitssatz des Grundgesetzes (Art. 3 Abs. 1 GG) vereinbar ist, da der Bruder keine Erbschaftsteuer zahlen musste, obwohl er einen ertragreicheren Teil des Nachlasses erhielt.

Erbschaftsteuer auf die Abfindungsbeträge – BFH Urteil vom 09. Dezember 1969 – II B 40/69

Die Kläger argumentierten, dass es unlogisch sei, dass sie steuerlich belastet werden, während der Bruder steuerfrei bleibt.

Dies erweckte Zweifel an der Gleichbehandlung nach Art. 3 Abs. 1 GG, da nominale Geldwerte und gemeine Werte unterschiedlich behandelt wurden.

Bewertung nach Einheitswerten:

Es wurde festgestellt, dass die Abfindungen nur einen Teil des Wertes der Gesellschaftsbeteiligungen erfassten, die dem Bruder zugewandt wurden.

Die Untervermächtnisse waren wirtschaftlich und nach dem Willen des Erblassers eine Beteiligung am Vermögenswert.

Es wurde angezweifelt, ob es verfassungsmäßig ist, den Wert von Leistungen höher zu bewerten als das gesamte Vermögen des Erblassers.

Vergleich mit einem Beispielsfall:

Ein Beispiel mit zwei Söhnen als gesetzliche Erben zeigte, dass der Pflichtteilsberechtigte die Steuer aus seinem Erwerb zahlen muss, während der Erbe keine Steuer zahlt.

Erbschaftsteuer auf die Abfindungsbeträge – BFH Urteil vom 09. Dezember 1969 – II B 40/69

Dies verdeutlichte die unterschiedliche steuerliche Behandlung bei gleicher Vermögensverteilung.

Zweifel an der Rechtmäßigkeit:

Die unterschiedliche Behandlung von Geldvermächtnissen und Einheitsbewertungen führte zu ernsthaften Zweifeln an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Steuerbescheide.

Es wurde festgestellt, dass diese Zweifel ausreichen, um die Vollziehung auszusetzen.

Schlussfolgerung:

Es wurde nicht entschieden, wie die aufgeworfenen Fragen zu lösen sind, aber es wurde klargestellt, dass die derzeitigen Vorschriften des Erbschaftsteuer- und Bewertungsgesetzes (ErbStG und BewG) möglicherweise geändert werden müssten, um eine gerechte und verfassungskonforme Besteuerung zu gewährleisten.

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Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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