Erbschaftsteuer – Aufwendungen für die Pflege einer Wahlgrabstätte als Nachlassverbindlichkeiten abzugsfähig – BFH II R 41/17
Sachverhalt:
Der Kläger erbte von seinem Cousin ein Nutzungsrecht an einer Wahlgrabstätte, in der die Mutter des Cousins beigesetzt war.
Die Friedhofssatzung sah eine Verpflichtung zur Pflege der Grabstätte vor.
Das Finanzamt berücksichtigte die Grabpflegekosten zunächst als Nachlassverbindlichkeiten, versagte den Abzug aber später.
Das FG wies die Klage ab, da es die Grabpflegekosten nicht als Nachlassverbindlichkeiten ansah.
Entscheidung des BFH:
Der BFH hob das Urteil des FG auf und verwies die Sache zurück.
Aufwendungen für die Pflege einer Wahlgrabstätte können als Nachlassverbindlichkeiten abzugsfähig sein, wenn sich der Erblasser zur Pflege verpflichtet hatte und diese Pflicht auf den Erben übergegangen ist.
Begründung:
Grabnutzungsrecht als Nachlass:
Grabpflegekosten als Nachlassverbindlichkeiten:
Abzugsfähige Kosten:
Kein schwebendes Geschäft:
Rückverweisung:
Leitsätze:
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.