Erbschaftsteuer – Aufwendungen für die Pflege einer Wahlgrabstätte als Nachlassverbindlichkeiten abzugsfähig – BFH II R 41/17

August 30, 2020

Erbschaftsteuer – Aufwendungen für die Pflege einer Wahlgrabstätte als Nachlassverbindlichkeiten abzugsfähig – BFH II R 41/17

Inhaltsverzeichnis RA und Notar Krau

  1. Einleitung
    • Hintergrund des Falls
    • Ziel und Aufbau der Arbeit
  2. Sachverhalt
    • Testamentarische Erbfolge und Details zum Erblasser
    • Erwerb und Nutzung der Wahlgrabstätte
    • Friedhofssatzung und Pflegeverpflichtung
    • Verwaltung und Erbschaftsteuerfestsetzung
  3. Rechtlicher Rahmen
    • Grundlagen der Erbschaftsteuer gemäß ErbStG
    • Bestimmungen zu Nachlassverbindlichkeiten nach § 10 ErbStG
    • Bedeutung der Pflegeverpflichtung als Nachlassverbindlichkeit
  4. Streitgegenstand und Argumente der Parteien
    • Position und Argumentation des Klägers
    • Argumentation des Finanzamts (FA)
    • Ergebnisse des Einspruchsverfahrens
  5. Entscheidungsgründe des BFH
    • Abzugsfähigkeit der Grabpflegekosten als Nachlassverbindlichkeiten
    • Bewertung der Pflegeverpflichtung und Grabnutzungsrecht
    • Anwendung der Friedhofssatzung und Übertragung der Pflegeverpflichtung
    • Bedeutung der Zustimmung des Erben zum Übergang des Nutzungsrechts
  6. Kritische Würdigung
    • Analyse der Argumentation des Bundesfinanzhofs (BFH)
    • Vergleich mit anderen gerichtlichen Entscheidungen und Literaturmeinungen
    • Diskussion zur Auslegung des § 10 ErbStG und der Begriffe „Nachlassverbindlichkeiten“ und „Pflegeverpflichtung“
    • Bewertung der Rückverweisung zur anderweitigen Verhandlung
  7. Praktische Implikationen
    • Konsequenzen für die Behandlung von Grabpflegekosten im Erbschaftssteuerrecht
    • Auswirkungen auf zukünftige Fälle von Erbschaftsteuer bei Wahlgrabstätten
    • Empfehlungen für Erben und deren Berater
  8. Schlussfolgerung
    • Zusammenfassung der wichtigsten Erkenntnisse
    • Bedeutung des Urteils für die Praxis der Erbschaftsteuer
    • Perspektiven für zukünftige Entwicklungen im Steuerrecht

Erbschaftsteuer – Aufwendungen für die Pflege einer Wahlgrabstätte als Nachlassverbindlichkeiten abzugsfähig – BFH II R 41/17

Sachverhalt:

Der Kläger erbte von seinem Cousin ein Nutzungsrecht an einer Wahlgrabstätte, in der die Mutter des Cousins beigesetzt war.

Die Friedhofssatzung sah eine Verpflichtung zur Pflege der Grabstätte vor.

Das Finanzamt berücksichtigte die Grabpflegekosten zunächst als Nachlassverbindlichkeiten, versagte den Abzug aber später.

Das FG wies die Klage ab, da es die Grabpflegekosten nicht als Nachlassverbindlichkeiten ansah.

Entscheidung des BFH:

Der BFH hob das Urteil des FG auf und verwies die Sache zurück.

Aufwendungen für die Pflege einer Wahlgrabstätte können als Nachlassverbindlichkeiten abzugsfähig sein, wenn sich der Erblasser zur Pflege verpflichtet hatte und diese Pflicht auf den Erben übergegangen ist.

Begründung:

Erbschaftsteuer – Aufwendungen für die Pflege einer Wahlgrabstätte als Nachlassverbindlichkeiten abzugsfähig – BFH II R 41/17

  • Grabnutzungsrecht als Nachlass:

    • Das Grabnutzungsrecht kann Teil des Nachlasses sein, wenn die Friedhofssatzung dies vorsieht und der Erbe dem Übergang zustimmt.
    • Im Streitfall sah die Satzung die Übertragung des Nutzungsrechts auf die Erben vor.
    • Der Kläger hat dem Übergang zugestimmt, indem er die Urkunde über das Nutzungsrecht entgegennahm.
  • Grabpflegekosten als Nachlassverbindlichkeiten:

    • Aufwendungen für die Grabpflege können nach § 10 Abs. 5 Nr. 1 ErbStG als Nachlassverbindlichkeiten abzugsfähig sein, wenn sich der Erblasser zur Pflege verpflichtet hatte und diese Pflicht auf den Erben übergegangen ist.
    • Im Streitfall hatte sich der Erblasser aufgrund der Friedhofssatzung zur Pflege verpflichtet.
    • Die Verpflichtung ist auf den Kläger übergegangen, da er der Übertragung des Nutzungsrechts zugestimmt hat.
  • Abzugsfähige Kosten:

    • Abzugsfähig sind die am Bestattungsort üblichen Kosten für die Grabpflege.
    • Maßgebend sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des Todes des Erblassers.
  • Kein schwebendes Geschäft:

    • Das Nutzungsrecht an der Grabstätte ist kein schwebendes Geschäft, da die Hauptpflichten (Zahlung der Gebühr, Erlaubnis zur Nutzung) im Todeszeitpunkt erfüllt waren.
    • Die Pflegeverpflichtung ist eine Nebenpflicht.
  • Rückverweisung:

    • Die Sache wurde zurückverwiesen, da das FG weitere Feststellungen treffen muss, u.a. zur Höhe der Grabpflegekosten und zur Frage, ob auch der Erblasser in der Grabstätte bestattet ist.

Leitsätze:

  • Aufwendungen für die Pflege einer Wahlgrabstätte können als Nachlassverbindlichkeiten abzugsfähig sein, wenn sich der Erblasser zur Pflege verpflichtet hatte und diese Pflicht auf den Erben übergegangen ist.
  • Abzugsfähig sind die am Bestattungsort üblichen Grabpflegekosten für die Laufzeit des Grabnutzungsrechts. Maßgebend sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des Todes des Erblassers.   

Schlagworte

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Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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