Erbschaftsteuer Auskehrung Vermögen liechtensteinische Stiftung

Juli 25, 2017
Erbschaftsteuer Auskehrung Vermögen liechtensteinische Stiftung
FG Bremen 1 K 18/10 (5)
Festsetzung von Erbschaftsteuer für die Auskehrung des anteiligen Vermögens einer liechtensteinischen Stiftung,
Anwendbarkeit des § 3 Abs. 1 Nr. 4 Erbschaftsteuergesetz (ErbStG) im Fall eines Erwerbs eigenen Forderungsrechts gegenüber dem Schuldner durch einen Dritten mit dem Tode des Gläubigers,
Vorbehalt der Entscheidungsbefugnis über die jederzeitige Rückübertragung des Vermögens durch einen Stifter i.R.d. Übertragung von Vermögen auf eine Stiftung

RA und Notar Krau

Das Finanzgericht Bremen hat in seinem Urteil vom 16. Juni 2010 entschieden, dass die Auskehrung des Vermögens einer liechtensteinischen Stiftung an einen Nachbegünstigten als

Erwerb von Todes wegen im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG zu werten ist, wenn der Erblasser die Stiftung in der Weise gestaltet hat,

dass er die jederzeitige Rückübertragung des Vermögens an sich verlangen konnte.

Sachverhalt

Erbschaftsteuer Auskehrung Vermögen liechtensteinische Stiftung

Der Erblasser hatte eine liechtensteinische Stiftung errichtet und ihr Vermögen übertragen.

Nach dem Reglement der Stiftung standen dem Erblasser zu Lebzeiten alle Rechte am Stiftungsvermögen zu.

Nach seinem Tod sollten seine Kinder zu gleichen Teilen in diese Rechte eintreten.

Der Erblasser hatte mit dem Stiftungsrat einen Mandatsvertrag geschlossen, wonach dieser verpflichtet war, das Mandat ausschließlich nach den Weisungen des Erblassers auszuüben.

Nach dem Tod des Erblassers wurde ein Teil des Stiftungsvermögens an den Kläger, eines der Kinder des Erblassers, ausgekehrt.

Das Finanzamt setzte Erbschaftsteuer für diesen Erwerb fest.

Der Kläger machte geltend, dass der Erwerb nicht der Erbschaftsteuer unterliege, da er das Vermögen nicht vom Erblasser, sondern von der Stiftung erworben habe.

Erbschaftsteuer Auskehrung Vermögen liechtensteinische Stiftung

Entscheidung des Finanzgerichts

Das Finanzgericht wies die Klage ab.

Der Erwerb des Klägers sei als Erwerb von Todes wegen im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG zu werten.

Erwerb von Todes wegen

Nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG gilt als Erwerb von Todes wegen jeder Vermögensvorteil, der aufgrund eines vom Erblasser

geschlossenen Vertrags bei dessen Tod von einem Dritten unmittelbar erworben wird.

Vertrag zugunsten Dritter

Im vorliegenden Fall hatte der Erblasser durch die Errichtung der Stiftung und den Abschluss des Mandatsvertrags mit dem Stiftungsrat einen Vertrag zugunsten Dritter geschlossen.

Erbschaftsteuer Auskehrung Vermögen liechtensteinische Stiftung

Durch diesen Vertrag hatte er seinen Kindern einen Anspruch auf Auszahlung des Stiftungsvermögens nach seinem Tod eingeräumt.

Rechtsanspruch des Klägers

Der Kläger hatte einen Rechtsanspruch auf Auszahlung des Stiftungsvermögens.

Dieser Anspruch ergab sich aus dem Reglement der Stiftung.

Keine freie Verfügung der Stiftung

Die Stiftung konnte nicht frei über das ihr übertragene Vermögen verfügen, da sie an die Weisungen des Erblassers gebunden war.

Kein Vermögenserwerb der Stiftung

Die Stiftung hatte das Vermögen nicht selbst erworben, sondern vom Erblasser erhalten.

Freigebige Zuwendung

Erbschaftsteuer Auskehrung Vermögen liechtensteinische Stiftung

Der Erwerb des Klägers beruhte auf einer freigebigen Zuwendung des Erblassers.

Kein Zufluss in den Nachlass

Der Anteil des Klägers am Stiftungsvermögen fiel nicht in den Nachlass des Erblassers.

Vermächtnis

Das Finanzgericht führte weiter aus, dass der Erwerb des Klägers auch als Vermächtnis im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG zu werten wäre,

wenn man das Vorliegen eines Vertrags zugunsten Dritter verneinen würde.

Fazit

Das Urteil des Finanzgerichts Bremen zeigt, dass die Auskehrung des Vermögens einer liechtensteinischen Stiftung

an einen Nachbegünstigten als Erwerb von Todes wegen im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG zu werten ist,

wenn der Erblasser die Stiftung in der Weise gestaltet hat, dass er die jederzeitige Rückübertragung des Vermögens an sich verlangen konnte.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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