Erbschaftsteuer Befreiung Familienheim

August 26, 2023

Erbschaftsteuerbefreiung für Familienheim – FG München 4 K 2183/21 – Urteil vom 26.10.2022 – bei zeitweiliger Vermietung durch Erblasser

Zusammenfassung RA und Notar Krau:

In dem Fall FG München 4 K 2183/21 geht es um die Erbschaftsteuerbefreiung für ein Familienheim, das zeitweise vermietet wurde.

Die Klägerin, Tochter der Erblasserin, erbte eine Wohnung in einem Zweifamilienhaus.

Die Wohnung im Erdgeschoss wurde vom Enkel genutzt und war zum Zeitpunkt des Erbfalls nicht vermietet.

Die Wohnung im Obergeschoss wurde zuerst von der Erblasserin bewohnt, dann leerstehend vermietet, um Pflegekosten zu decken.

Die Klägerin beantragte die Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG.

Das Gericht urteilte, dass die Steuerbefreiung gewährt wird, da die Erblasserin aus zwingenden Gründen (Pflegebedürftigkeit) an einer Selbstnutzung gehindert war.

Die Klägerin bestätigte ihre Absicht, die Wohnung nach Ablauf des Mietvertrags für eigene Wohnzwecke zu nutzen und zog nach der Renovierung im August 2020 ein.

Die Klägerin konnte den späteren Einzug nicht vor Ablauf der Mietzeit verhindern.

Die Klage wurde teilweise abgewiesen, da die Klägerin einen Teil ihres Miteigentumsanteils übertragen hatte.

Die Revision wurde zugelassen, da die Rechtsfrage in der Literatur und Rechtsprechung weitgehend ungeklärt ist.

Inhaltsverzeichnis:

I. Einleitung

A. Fallbeschreibung

B. Klagegrund und Antrag

C. Gegenantrag des Beklagten

II. Tatbestand

A. Erbschaft und Erbschein

B. Familienheim und Mietvertrag

C. Antrag auf Steuerbefreiung

III. Entscheidungstext

A. Erbschaftsteuer und Steuerbefreiung

B. Bestimmung zur Selbstnutzung

C. Reduzierung der Steuerbefreiung

D. Keine Steuerbefreiung für die zweite Wohnung

E. Ermittlung der zutreffenden Erbschaftsteuer

F. Kostenentscheidung

G. Vorläufige Vollstreckbarkeit

H. Zulassung der Revision

Erbschaftsteuer Befreiung Familienheim



Tenor

  1. Die mit Erbschaftsteuerbescheid vom 20. August 2020 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 14. September 2021 festgesetzte Erbschaftsteuer wird auf … € herabgesetzt.
  2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
  3. Von den Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin …% und der Beklagte …%.
  4. Das Urteil ist im Kostenpunkt für die Klägerin vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Kosten der Klägerin die Vollstreckung abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
  5. Die Revision wird zugelassen.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail, damit wir die grundsätzlichen Fragen klären können.

Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.

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