Erbschaftsteuer Begünstigung Mietwohnung nur für bezugsfertige Gebäude

August 1, 2017

Erbschaftsteuer Begünstigung Mietwohnung nur für bezugsfertige Gebäude

BFH II R 30/14

Urteil vom 11.12.2014,

Keine Steuerbegünstigung nach § 13c ErbStG für ein Grundstück mit einem nicht bezugsfertigen Gebäude

RA und Notar Krau

Das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 11. Dezember 2014 klärt die Frage, ob die Steuerbegünstigung

nach § 13c ErbStG auch für Grundstücke mit nicht bezugsfertigen Gebäuden gewährt wird.

Der Fall:

Ein Kläger erbte von seiner Mutter Miteigentumsanteile an zwei Grundstücken, auf denen sich im Rohbau befindliche Einfamilienhäuser befanden.

Die Häuser waren zum Zeitpunkt des Erbfalls noch nicht bezugsfertig.

Erbschaftsteuer Begünstigung Mietwohnung nur für bezugsfertige Gebäude

Das Finanzamt versagte die Steuerbegünstigung nach § 13c ErbStG.

Das Finanzgericht gab der Klage statt.

Die Entscheidung des Gerichts:

Der BFH hob die Entscheidung des Finanzgerichts auf und entschied, dass die Steuerbegünstigung

nach § 13c ErbStG nicht für Grundstücke mit nicht bezugsfertigen Gebäuden gewährt wird.

Zentrale Punkte des Urteils:

  • Voraussetzungen für die Steuerbegünstigung: Die Steuerbegünstigung nach § 13c ErbStG wird nur für bebaute Grundstücke gewährt, die zu Wohnzwecken vermietet werden.
  • Bebaute Grundstücke: Ein Grundstück gilt als bebaut, wenn sich darauf ein benutzbares Gebäude befindet.
  • Bezugsfertigkeit: Ein Gebäude ist benutzbar, wenn es bezugsfertig ist.
  • Zeitpunkt der Beurteilung: Ob die Voraussetzungen für die Steuerbegünstigung vorliegen, ist zum Zeitpunkt der Entstehung der Steuer zu beurteilen, also zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers.
  • Grundstücke im Zustand der Bebauung: Grundstücke im Zustand der Bebauung sind nicht begünstigt, da die Gebäude noch nicht bezugsfertig sind.

Erbschaftsteuer Begünstigung Mietwohnung nur für bezugsfertige Gebäude

Bedeutung des Urteils:

Das Urteil stellt klar, dass die Steuerbegünstigung nach § 13c ErbStG nur für bezugsfertige Gebäude gewährt wird.

Es ist daher wichtig, dass die Gebäude zum Zeitpunkt des Erbfalls vollständig fertiggestellt sind, um die Begünstigung in Anspruch nehmen zu können.

Dies gilt auch für den Fall, dass die Gebäude nach dem Erbfall fertiggestellt und vermietet werden.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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