Erbschaftsteuer bei Einfluss auf Geschäftsführung kein Abschlag für Aktie

August 6, 2017

Erbschaftsteuer bei Einfluss auf Geschäftsführung kein Abschlag für Aktie

FG Münster 3 K 6471/04 Erb

RA und Notar Krau

Das Finanzgericht Münster hat in seinem Urteil vom 08.01.2007 entschieden, dass für die vom Erblasser gehaltenen Aktien kein Abschlag nach R 101
Erbschaftsteuerrichtlinien (ErbStR) wegen fehlenden Einflusses auf die Geschäftsführung vorzunehmen ist.

Sachverhalt:

Der Erblasser war Aktionär einer Familien-Aktiengesellschaft.

Seine Tochter, die Klägerin, machte geltend, dass der Erblasser keinen maßgeblichen Einfluss auf die Geschäftsführung der Gesellschaft hatte

und daher ein Bewertungsabschlag nach R 101 ErbStR zu gewähren sei.

Erbschaftsteuer bei Einfluss auf Geschäftsführung kein Abschlag für Aktie

Das Finanzamt lehnte dies ab.

Entscheidung:

Das Finanzgericht Münster wies die Klage ab.

Begründung:

  • Bewertung von Aktien: Die Bewertung von Aktien erfolgt nach § 12 Abs. 1 i.V.m. § 9 BewG. Kann der gemeine Wert nicht aus Verkäufen abgeleitet werden, ist er zu schätzen.

  • Stuttgarter Verfahren: Die Bewertung erfolgt grundsätzlich nach dem sogenannten Stuttgarter Verfahren.

  • Abschlag nach R 101 ErbStR: Für Anteile, die keinen Einfluss auf die Geschäftsführung gewähren, ist in R 101 ErbStR ein Abschlag vom gemeinen Wert vorgesehen.

  • Einfluss auf die Geschäftsführung: Der Einfluss auf die Geschäftsführung ist anhand der Beteiligung an der Gesellschaft zu beurteilen. Es genügt, wenn der Anteilsbesitz eine Stimme von einigem Gewicht in der Gesellschafterversammlung vermittelt.

  • Keine analoge Anwendung der GmbH-Regelung: Die Klägerin konnte sich nicht auf die für die GmbH geltenden Regelungen berufen, da es sich um eine Aktiengesellschaft handelte.

  • Einfluss des Erblassers: Der Erblasser hatte im vorliegenden Fall Einfluss auf die Geschäftsführung der Gesellschaft. Er konnte allein die Hauptversammlung einberufen und zusammen mit anderen Aktionären die Sperrminorität erreichen.

  • Keine Ungleichbehandlung: Die unterschiedliche Behandlung von Aktiengesellschaften und GmbHs verstößt nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz.

FG Münster 3 K 6471/04 Erb

Fazit:

Das Urteil des Finanzgerichts Münster verdeutlicht die Voraussetzungen für einen Bewertungsabschlag nach R 101 ErbStR.

Ein Abschlag ist nur zu gewähren, wenn der Anteilsbesitz keinen Einfluss auf die Geschäftsführung der Gesellschaft gewährt.

RA und Notar Krau

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