Erbschaftsteuer bei Einfluss auf Geschäftsführung kein Abschlag für Aktie

August 6, 2017

Erbschaftsteuer bei Einfluss auf Geschäftsführung kein Abschlag für Aktie

FG Münster 3 K 6471/04 Erb

RA und Notar Krau

Das Finanzgericht Münster hat in seinem Urteil vom 08.01.2007 entschieden, dass für die vom Erblasser gehaltenen Aktien kein Abschlag nach R 101
Erbschaftsteuerrichtlinien (ErbStR) wegen fehlenden Einflusses auf die Geschäftsführung vorzunehmen ist.

Sachverhalt:

Der Erblasser war Aktionär einer Familien-Aktiengesellschaft.

Seine Tochter, die Klägerin, machte geltend, dass der Erblasser keinen maßgeblichen Einfluss auf die Geschäftsführung der Gesellschaft hatte

und daher ein Bewertungsabschlag nach R 101 ErbStR zu gewähren sei.

Erbschaftsteuer bei Einfluss auf Geschäftsführung kein Abschlag für Aktie

Das Finanzamt lehnte dies ab.

Entscheidung:

Das Finanzgericht Münster wies die Klage ab.

Begründung:

  • Bewertung von Aktien: Die Bewertung von Aktien erfolgt nach § 12 Abs. 1 i.V.m. § 9 BewG. Kann der gemeine Wert nicht aus Verkäufen abgeleitet werden, ist er zu schätzen.

  • Stuttgarter Verfahren: Die Bewertung erfolgt grundsätzlich nach dem sogenannten Stuttgarter Verfahren.

  • Abschlag nach R 101 ErbStR: Für Anteile, die keinen Einfluss auf die Geschäftsführung gewähren, ist in R 101 ErbStR ein Abschlag vom gemeinen Wert vorgesehen.

  • Einfluss auf die Geschäftsführung: Der Einfluss auf die Geschäftsführung ist anhand der Beteiligung an der Gesellschaft zu beurteilen. Es genügt, wenn der Anteilsbesitz eine Stimme von einigem Gewicht in der Gesellschafterversammlung vermittelt.

  • Keine analoge Anwendung der GmbH-Regelung: Die Klägerin konnte sich nicht auf die für die GmbH geltenden Regelungen berufen, da es sich um eine Aktiengesellschaft handelte.

  • Einfluss des Erblassers: Der Erblasser hatte im vorliegenden Fall Einfluss auf die Geschäftsführung der Gesellschaft. Er konnte allein die Hauptversammlung einberufen und zusammen mit anderen Aktionären die Sperrminorität erreichen.

  • Keine Ungleichbehandlung: Die unterschiedliche Behandlung von Aktiengesellschaften und GmbHs verstößt nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz.

FG Münster 3 K 6471/04 Erb

Fazit:

Das Urteil des Finanzgerichts Münster verdeutlicht die Voraussetzungen für einen Bewertungsabschlag nach R 101 ErbStR.

Ein Abschlag ist nur zu gewähren, wenn der Anteilsbesitz keinen Einfluss auf die Geschäftsführung der Gesellschaft gewährt.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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