Erbschaftsteuer bei Erwerb durch Vermächtnis – FG Düsseldorf 4 K 2949/14 Erb

Juni 7, 2022

Erbschaftsteuer bei Erwerb durch Vermächtnis – FG Düsseldorf 4 K 2949/14 Erb

Testamentsvollstreckung

Verfügungsbeschränkungen

RA und Notar Krau:

Kernaussage:

Das Finanzgericht Düsseldorf entschied, dass ein Vorvermächtnis, das die Auszahlung eines Geldbetrags in Raten und Zinsen vorsieht,

mit dem vollen Nennwert des Kapitalbetrags erbschaftsteuerlich zu bewerten ist.

Verfügungsbeschränkungen des Vorvermächtnisnehmers sind dabei nicht zu berücksichtigen.

Hintergrund:

Erbschaftsteuer bei Erwerb durch Vermächtnis – FG Düsseldorf 4 K 2949/14 Erb

  • Die Erblasserin setzte in ihrem Testament ihre Patenkinder als Erben ein und ihre Schwester als Vorvermächtnisnehmerin.
  • Das Vorvermächtnis umfasste einen Geldbetrag von 500.000 DM sowie Schmuck.
  • Der Testamentsvollstrecker sollte das Geld treuhänderisch anlegen und der Schwester jährlich Zinsen und auf Verlangen 1/10 des Kapitalbetrags auszahlen.
  • Nach dem Tod der Schwester wurde ihr Gesamtrechtsnachfolger Kläger im Verfahren.
  • Das Finanzamt setzte Erbschaftsteuer auf den vollen Betrag des Vorvermächtnisses fest.
  • Der Kläger argumentierte, dass nur die tatsächlich ausgezahlten Beträge zu berücksichtigen seien, da die Schwester aufgrund ihres Todes nicht den vollen Kapitalbetrag erhalten konnte.

Entscheidung des Gerichts:

  • Das Finanzgericht wies die Klage ab.
  • Es entschied, dass der Gegenstand des Vorvermächtnisses der volle Kapitalbetrag von 500.000 DM war, nicht nur die möglichen Auszahlungen.

Erbschaftsteuer bei Erwerb durch Vermächtnis – FG Düsseldorf 4 K 2949/14 Erb

  • Verfügungsbeschränkungen durch die Testamentsvollstreckung haben keinen Einfluss auf die Bewertung.
  • Die mehrfache Besteuerung des Vermächtnisses (bei der Schwester und später bei der Nachvermächtnisnehmerin) ist verfassungsrechtlich unbedenklich.
  • Das Finanzamt war nicht verpflichtet, die Erbschaftsteuer für das Vorvermächtnis gegen die Nachvermächtnisnehmerin festzusetzen.

Fazit:

Die Entscheidung stärkt die Position des Finanzamts bei der Erbschaftsteuerfestsetzung und schafft Klarheit für ähnliche Fälle.

Dieses Urteil verdeutlicht, dass bei der Bewertung von Vorvermächtnissen der volle Nennwert des Vermögens maßgeblich ist,

auch wenn der Vorvermächtnisnehmer aufgrund von Verfügungsbeschränkungen oder seines Todes nicht den gesamten Betrag erhält.

Die mehrfache Besteuerung desselben Vermögens im Rahmen von Vor- und Nachvermächtnissen ist zulässig.

Erbschaftsteuer bei Erwerb durch Vermächtnis – FG Düsseldorf 4 K 2949/14 Erb

Inhaltsverzeichnis:

  1. Zusammenfassung von RA und Notar Krau
  2. Entscheidungstext
  3. 2.1. Tenor
  4. 2.2. Tatbestand
  5. 2.3. Gründe
RA und Notar Krau

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