Erbschaftsteuer bei GbR-Anteil

Juli 24, 2017

Erbschaftsteuer bei GbR-Anteil,

Gesellschaftsvertrag,

Ausscheiden des Erblassers durch Tod

FG Düsseldorf 4 K 3929/99 ERB

RA und Notar Krau

Das Finanzgericht Düsseldorf hat in seinem Urteil vom 28. November 2001 über die Erbschaftsteuerfestsetzung für den Erwerb eines Gesellschaftsanteils an einer GbR entschieden.

Sachverhalt

Der Kläger war Sohn und Miterbe des Erblassers.

Beide waren Gesellschafter einer GbR.

Erbschaftsteuer bei GbR-Anteil

Der Gesellschaftsvertrag sah vor, dass der Gesellschaftsanteil des Erblassers im Todesfall auf den Kläger übergeht.

Der Erblasser errichtete später ein Testament, in dem er seine Töchter als Alleinerbinnen einsetzte und dem Kläger seinen Gesellschaftsanteil an der GbR vermachte.

Das Finanzamt setzte Erbschaftsteuer gegen den Kläger fest.

Streitpunkte

  • Art des Erwerbs: Liegt ein Erwerb von Todes wegen oder eine Schenkung unter Lebenden vor?
  • Bewertung des Erwerbs: Wie ist der Wert des erworbenen Gesellschaftsanteils zu ermitteln?
  • Freibetrag: Kann der Kläger den Freibetrag nach § 13a ErbStG in Anspruch nehmen?

Entscheidung des Finanzgerichts

Das Finanzgericht entschied, dass der Kläger den Gesellschaftsanteil von Todes wegen erworben hat.

Der Wert des Erwerbs wurde auf 799.548 DM festgesetzt.

Der Freibetrag nach § 13a ErbStG wurde dem Kläger nicht gewährt.

Erbschaftsteuer bei GbR-Anteil

Begründung

  • Art des Erwerbs: Der Kläger hat den Gesellschaftsanteil von Todes wegen erworben, da er ihm im Testament des Erblassers vermacht wurde. Eine Schenkung unter Lebenden liegt nicht vor, da der Erblasser den Gesellschaftsanteil nicht zu Lebzeiten auf den Kläger übertragen hat.
  • Bewertung des Erwerbs: Der Wert des erworbenen Gesellschaftsanteils ist anhand des Einheitswerts des Betriebsvermögens der GbR zu ermitteln. Das Finanzamt hat den Wert des Erwerbs zutreffend ermittelt.
  • Freibetrag: Der Kläger kann den Freibetrag nach § 13a ErbStG nicht in Anspruch nehmen, da er den Gesellschaftsanteil nicht durch Erbanfall erworben hat.

Fazit

Das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf zeigt, dass bei der Erbschaftsteuerfestsetzung für den Erwerb eines Gesellschaftsanteils

an einer GbR die Regelungen des Gesellschaftsvertrags und des Testaments zu beachten sind.

Liegt ein Erwerb von Todes wegen vor, kann der Freibetrag nach § 13a ErbStG nur in Anspruch genommen werden, wenn der Gesellschaftsanteil durch Erbanfall erworben wurde.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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