
Erbschaftsteuer bei GbR-Anteil,
Gesellschaftsvertrag,
Ausscheiden des Erblassers durch Tod
FG Düsseldorf 4 K 3929/99 ERB
Das Finanzgericht Düsseldorf hat in seinem Urteil vom 28. November 2001 über die Erbschaftsteuerfestsetzung für den Erwerb eines Gesellschaftsanteils an einer GbR entschieden.
Sachverhalt
Der Kläger war Sohn und Miterbe des Erblassers.
Beide waren Gesellschafter einer GbR.
Der Gesellschaftsvertrag sah vor, dass der Gesellschaftsanteil des Erblassers im Todesfall auf den Kläger übergeht.
Der Erblasser errichtete später ein Testament, in dem er seine Töchter als Alleinerbinnen einsetzte und dem Kläger seinen Gesellschaftsanteil an der GbR vermachte.
Das Finanzamt setzte Erbschaftsteuer gegen den Kläger fest.
Streitpunkte
Entscheidung des Finanzgerichts
Das Finanzgericht entschied, dass der Kläger den Gesellschaftsanteil von Todes wegen erworben hat.
Der Wert des Erwerbs wurde auf 799.548 DM festgesetzt.
Der Freibetrag nach Paragraf 13a ErbStG wurde dem Kläger nicht gewährt.
Begründung
Fazit
Das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf zeigt, dass bei der Erbschaftsteuerfestsetzung für den Erwerb eines Gesellschaftsanteils
an einer GbR die Regelungen des Gesellschaftsvertrags und des Testaments zu beachten sind.
Liegt ein Erwerb von Todes wegen vor, kann der Freibetrag nach Paragraf 13a ErbStG nur in Anspruch genommen werden, wenn der Gesellschaftsanteil durch Erbanfall erworben wurde.
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