Erbschaftsteuer bei GbR-Anteil,
Gesellschaftsvertrag,
Ausscheiden des Erblassers durch Tod
FG Düsseldorf 4 K 3929/99 ERB
Das Finanzgericht Düsseldorf hat in seinem Urteil vom 28. November 2001 über die Erbschaftsteuerfestsetzung für den Erwerb eines Gesellschaftsanteils an einer GbR entschieden.
Sachverhalt
Der Kläger war Sohn und Miterbe des Erblassers.
Beide waren Gesellschafter einer GbR.
Der Gesellschaftsvertrag sah vor, dass der Gesellschaftsanteil des Erblassers im Todesfall auf den Kläger übergeht.
Der Erblasser errichtete später ein Testament, in dem er seine Töchter als Alleinerbinnen einsetzte und dem Kläger seinen Gesellschaftsanteil an der GbR vermachte.
Das Finanzamt setzte Erbschaftsteuer gegen den Kläger fest.
Streitpunkte
Entscheidung des Finanzgerichts
Das Finanzgericht entschied, dass der Kläger den Gesellschaftsanteil von Todes wegen erworben hat.
Der Wert des Erwerbs wurde auf 799.548 DM festgesetzt.
Der Freibetrag nach § 13a ErbStG wurde dem Kläger nicht gewährt.
Begründung
Fazit
Das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf zeigt, dass bei der Erbschaftsteuerfestsetzung für den Erwerb eines Gesellschaftsanteils
an einer GbR die Regelungen des Gesellschaftsvertrags und des Testaments zu beachten sind.
Liegt ein Erwerb von Todes wegen vor, kann der Freibetrag nach § 13a ErbStG nur in Anspruch genommen werden, wenn der Gesellschaftsanteil durch Erbanfall erworben wurde.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
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Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.