Erbschaftsteuer Beschränkte Steuerpflicht bei Wohnsitz Österreich

Juli 25, 2017
Erbschaftsteuer Beschränkte Steuerpflicht bei Wohnsitz Österreich
FG Berlin 5 K 5035/02
Urt. v. 09.09.2003,
Rechtmäßigkeit einer Erbschaftssteuerfestsetzung,

RA und Notar Krau

Das Finanzgericht Berlin hat in seinem Urteil vom 9. September 2003 (Az. 5 K 5035/02) entschieden,

dass die Besteuerung des inländischen Vermögens beschränkt steuerpflichtiger Personen nach den Vorschriften

des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) verfassungsgemäß ist.

Sachverhalt

Erbschaftsteuer Beschränkte Steuerpflicht bei Wohnsitz Österreich

Die Klägerin war Erbin ihres in Österreich lebenden Ehemannes.

Sie erbte von ihm einen Anteil an einem in Deutschland belegenen Grundstück.

Das Finanzamt setzte Erbschaftsteuer fest und gewährte dabei nur den für beschränkt Steuerpflichtige vorgesehenen Freibetrag in Höhe von 2.000 DM.

Die Klägerin machte geltend, dass die Regelung des § 16 Abs. 2 ErbStG verfassungswidrig sei, da sie gegen den Schutz von Ehe und Familie (Art. 6 Abs. 1 GG)

und das Freizügigkeitsprinzip innerhalb der Europäischen Union verstoße.

Entscheidung des Finanzgerichts

Das Finanzgericht wies die Klage ab.

Die Besteuerung des inländischen Vermögens beschränkt steuerpflichtiger Personen sei verfassungsgemäß.

Erbschaftsteuer Beschränkte Steuerpflicht bei Wohnsitz Österreich

Beschränkte Steuerpflicht

Beschränkt steuerpflichtig sind Personen, die weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben.

Sie werden nur für ihr inländisches Vermögen besteuert.

Freibetrag

Für beschränkt Steuerpflichtige gilt ein niedrigerer Freibetrag als für unbeschränkt Steuerpflichtige.

Dies ist nach Ansicht des Finanzgerichts gerechtfertigt, da die Finanzbehörden bei beschränkt Steuerpflichtigen keine ausreichenden Kontrollmöglichkeiten haben,

um den Umfang des Auslandsvermögens zu überprüfen.

Verfassungsrechtliche Beurteilung

Erbschaftsteuer Beschränkte Steuerpflicht bei Wohnsitz Österreich

Die Regelung des § 16 Abs. 2 ErbStG verstößt nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG).

Die unterschiedliche Besteuerung von unbeschränkt und beschränkt Steuerpflichtigen ist sachlich gerechtfertigt.

Die Regelung verstößt auch nicht gegen den Schutz von Ehe und Familie (Art. 6 Abs. 1 GG).

Im Streitfall handelt es sich bei dem ererbten Grundstück nicht um persönliches Gebrauchsvermögen.

Gemeinschaftsrechtliche Beurteilung

Die Regelung verstößt auch nicht gegen das Freizügigkeitsprinzip innerhalb der Europäischen Union.

Die Erbschaftsteuer stellt keine Beschränkung der Arbeitnehmerfreizügigkeit oder der Niederlassungsfreiheit dar.

Erbschaftsteuer Beschränkte Steuerpflicht bei Wohnsitz Österreich

Fazit

Das Urteil des Finanzgerichts Berlin bestätigt die Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung des inländischen Vermögens beschränkt steuerpflichtiger Personen.

Die unterschiedliche Behandlung von unbeschränkt und beschränkt Steuerpflichtigen ist sachlich gerechtfertigt und

verstößt nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz oder den Schutz von Ehe und Familie.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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