
Erbschaftsteuer – Beurteilung eines Mausoleums als Nachlassverbindlichkeit
FG München Gerichtsbescheid 23.03.2020 – 4 K 2077/19
Das Finanzgericht München entschied in seinem Gerichtsbescheid vom 23. März 2020 (4 K 2077/19), dass die Kosten für die
Errichtung eines Mausoleums nicht als Nachlassverbindlichkeit gemäß Paragraf 10 Abs. 5 Nr. 3 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) abziehbar sind.
Die Klage des Erben, der diese Kosten in Höhe von 420.000 Euro als Nachlassverbindlichkeit abziehen wollte, wurde abgewiesen.
Der Kläger ist der Alleinerbe seines verstorbenen Bruders und trug die Kosten für die Errichtung eines Mausoleums.
Während das Finanzamt (FA) bestimmte Bestattungskosten und Grabpflegekosten als abzugsfähig anerkannte, wurden die Kosten für das Mausoleum nicht berücksichtigt.
Der Erbe argumentierte, dass er moralisch und vertraglich verpflichtet sei, das Mausoleum zu errichten, und es Teil der Erstanlage der Grabstätte sei, weshalb die Kosten gemäß Paragraf 10 Abs. 5 Nr. 1 oder Nr. 3 ErbStG abziehbar seien.
Das Finanzgericht München begründete seine Entscheidung wie folgt:
Erbschaftssteuerrechtliche Grundlage:
Nach Paragraf 10 Abs. 5 ErbStG können vom Erbe abzugsfähige Nachlassverbindlichkeiten bestimmte Schulden des Erblassers sein.
Voraussetzung ist, dass diese Schulden den Erblasser im Todeszeitpunkt wirtschaftlich belastet haben.
In diesem Fall bestand die Verpflichtung zur Errichtung des Mausoleums jedoch erst nach dem Tod des Erblassers, sodass die Belastung nicht vorlag.
Fehlen einer testamentarischen Auflage:
Es lag keine testamentarische Auflage vor, die den Erben zur Errichtung des Mausoleums verpflichtete.
Damit konnte Paragraf 10 Abs. 5 Nr. 2 ErbStG nicht zur Anwendung kommen, der Vermächtnisse, Auflagen und ähnliche Verbindlichkeiten umfasst.
Unangemessene Kosten und Erstanlage:
Die Baukosten für das Mausoleum wurden als unangemessen hoch bewertet.
Zudem war der Erblasser bereits in einem Grab bestattet worden, dessen Kosten abgezogen worden waren.
Das Gericht stellte fest, dass die Vorschrift des Paragraf 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG nur die Erstanlage der Grabstätte betrifft, wozu das Mausoleum nicht zählt.
Religionsfreiheit:
Das Gericht wies den Hinweis auf die Verletzung der Religionsfreiheit zurück.
Die Errichtung des Mausoleums sei keine steuerlich relevante Verpflichtung, die durch Art. 4 Abs. 1 des Grundgesetzes oder Art. 9 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) gedeckt wäre.
Das Finanzgericht befand, dass die erbschaftssteuerrechtlichen Bedingungen für den Abzug der Mausoleumskosten nicht erfüllt waren.
Da die Frage der Erfassung der Kosten einer Erstanlage als Grabstätte höchstrichterlich ungeklärt ist, wurde die Revision zugelassen.
Die Entscheidung erfolgte durch Gerichtsbescheid gemäß Paragraf 90a der Finanzgerichtsordnung (FGO).
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
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