Erbschaftsteuer Bewertung ausländische Immobilien

August 19, 2017

Erbschaftsteuer Bewertung ausländische Immobilien

FG Hessen 1 K 139/09

RA und Notar Krau

Das Finanzgericht (FG) Hessen hat in seinem Urteil vom 24.05.2013 entschieden, wie im Ausland belegene Immobilien,

die in Gesellschaften gehalten werden, bei der Erbschaftsteuer zu bewerten sind.

Sachverhalt:

Die Klägerin erbte Anteile an mehreren französischen Gesellschaften (SCI), die Immobilien in Frankreich hielten.

Das Finanzamt (FA) setzte die Erbschaftsteuer zunächst auf Basis einer Schätzung fest.

Später legte die Klägerin ein Kaufangebot für die Immobilien vor, das als Grundlage für die Bewertung verwendet wurde.

Nach weiteren Ermittlungen stellte das FA jedoch fest, dass das Kaufangebot nicht echt war und erhöhte den Wert der Immobilien.

Die Klägerin klagte gegen die erhöhte Steuerfestsetzung.

Erbschaftsteuer Bewertung ausländische Immobilien

Entscheidungsgründe:

  • Gesonderte Feststellung: Das FG wies die Klage ab. Es stellte fest, dass der Wert der ausländischen Immobilien nicht gesondert festzustellen ist, sondern im Rahmen der Erbschaftsteuerveranlagung ermittelt wird.
  • Änderung des Steuerbescheids: Das FA war berechtigt, den Steuerbescheid zu ändern, da der ursprüngliche Bescheid unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergangen war.
  • Bewertung der Immobilien: Da keine Vergleichspreise vorlagen, musste der Wert der Immobilien geschätzt werden. Das FG stützte sich dabei auf die zwischenzeitlich erzielten Verkaufspreise der Immobilien, die auf den Bewertungsstichtag zurückgerechnet wurden.
  • Indexierung: Zur Rückrechnung der Verkaufspreise wurde ein Index verwendet, der auf der Grundlage von statistischen Daten des französischen Staates erstellt wurde.
  • Ertragswertverfahren: Eine Bewertung der Immobilien nach dem Ertragswertverfahren war nicht sachgerecht, da die Immobilien nicht zur Erzielung von Mieteinnahmen, sondern als Spekulationsobjekte erworben wurden.
  • Mitwirkungspflichten: Die Klägerin hatte ihren Mitwirkungspflichten nicht ausreichend nachgekommen, da sie zum Zeitpunkt des Erbfalls keine Beweisvorsorge getroffen hatte.
  • Beweisanträge: Die Beweisanträge der Klägerin wurden zurückgewiesen, da sie nicht geeignet waren, den Wert der Immobilien zu beweisen.
  • Eigene Kosten des Erwerbs: Die im Klageverfahren geltend gemachten „eigenen Kosten des Erwerbs“ wurden nicht berücksichtigt, da sie teilweise nicht abzugsfähig waren oder nicht belegt wurden.
  • Ausgleichszahlungen: Die Ausgleichszahlungen der Klägerin an ihre Miterbin waren nicht als erwerbsmindernd zu berücksichtigen, da es sich nicht um Zuwendungen der Erblasserin handelte.
  • Saldierung: Das FG berücksichtigte die zu Unrecht einbezogenen Ausgleichszahlungen im Wege der Saldierung.

Erbschaftsteuer Bewertung ausländische Immobilien

Kernaussagen:

  • Bei der Bewertung von im Ausland belegenen Immobilien, die in Gesellschaften gehalten werden, ist der gemeine Wert der Anteile an den Gesellschaften zu ermitteln.
  • Fehlen Vergleichspreise, ist der gemeine Wert zu schätzen.
  • Das Ertragswertverfahren ist nicht anzuwenden, wenn die Immobilien als Spekulationsobjekte erworben wurden.
  • Zuwendungen Dritter sind bei der Berechnung des Erwerbs nicht zu berücksichtigen.
RA und Notar Krau

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