Erbschaftsteuer Bewertung erbbaurechtsbelasteter Grundstücke

November 22, 2018

Erbschaftsteuer Bewertung erbbaurechtsbelasteter Grundstücke

BFH Beschluss 25.9.2018 – II B 13/18

RA und Notar Krau

In dem Beschluss des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 25. September 2018 wurde die Nichtzulassungsbeschwerde

der Klägerin gegen ein Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg abgewiesen.

Die Klägerin, die Alleinerbin ihres verstorbenen Ehemanns ist, hatte Einwände gegen die Erbschaftsteuerfestsetzung erhoben,

die auf den Erwerb zweier mit einem Erbbaurecht belasteter Grundstücke durch ihren Ehemann bezogen war.

Die Klägerin argumentierte, dass die Erbschaftsteuer aufgrund des Alters ihres Ehemanns und der daraus folgenden geringen Lebenserwartung niedriger hätte ausfallen müssen.

Sie forderte eine analoge Anwendung des § 23 Erbschaftsteuergesetz (ErbStG), der für die Bewertung von Renten

und anderen wiederkehrenden Leistungen gilt, sowie eine abweichende Festsetzung nach § 163 der Abgabenordnung (AO).

Der BFH entschied jedoch, dass § 23 ErbStG auf erbbaurechtsbelastete Grundstücke nicht anwendbar ist, da diese Vorschrift

nur auf Renten und ähnliche Leistungen abzielt und nicht auf Grundstücke, auch wenn diese mit Erbbauzinsen verbunden sind.

Erbschaftsteuer Bewertung erbbaurechtsbelasteter Grundstücke

Der BFH bestätigte die Auffassung des Finanzgerichts, dass die Erbschaftsteuer ausschließlich auf den Wert des erworbenen Grundstücks zu erheben ist

und der Erbbauzinsanspruch nicht gesondert zu berücksichtigen ist.

Weiterhin führte der BFH aus, dass Einwendungen gegen die Wertfeststellung eines Grundstücks nicht im Erbschaftsteuerverfahren,

sondern nur im Verfahren über den entsprechenden Grundlagenbescheid erhoben werden können.

Die Entscheidung des BFH betonte zudem, dass eine Billigkeitsfestsetzung nach § 163 AO, wie sie von der Klägerin angestrebt wurde, nicht in Betracht kommt,

wenn diese im Ergebnis zu einer abweichenden Bewertung der Grundstücke führen würde, was im Grundlagenbescheid unzulässig wäre.

Letztlich erklärte der BFH die Beschwerde als unbegründet und verpflichtete die Klägerin zur Übernahme der Verfahrenskosten.

Der Senat sah von einer weiteren Begründung der Entscheidung ab, da die Rechtslage als eindeutig betrachtet wurde.

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Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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