FG München 7 K 555/16

Juni 9, 2022

FG München 7 K 555/16

Wert der Anteile an einer Kapitalgesellschaft

Erbschaftsteuer

Urteil vom 20.11.2017 – GmbH

Zusammenfassung von RA und Notar Krau: 

Streitig war der Wert der Anteile an der Klägerin zu 2, einer GmbH, für Zwecke der Erbschaftsteuer.

Der Erblasser war mit 99,61 % an der Klägerin zu 2 beteiligt.

Die Klägerin zu 2 hielt ihrerseits überwiegend Anteile an Personengesellschaften (ca. 68 % ihres Betriebsvermögens) und nur zu einem geringeren Teil Anteile an Kapitalgesellschaften (ca. 32 % ihres Betriebsvermögens).

Das Finanzamt hatte die Anteile an der Klägerin zu 2 nach den Sonderregeln für Holdinggesellschaften bewertet und dabei die Ertragsaussichten nicht berücksichtigt.

Es argumentierte, dass die Klägerin zu 2 als Holdinggesellschaft anzusehen sei und die Berücksichtigung der Ertragsaussichten zu einem “Kaskadeneffekt” führen würde.

FG München 7 K 555/16

Die Kläger waren der Ansicht, dass die Klägerin zu 2 keine Holdinggesellschaft im Sinne der Sonderregelung sei und die Ertragsaussichten bei der Bewertung berücksichtigt werden müssten.

Streitpunkt:

Sind die Anteile an der Klägerin zu 2 nach den Sonderregeln für Holdinggesellschaften zu bewerten oder sind die Ertragsaussichten zu berücksichtigen?

Entscheidung des Finanzgerichts:

Die Klage war begründet.

Das Finanzamt hatte die Anteile an der Klägerin zu 2 zu Unrecht nach den Sonderregeln für Holdinggesellschaften bewertet.

Die Ertragsaussichten waren zu berücksichtigen.

Begründung:

FG München 7 K 555/16

  • Bewertung von Anteilen an Kapitalgesellschaften: Grundsätzlich ist der gemeine Wert von Anteilen an Kapitalgesellschaften gemäß § 11 Abs. 2 S. 2 BewG unter Berücksichtigung des Vermögens und der Ertragsaussichten der Gesellschaft zu schätzen.
  • Sonderregeln für Holdinggesellschaften: Für reine Holdinggesellschaften, die neben der Verwaltung ihrer Beteiligungen keine eigene operative Tätigkeit ausüben, gelten Sonderregeln. Bei diesen Gesellschaften entfällt die Berücksichtigung der Ertragsaussichten.
  • Keine Holdinggesellschaft: Die Klägerin zu 2 war keine Holdinggesellschaft im Sinne der Sonderregelung, da sie überwiegend Anteile an Personengesellschaften und nur zu einem geringeren Teil Anteile an Kapitalgesellschaften hielt.
  • Kein Kaskadeneffekt: Ein Kaskadeneffekt, der die Nichtberücksichtigung der Ertragsaussichten rechtfertigen würde, tritt nur bei Beteiligungen an Kapitalgesellschaften von mehr als 50 % auf.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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