
Erbschaftsteuer bezahlen ohne Hausverkauf – Die Stundung nach § 28 ErbStG
Wenn Sie eine Immobilie erben oder geschenkt bekommen, freut sich oft auch das Finanzamt. Die Erbschaftsteuer kann dabei so hoch ausfallen, dass Erben manchmal gezwungen sind, das Haus direkt wieder zu verkaufen, nur um die Steuerrechnung begleichen zu können. Um genau das zu verhindern, gibt es eine spezielle Regelung im Gesetz: die Stundung.
Stundung bedeutet vereinfacht gesagt: Sie müssen die Steuer nicht sofort auf einen Schlag bezahlen. Das Finanzamt gibt Ihnen Zeit – unter bestimmten Bedingungen sogar bis zu zehn Jahre. In diesem Text erfahren Sie, wie diese Regelung funktioniert, wer sie nutzen kann und worauf Sie achten müssen.
Der Gesetzgeber möchte, dass der Wohnungsmarkt in Deutschland stabil bleibt. Viele Mietwohnungen gehören Privatpersonen. Würden diese Eigentümer durch eine hohe Erbschaftsteuer zum Verkauf gezwungen, könnten große Konzerne diese Wohnungen aufkaufen. Das möchte der Staat vermeiden.
Außerdem werden Immobilien heute nach ihrem echten Marktwert bewertet. Da die Preise für Häuser stark gestiegen sind, fällt auch die Steuer oft sehr hoch aus. Die Stundung soll sicherstellen, dass Sie als Erbe nicht Ihr Heim oder Ihre Mietobjekte verlieren, nur weil Sie die Steuer nicht sofort bar auf dem Konto haben.
Nicht jede Immobilie berechtigt automatisch zu einer langen Stundung. Es gibt zwei Hauptgruppen, für die diese Regelung gilt:
Wenn Sie ein Haus oder eine Wohnung erben, die zu Wohnzwecken vermietet ist, können Sie die Stundung beantragen. Wichtig ist, dass die Immobilie in Deutschland, in der EU oder im Europäischen Wirtschaftsraum liegt.
Nutzen Sie ein geerbtes Ein- oder Zweifamilienhaus oder eine Eigentumswohnung nach dem Erwerb selbst? Dann haben Sie ebenfalls Anspruch auf Stundung. Das gilt besonders dann, wenn Sie keine komplette Steuerbefreiung erhalten (zum Beispiel, weil Sie kein Ehepartner oder Kind des Verstorbenen sind oder das Haus sehr groß ist).
Die Stundung ist kein Geschenk, sondern eine Hilfe in der Not. Das Finanzamt prüft sehr genau, ob Sie die Steuer wirklich nur durch einen Verkauf der Immobilie bezahlen könnten.
Bevor das Finanzamt Ihnen die Zahlung aufschiebt, müssen Sie versuchen, einen Kredit bei einer Bank aufzunehmen. Wenn Sie kreditwürdig sind und ein Darlehen bekommen könnten, müssen Sie diesen Weg wählen. Erst wenn die Bank Ihnen offiziell absagt, wird die Stundung beim Finanzamt zum Thema.
Haben Sie neben dem Haus noch viel Geld auf dem Sparkonto oder andere wertvolle Dinge geerbt? Dann müssen Sie dieses Vermögen zuerst einsetzen. Die Stundung gibt es nur für den Teil der Steuer, den Sie absolut nicht flüssig machen können.
Wenn Sie die Voraussetzungen erfüllen, haben Sie einen Rechtsanspruch auf die Stundung. Das bedeutet, das Finanzamt darf nicht einfach „Nein“ sagen, wenn die Fakten stimmen.
Wenn Sie die Immobilie doch verkaufen oder sie verschenken, endet die Stundung sofort. In diesem Moment haben Sie durch den Verkaufserlös wieder Geld, und das Finanzamt möchte seinen Anteil dann direkt sehen.
Es gibt noch eine andere Art der Stundung, die für alle Steuerarten gilt. Diese ist jedoch viel strenger als die spezielle Regelung für Immobilien.
| Merkmal | Normale Stundung (§ 222 AO) | Immobilien-Stundung (§ 28 ErbStG) |
|---|---|---|
| Entscheidung | Ermessen des Finanzamts | Muss gewährt werden (Rechtsanspruch) |
| Härtefall | Muss eine „erhebliche Härte“ sein | Fokus auf Erhalt der Immobilie |
| Verkauf | Hausverkauf ist oft zumutbar | Hausverkauf soll gerade vermieden werden |
| Sicherheit | Meistens Pflicht (z.B. Grundschuld) | Oft ohne Sicherheit möglich |
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Wenn Sie eine Stundung beantragen möchten, sollten Sie gut vorbereitet sein. Hier ist eine kleine Checkliste:
Die Stundung nach § 28 Abs. 3 ErbStG ist ein wertvolles Instrument für Erben. Sie schützt davor, dass Familienbesitz oder Mietshäuser zerschlagen werden müssen, um Steuern zu bezahlen. Wer kein Bargeld hat, aber eine Immobilie behalten möchte, sollte diesen Weg unbedingt prüfen.
Da das Erbrecht und das Steuerrecht sehr kompliziert sind, empfiehlt sich bei solchen Beträgen immer eine professionelle Unterstützung.
Wenn Sie Fragen zu Ihrer Erbschaft, der Steuererklärung oder der Stundung haben, sollten Sie mit der Anwalts- und Notarkanzlei Krau Kontakt aufnehmen.
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