Erbschaftsteuer bezahlen ohne Hausverkauf – Die Stundung nach § 28 ErbStG

April 17, 2026
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Erbschaftsteuer bezahlen ohne Hausverkauf – Die Stundung nach § 28 ErbStG

Wenn Sie eine Immobilie erben oder geschenkt bekommen, freut sich oft auch das Finanzamt. Die Erbschaftsteuer kann dabei so hoch ausfallen, dass Erben manchmal gezwungen sind, das Haus direkt wieder zu verkaufen, nur um die Steuerrechnung begleichen zu können. Um genau das zu verhindern, gibt es eine spezielle Regelung im Gesetz: die Stundung.

Stundung bedeutet vereinfacht gesagt: Sie müssen die Steuer nicht sofort auf einen Schlag bezahlen. Das Finanzamt gibt Ihnen Zeit – unter bestimmten Bedingungen sogar bis zu zehn Jahre. In diesem Text erfahren Sie, wie diese Regelung funktioniert, wer sie nutzen kann und worauf Sie achten müssen.


Warum gibt es diese Erleichterung beim Erben?

Der Gesetzgeber möchte, dass der Wohnungsmarkt in Deutschland stabil bleibt. Viele Mietwohnungen gehören Privatpersonen. Würden diese Eigentümer durch eine hohe Erbschaftsteuer zum Verkauf gezwungen, könnten große Konzerne diese Wohnungen aufkaufen. Das möchte der Staat vermeiden.

Außerdem werden Immobilien heute nach ihrem echten Marktwert bewertet. Da die Preise für Häuser stark gestiegen sind, fällt auch die Steuer oft sehr hoch aus. Die Stundung soll sicherstellen, dass Sie als Erbe nicht Ihr Heim oder Ihre Mietobjekte verlieren, nur weil Sie die Steuer nicht sofort bar auf dem Konto haben.


Welche Immobilien werden gefördert?

Nicht jede Immobilie berechtigt automatisch zu einer langen Stundung. Es gibt zwei Hauptgruppen, für die diese Regelung gilt:

1. Vermietete Wohnungen

Wenn Sie ein Haus oder eine Wohnung erben, die zu Wohnzwecken vermietet ist, können Sie die Stundung beantragen. Wichtig ist, dass die Immobilie in Deutschland, in der EU oder im Europäischen Wirtschaftsraum liegt.

  • Gut zu wissen: Sie müssen die Wohnung nicht ewig weitervermieten. Wenn Sie später selbst einziehen oder die Wohnung kurzzeitig leer steht, ist das für die Stundung meist unproblematisch.

2. Das selbst genutzte Eigenheim

Nutzen Sie ein geerbtes Ein- oder Zweifamilienhaus oder eine Eigentumswohnung nach dem Erwerb selbst? Dann haben Sie ebenfalls Anspruch auf Stundung. Das gilt besonders dann, wenn Sie keine komplette Steuerbefreiung erhalten (zum Beispiel, weil Sie kein Ehepartner oder Kind des Verstorbenen sind oder das Haus sehr groß ist).


Die wichtigste Bedingung: Sie können nicht anders zahlen

Die Stundung ist kein Geschenk, sondern eine Hilfe in der Not. Das Finanzamt prüft sehr genau, ob Sie die Steuer wirklich nur durch einen Verkauf der Immobilie bezahlen könnten.

Kredit vor Stundung

Bevor das Finanzamt Ihnen die Zahlung aufschiebt, müssen Sie versuchen, einen Kredit bei einer Bank aufzunehmen. Wenn Sie kreditwürdig sind und ein Darlehen bekommen könnten, müssen Sie diesen Weg wählen. Erst wenn die Bank Ihnen offiziell absagt, wird die Stundung beim Finanzamt zum Thema.

Erbschaftsteuer bezahlen ohne Hausverkauf – Die Stundung nach § 28 ErbStG

Eigenes Vermögen nutzen

Haben Sie neben dem Haus noch viel Geld auf dem Sparkonto oder andere wertvolle Dinge geerbt? Dann müssen Sie dieses Vermögen zuerst einsetzen. Die Stundung gibt es nur für den Teil der Steuer, den Sie absolut nicht flüssig machen können.


Wie läuft die Stundung genau ab?

Wenn Sie die Voraussetzungen erfüllen, haben Sie einen Rechtsanspruch auf die Stundung. Das bedeutet, das Finanzamt darf nicht einfach „Nein“ sagen, wenn die Fakten stimmen.

Dauer und Zinsen

  • Zeitraum: Die Steuer kann für bis zu 10 Jahre gestundet werden.
  • Zinsen: Wenn Sie von Todes wegen (also durch ein Erbe) Eigentümer geworden sind, erfolgt die Stundung zinslos. Das ist ein enormer finanzieller Vorteil.
  • Raten: Meistens wird vereinbart, dass Sie die Steuer in kleinen Schritten (Raten) abzahlen. Das Geld dafür nehmen Sie zum Beispiel aus den monatlichen Mieteinnahmen oder Ihrem Gehalt.

Wann endet die Stundung vorzeitig?

Wenn Sie die Immobilie doch verkaufen oder sie verschenken, endet die Stundung sofort. In diesem Moment haben Sie durch den Verkaufserlös wieder Geld, und das Finanzamt möchte seinen Anteil dann direkt sehen.


Stundung nach dem normalen Steuerrecht (§ 222 AO)

Es gibt noch eine andere Art der Stundung, die für alle Steuerarten gilt. Diese ist jedoch viel strenger als die spezielle Regelung für Immobilien.

MerkmalNormale Stundung (§ 222 AO)Immobilien-Stundung (§ 28 ErbStG)
EntscheidungErmessen des FinanzamtsMuss gewährt werden (Rechtsanspruch)
HärtefallMuss eine „erhebliche Härte“ seinFokus auf Erhalt der Immobilie
VerkaufHausverkauf ist oft zumutbarHausverkauf soll gerade vermieden werden
SicherheitMeistens Pflicht (z.B. Grundschuld)Oft ohne Sicherheit möglich

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Praktische Tipps für den Antrag

Wenn Sie eine Stundung beantragen möchten, sollten Sie gut vorbereitet sein. Hier ist eine kleine Checkliste:

  1. Berechnung: Prüfen Sie genau, wie viel Steuer auf den „begünstigten“ Teil (das Haus) entfällt. Nur für diesen Teil gibt es die Stundung nach der Spezialregel.
  2. Bankgespräch: Holen Sie sich schriftlich eine Absage Ihrer Bank für einen Kredit.
  3. Zahlungsplan: Überlegen Sie sich, welche monatlichen Raten Sie sich leisten können. Das Finanzamt erwartet, dass Sie die Mieteinnahmen zur Tilgung nutzen.
  4. Ehrlichkeit: Geben Sie Ihr gesamtes Vermögen an. Wer Geld verschweigt oder verschwendet, verliert seine Glaubwürdigkeit beim Amt.

Zusammenfassung

Die Stundung nach § 28 Abs. 3 ErbStG ist ein wertvolles Instrument für Erben. Sie schützt davor, dass Familienbesitz oder Mietshäuser zerschlagen werden müssen, um Steuern zu bezahlen. Wer kein Bargeld hat, aber eine Immobilie behalten möchte, sollte diesen Weg unbedingt prüfen.

Da das Erbrecht und das Steuerrecht sehr kompliziert sind, empfiehlt sich bei solchen Beträgen immer eine professionelle Unterstützung.

Wenn Sie Fragen zu Ihrer Erbschaft, der Steuererklärung oder der Stundung haben, sollten Sie mit der Anwalts- und Notarkanzlei Krau Kontakt aufnehmen.

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