Erbschaftsteuer Bürgschaftsverpflichtung nachlassmindernd zu berücksichtigen FG Münster 3 K 2476/08 Erb

Juni 7, 2022

Erbschaftsteuer Bürgschaftsverpflichtung nachlassmindernd zu berücksichtigen FG Münster 3 K 2476/08 Erb – Urteil vom 27.01.2011

Zusammenfassung RA und Notar Krau:

Kernaussage:

Das Finanzgericht Münster entschied, dass eine Bürgschaftsverpflichtung des Erblassers gegenüber der Sparkasse als Nachlassverbindlichkeit erbschaftsteuermindernd zu berücksichtigen ist.

Die Klage wurde jedoch in Bezug auf andere Vermögenswerte abgewiesen, insbesondere wurde ein Bewertungsabschlag für einen Teilbetrieb Golfplatz verweigert, da die Betriebsaufgabe innerhalb von fünf Jahren nach dem Erwerb erfolgte.

Erbschaftsteuer und Bürgschaftsverpflichtung

  • Definition und rechtliche Einordnung: Eine Bürgschaftsverpflichtung ist eine vom Erblasser eingegangene Verpflichtung, für die Schulden eines Dritten einzustehen. Sie geht im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf den Erben über und stellt eine Nachlassverbindlichkeit dar.
  • Zivilrechtliche Aspekte: Solange die tatsächliche Inanspruchnahme aus der Bürgschaft unsicher ist, kann sie wertmäßig nicht berücksichtigt werden.
  • Erbschaftssteuerliche Behandlung: Die Bürgschaftsverpflichtung gehört zu den Nachlassverbindlichkeiten und mindert den Nachlasswert, sofern sie in einer auf den Todestag des Erblassers aufzustellenden Bilanz zu erfassen ist.
  • Bilanzierung nach ertragsteuerlichen Grundsätzen: Für die Erfassung der Bürgschaftsverpflichtung gelten die ertragsteuerlichen Bilanzierungsregelungen.
  • Zeitpunkt der bilanziellen Erfassung: Die Verpflichtung ist zu bilanzieren, wenn der Bürge ernsthaft mit einer Inanspruchnahme rechnen muss und sein Rückgriffsanspruch wertlos ist.

Erbschaftsteuer Bürgschaftsverpflichtung nachlassmindernd zu berücksichtigen FG Münster 3 K 2476/08 Erb

Gesellschafterforderung im Nachlass

  • Einordnung als Betriebsvermögen: Die Forderung des Erblassers auf dem Verrechnungskonto gehört zum Betriebsvermögen und ist mit dem ertragsteuerlichen Wert anzusetzen.
  • Bewertung nach ertragsteuerlichen Prinzipien: Eine Abschreibung der Forderung ist erst bei Ausscheiden des Gesellschafters oder Auflösung der Gesellschaft möglich.

Bewertungsabschlag gem. § 13a Abs. 2 ErbStG

  • Voraussetzungen für die Begünstigung: Der Bewertungsabschlag wird u.a. beim Erwerb eines Teilbetriebs oder Mitunternehmeranteils gewährt.
  • Nachversteuerung bei Veräußerung oder Aufgabe innerhalb von fünf Jahren: Die Begünstigung entfällt, wenn der Erwerber den Teilbetrieb innerhalb von fünf Jahren veräußert oder aufgibt.
  • Anwendung auf den vorliegenden Fall: Der Bewertungsabschlag wurde verweigert, da der Betrieb innerhalb der Fünfjahresfrist aufgegeben wurde. Die bloße Übertragung von Sonderbetriebsvermögen ohne den dazugehörigen Mitunternehmeranteil reicht nicht aus, um die Begünstigung zu erhalten.

Zusammenfassung und Schlussfolgerungen

Das Gericht entschied, dass die Bürgschaftsverpflichtung des Erblassers als Nachlassverbindlichkeit zu berücksichtigen ist, da sie zum Todeszeitpunkt bilanzierungspflichtig war.

Die Klage bezüglich anderer Vermögenswerte wurde abgewiesen, insbesondere der Bewertungsabschlag für den Teilbetrieb Golfplatz, da dieser innerhalb der Fünfjahresfrist aufgegeben wurde.

Die Revision wurde zugelassen, um die Rechtsfragen höchstrichterlich klären zu lassen.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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