Erbschaftsteuer Dauergrabpflegevertrag als Zweckzuwendung

Juli 27, 2017

Erbschaftsteuer Dauergrabpflegevertrag als Zweckzuwendung

BFH II R 122/85

Urteil vom 30.9.1987,

RA und Notar Krau

Das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 30. September 1987 befasst sich mit der Frage,

ob ein Dauergrabpflegevertrag als Zweckzuwendung im Sinne des § 8 ErbStG zu werten ist.

Der Fall:

Erbschaftsteuer Dauergrabpflegevertrag als Zweckzuwendung

Die Klägerin schloss mit der Erblasserin einen Dauergrabpflegevertrag, in dem sie sich verpflichtete, für die Dauer von 25 Jahren die Grabpflege zu übernehmen.

Die Erblasserin richtete ein Sparkonto ein, von dem die Grabpflegekosten bezahlt werden sollten.

Nach Ablauf des Vertrags sollte ein eventuelles Restguthaben für soziale Zwecke verwendet werden.

Das Finanzamt sah in der Vereinbarung eine Zweckzuwendung und setzte Erbschaftsteuer fest.

Die Entscheidung des Gerichts:

Der BFH entschied, dass keine Zweckzuwendung vorliegt.

Der Dauergrabpflegevertrag sei ein entgeltlicher Geschäftsbesorgungsvertrag.

Die Klägerin erhalte das Geld als Entgelt für die Übernahme der Grabpflege und nicht für einen bestimmten Zweck.

Zentrale Punkte des Urteils:

Erbschaftsteuer Dauergrabpflegevertrag als Zweckzuwendung

  • Zweckzuwendung: Eine Zweckzuwendung liegt vor, wenn der Empfänger Vermögen mit der Auflage erhält, es für einen bestimmten Zweck zu verwenden.
  • Geschäftsbesorgungsvertrag: Ein Geschäftsbesorgungsvertrag ist ein Vertrag, in dem sich eine Partei verpflichtet, für die andere Partei ein Geschäft zu besorgen.
  • Dauergrabpflegevertrag: Ein Dauergrabpflegevertrag ist ein Geschäftsbesorgungsvertrag, in dem sich eine Partei verpflichtet, für eine bestimmte Dauer die Grabpflege zu übernehmen.
  • Kein Vermögensvorteil: Die Klägerin erhält das Geld nicht als Vermögensvorteil, sondern als Entgelt für ihre Leistung.
  • Kein fremder Zweck: Die Grabpflege erfolgt im Interesse der Erblasserin, nicht im Interesse eines fremden Zwecks.
  • Aufschiebend bedingte Zweckzuwendung: Die Vereinbarung, dass ein eventuelles Restguthaben für soziale Zwecke verwendet werden soll, ist eine aufschiebend bedingte Zweckzuwendung.

Bedeutung des Urteils:

Das Urteil klärt die erbschaftsteuerliche Behandlung von Dauergrabpflegeverträgen.

Es zeigt, dass solche Verträge nicht als Zweckzuwendungen zu werten sind, wenn sie als entgeltliche Geschäftsbesorgungsverträge gestaltet sind.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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