Erbschaftsteuer Dauergrabpflegevertrag als Zweckzuwendung

Juli 27, 2017

Erbschaftsteuer Dauergrabpflegevertrag als Zweckzuwendung

BFH II R 122/85

Urteil vom 30.9.1987,

RA und Notar Krau

Das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 30. September 1987 befasst sich mit der Frage,

ob ein Dauergrabpflegevertrag als Zweckzuwendung im Sinne des § 8 ErbStG zu werten ist.

Der Fall:

Erbschaftsteuer Dauergrabpflegevertrag als Zweckzuwendung

Die Klägerin schloss mit der Erblasserin einen Dauergrabpflegevertrag, in dem sie sich verpflichtete, für die Dauer von 25 Jahren die Grabpflege zu übernehmen.

Die Erblasserin richtete ein Sparkonto ein, von dem die Grabpflegekosten bezahlt werden sollten.

Nach Ablauf des Vertrags sollte ein eventuelles Restguthaben für soziale Zwecke verwendet werden.

Das Finanzamt sah in der Vereinbarung eine Zweckzuwendung und setzte Erbschaftsteuer fest.

Die Entscheidung des Gerichts:

Der BFH entschied, dass keine Zweckzuwendung vorliegt.

Der Dauergrabpflegevertrag sei ein entgeltlicher Geschäftsbesorgungsvertrag.

Die Klägerin erhalte das Geld als Entgelt für die Übernahme der Grabpflege und nicht für einen bestimmten Zweck.

Zentrale Punkte des Urteils:

Erbschaftsteuer Dauergrabpflegevertrag als Zweckzuwendung

  • Zweckzuwendung: Eine Zweckzuwendung liegt vor, wenn der Empfänger Vermögen mit der Auflage erhält, es für einen bestimmten Zweck zu verwenden.
  • Geschäftsbesorgungsvertrag: Ein Geschäftsbesorgungsvertrag ist ein Vertrag, in dem sich eine Partei verpflichtet, für die andere Partei ein Geschäft zu besorgen.
  • Dauergrabpflegevertrag: Ein Dauergrabpflegevertrag ist ein Geschäftsbesorgungsvertrag, in dem sich eine Partei verpflichtet, für eine bestimmte Dauer die Grabpflege zu übernehmen.
  • Kein Vermögensvorteil: Die Klägerin erhält das Geld nicht als Vermögensvorteil, sondern als Entgelt für ihre Leistung.
  • Kein fremder Zweck: Die Grabpflege erfolgt im Interesse der Erblasserin, nicht im Interesse eines fremden Zwecks.
  • Aufschiebend bedingte Zweckzuwendung: Die Vereinbarung, dass ein eventuelles Restguthaben für soziale Zwecke verwendet werden soll, ist eine aufschiebend bedingte Zweckzuwendung.

Bedeutung des Urteils:

Das Urteil klärt die erbschaftsteuerliche Behandlung von Dauergrabpflegeverträgen.

Es zeigt, dass solche Verträge nicht als Zweckzuwendungen zu werten sind, wenn sie als entgeltliche Geschäftsbesorgungsverträge gestaltet sind.

RA und Notar Krau

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