Erbschaftsteuer Eigenschuld des Erben und keine Nachlassverbindlichkeit

Januar 18, 2018

Erbschaftsteuer Eigenschuld des Erben und keine Nachlassverbindlichkeit

FG Münster 3 K 1915/12 Erb

RA und Notar Krau

In dem Urteil des Finanzgerichts Münster ging es um die Frage, ob die Erbschaftsteuer als Nachlassverbindlichkeit

im Rahmen eines Nachlassinsolvenzverfahrens behandelt werden kann.

Der Kläger, Erbe eines verstorbenen Erblassers, hatte gegen einen Feststellungsbescheid des Finanzamts Einspruch eingelegt.

Hintergrund war, dass die Lebensgefährtin des Erblassers ihren Erbteil an die Tochter übertragen hatte, nachdem der Nachlass als überschuldet festgestellt worden war.

Das Finanzamt setzte daraufhin die Erbschaftsteuer fest und meldete diese als Nachlassforderung im Insolvenzverfahren an.

Erbschaftsteuer Eigenschuld des Erben und keine Nachlassverbindlichkeit

Der Kläger widersprach der Anmeldung.

Das Gericht entschied, dass die Erbschaftsteuer keine Nachlassverbindlichkeit gemäß § 1967 BGB ist, sondern eine persönliche Schuld des Erben darstellt.

Nach Auffassung des Gerichts ergibt sich dies aus der Tatsache, dass die Erbschaftsteuer auf das individuelle Verhältnis

des Erben zum Erblasser abstellt und nicht den gesamten Nachlass betrifft.

§ 20 Abs. 1 ErbStG legt fest, dass der Erwerber, also der Erbe, Steuerschuldner ist, und nicht der Nachlass selbst.

Eine Haftung des Nachlasses für die Erbschaftsteuer besteht nur bis zur Auseinandersetzung des Nachlasses, die hier bereits vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgt war.

Das Gericht hob daher den angefochtenen Feststellungsbescheid sowie die Einspruchsentscheidung auf, da sie rechtswidrig waren.

Erbschaftsteuer Eigenschuld des Erben und keine Nachlassverbindlichkeit

Die Revision wurde zugelassen, da es an einer höchstrichterlichen Entscheidung zur Qualifizierung der Erbschaftsteuer als Nachlassverbindlichkeit fehlt.

Die Kosten des Verfahrens wurden dem beklagten Finanzamt auferlegt.

Schlagworte

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Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

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