Erbschaftsteuer Erbschaft unter Auflage ist Zweckzuwendung

Juli 24, 2017

Erbschaftsteuer Erbschaft unter Auflage ist Zweckzuwendung

FG Münster 3 K 210/12 Erb

Zweckzuwendung gemäß §§ 1 Nr. 3, 8 ErbStG,

im Erbwege zugewandtes Vermögen,

Rechtsnachfolgerin

RA und Notar Krau

Das Finanzgericht Münster hat in seinem Urteil vom 13. Februar 2014 entschieden, dass eine Erbschaft unter der Auflage,

diese nur für in Not geratene Arbeitnehmer der Erbin zu verwenden, eine Zweckzuwendung gemäß § 8 ErbStG darstellt.

Sachverhalt

Die Erblasserin hatte die Klägerin, ihre ehemalige Arbeitgeberin, als Alleinerbin eingesetzt und ihr die Auflage gemacht, das Erbe nur für in Not geratene Arbeitnehmer zu verwenden.

Erbschaftsteuer Erbschaft unter Auflage ist Zweckzuwendung

Die Klägerin schloss daraufhin eine Betriebsvereinbarung mit ihren Arbeitnehmervertretern über die Verwendung des Erbes.

Das Finanzamt setzte Erbschaftsteuer fest und berücksichtigte die Auflage nicht als Nachlassverbindlichkeit.

Entscheidung des Finanzgerichts

Das Finanzgericht wies die Klage ab.

Die Erbschaft unterliege der Erbschaftsteuer als Zweckzuwendung.

Zweckzuwendung

Eine Zweckzuwendung ist eine Zuwendung, die mit der Auflage verbunden ist, für einen bestimmten Zweck verwendet zu werden.

Unbestimmter Personenkreis

Eine Zweckzuwendung liegt vor, wenn die Zuwendung nicht bestimmten Personen zukommt, sondern einem unbestimmten Personenkreis zugutekommt.

Erbschaftsteuer Erbschaft unter Auflage ist Zweckzuwendung

Kein Rechtsanspruch

Im Streitfall hatte keiner der Arbeitnehmer einen Rechtsanspruch auf das Erbe.

Es war auch nicht von vornherein klar, welche Arbeitnehmer in den Genuss der Zuwendung kommen würden.

Betriebsvereinbarung

Die Klägerin hatte zwar eine Betriebsvereinbarung über die Verwendung des Erbes geschlossen, dies änderte aber nichts daran,

dass die Zuwendung einem unbestimmten Personenkreis zugutekam.

Fazit

Das Urteil des Finanzgerichts Münster zeigt, dass Erbschaften unter einer Auflage, diese für einen bestimmten Zweck zu verwenden,

der Besteuerung als Zweckzuwendung unterliegen können.

Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Zuwendung einem unbestimmten Personenkreis zugutekommt und kein Arbeitnehmer einen Rechtsanspruch auf das Erbe hat.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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