Das Finanzgericht Münster hat in seinem Urteil vom 13. Februar 2014 entschieden, dass eine Erbschaft unter der Auflage,
diese nur für in Not geratene Arbeitnehmer der Erbin zu verwenden, eine Zweckzuwendung gemäß § 8 ErbStG darstellt.
Sachverhalt
Die Erblasserin hatte die Klägerin, ihre ehemalige Arbeitgeberin, als Alleinerbin eingesetzt und ihr die Auflage gemacht, das Erbe nur für in Not geratene Arbeitnehmer zu verwenden.
Erbschaftsteuer Erbschaft unter Auflage ist Zweckzuwendung
Die Klägerin schloss daraufhin eine Betriebsvereinbarung mit ihren Arbeitnehmervertretern über die Verwendung des Erbes.
Das Finanzamt setzte Erbschaftsteuer fest und berücksichtigte die Auflage nicht als Nachlassverbindlichkeit.
Entscheidung des Finanzgerichts
Das Finanzgericht wies die Klage ab.
Die Erbschaft unterliege der Erbschaftsteuer als Zweckzuwendung.
Zweckzuwendung
Eine Zweckzuwendung ist eine Zuwendung, die mit der Auflage verbunden ist, für einen bestimmten Zweck verwendet zu werden.
Unbestimmter Personenkreis
Eine Zweckzuwendung liegt vor, wenn die Zuwendung nicht bestimmten Personen zukommt, sondern einem unbestimmten Personenkreis zugutekommt.
Erbschaftsteuer Erbschaft unter Auflage ist Zweckzuwendung
Kein Rechtsanspruch
Im Streitfall hatte keiner der Arbeitnehmer einen Rechtsanspruch auf das Erbe.
Es war auch nicht von vornherein klar, welche Arbeitnehmer in den Genuss der Zuwendung kommen würden.
Betriebsvereinbarung
Die Klägerin hatte zwar eine Betriebsvereinbarung über die Verwendung des Erbes geschlossen, dies änderte aber nichts daran,
dass die Zuwendung einem unbestimmten Personenkreis zugutekam.
Fazit
Das Urteil des Finanzgerichts Münster zeigt, dass Erbschaften unter einer Auflage, diese für einen bestimmten Zweck zu verwenden,
der Besteuerung als Zweckzuwendung unterliegen können.
Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Zuwendung einem unbestimmten Personenkreis zugutekommt und kein Arbeitnehmer einen Rechtsanspruch auf das Erbe hat.