Erbschaftsteuer Ermittlung des steuerfreien fiktiven Zugewinnausgleichs

Juli 26, 2017

Erbschaftsteuer Ermittlung des steuerfreien fiktiven Zugewinnausgleichs

§ 1375 Abs. 2 Nr. 1 BGB,

BFH-Urteil II R 7/01

RA und Notar Krau

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in seinem Urteil vom 5. Dezember 2002 entschieden, dass bei der Ermittlung des steuerfreien Zugewinnausgleichs

im Erbschaftsteuerrecht der Nachlass nicht um Schenkungen erhöht werden darf, die der Erblasser zu Lebzeiten gemacht hat.

Sachverhalt

Die Klägerin war Vermächtnisnehmerin ihres verstorbenen Ehemannes.

Erbschaftsteuer Ermittlung des steuerfreien fiktiven Zugewinnausgleichs

Die Eheleute lebten im Güterstand der Zugewinngemeinschaft.

Der Ehemann hatte zu Lebzeiten Schenkungen gemacht.

Das Finanzamt erhöhte bei der Berechnung des steuerfreien Zugewinnausgleichs den Nachlass um den Wert der Schenkungen.

Die Klage der Klägerin gegen den Erbschaftsteuerbescheid hatte Erfolg.

Entscheidung des BFH

Der BFH wies die Revision des Finanzamts zurück.

Das Finanzgericht habe zu Recht entschieden, dass der Nachlass bei der Berechnung des steuerfreien Zugewinnausgleichs nicht um Schenkungen erhöht werden darf.

Steuerfreier Zugewinnausgleich

Erbschaftsteuer Ermittlung des steuerfreien fiktiven Zugewinnausgleichs

Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 ErbStG ist beim Tod eines Ehegatten der Betrag, den der überlebende Ehegatte als Zugewinnausgleichsanspruch geltend machen könnte, erbschaftsteuerfrei.

Berechnung des steuerfreien Zugewinnausgleichs

Nach § 5 Abs. 1 Satz 5 ErbStG ist der steuerfreie Zugewinnausgleichsbetrag im Verhältnis des Steuerwerts des Nachlasses zu dessen Verkehrswert zu kürzen.

Schenkungen des Erblassers

Schenkungen, die der Erblasser zu Lebzeiten gemacht hat, sind bei der Berechnung des steuerfreien Zugewinnausgleichs nicht zu berücksichtigen.

Sie gehören weder zum Nachlass noch können sie diesem hinzugerechnet werden.

Begründung

Der BFH begründete seine Entscheidung damit, dass § 5 Abs. 1 Satz 5 ErbStG eine rein steuerrechtliche Vorschrift ist.

Sie knüpft an den Nachlass und dessen Steuerwert an.

Erbschaftsteuer Ermittlung des steuerfreien fiktiven Zugewinnausgleichs

Schenkungen des Erblassers sind keine Vermögensgegenstände des Nachlasses.

Sie sind lediglich Rechengrößen für die Ermittlung des Zugewinnausgleichs.

Fazit

Das Urteil des BFH trägt zur Klarstellung der Rechtslage bei der Berechnung des steuerfreien Zugewinnausgleichs bei.

Es verhindert, dass der Fiskus durch die Berücksichtigung von Schenkungen des Erblassers bei der Erbschaftsteuerberechnung begünstigt wird.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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