Erbschaftsteuer – Erwerb Kommanditanteil an Fonds-GmbH – FG Münster 3 K 1402/12 F

Juni 9, 2022

Erbschaftsteuer – Erwerb Kommanditanteil an Fonds-GmbH – FG Münster 3 K 1402/12 F – Urteil vom 16.04.2015 – Einspruchsentscheidung

Zusammenfassung von RA und Notar Krau:

Das Finanzgericht Münster entschied in diesem Fall über die Wertfeststellung eines Kommanditanteils an einer vermögensverwaltenden Fonds-GmbH im Rahmen der Erbschaftsteuer.

Die Klägerin erbte den Anteil und stritt mit dem Finanzamt über die korrekte Bewertungsmethode.

Das Gericht urteilte, dass die Wertfeststellung nach Paragraf 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BewG erfolgen muss, da es sich nicht um Betriebsvermögen handelt.

Die Klage wurde teilweise abgewiesen und die Revision zugelassen.

Hintergrund:

  • Die Klägerin erbte einen Kommanditanteil an einer Fonds-GmbH & Co. KG.
  • Das Finanzamt stellte den Wert des Anteils gemäß Paragraf 151 Abs. 1 Nr. 4 BewG fest.
  • Die Klägerin legte Einspruch ein und argumentierte, dass eine andere Bewertungsmethode anzuwenden sei.
  • Das Finanzamt wies den Einspruch zurück.
  • Die Klägerin erhob Klage und trug vor, dass die Bewertungsmethode des Finanzamts nicht realitätsgerecht sei und der Wert des Anteils auf Basis der erwarteten Auszahlungen geschätzt werden müsse.

Entscheidung des Gerichts:

Erbschaftsteuer – Erwerb Kommanditanteil an Fonds-GmbH – FG Münster 3 K 1402/12 F

  • Das Gericht stellte fest, dass die Fondsgesellschaft nicht gewerblich geprägt ist und somit keine gewerblichen Einkünfte, sondern solche aus Vermietung und Verpachtung erzielt.
  • Daher ist die Wertfeststellung gemäß Paragraf 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BewG korrekt.
  • Das Gericht folgte den Mitteilungen der Fonds-Verwaltung zur Bewertung der einzelnen Vermögensgegenstände und Schulden.
  • Die Klage wurde teilweise abgewiesen, da die vom Finanzamt festgestellten Werte teilweise zu hoch waren.
  • Die Revision wurde zugelassen, da höchstrichterliche Entscheidungen zur Wertfeststellung nach Paragraf 151 Abs. 1 Nr. 4 BewG fehlten.

Fazit:

  • Bei der Bewertung von Anteilen an vermögensverwaltenden Fondsgesellschaften ist Paragraf 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BewG anzuwenden.
  • Die Wertfeststellung erfolgt anhand der einzelnen Vermögensgegenstände und Schulden der Gesellschaft.
  • Die Mitteilungen der Fonds-Verwaltung können als Grundlage für die Bewertung dienen, sofern sie nicht offensichtlich fehlerhaft sind.
  • Die Revision wurde zugelassen, um die Rechtsfrage höchstrichterlich klären zu lassen.
RA und Notar Krau

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