Erbschaftsteuer Falschbezeichnung Vermächtnisnehmer als Erbe im Testament
FG München 4 K 1859/15
Unschädliche Falschbezeichnung eines Vermächtnisnehmers als Erbe im Testament
– Ermittlung des Wertes des erbschaftsteuerlichen Erwerbs
– Bankkreditschulden und Grunderwerbsteuer als Nachlassverbindlichkeiten
Der Kläger erbte von seiner Großtante einen Miteigentumsanteil an einer Wohnung.
Die Großtante hatte in ihrem Testament neben Erbeinsetzungen auch Vermächtnisse angeordnet und ihren Bruder als Testamentsvollstrecker eingesetzt.
Der Testamentsvollstrecker übertrug dem Kläger und dessen Bruder die Wohnung, die mit Grundschulden belastet war.
Das Finanzamt setzte die Erbschaftsteuer für den Kläger zunächst auf 0 € fest, da der Wert der Wohnung durch den Nießbrauch und die Grundschulden gemindert wurde.
Nach einer erfolgreichen Einspruchsentscheidung der Nießbrauchberechtigten, die zu einer niedrigeren Bewertung des Nießbrauchs führte,
erhöhte das Finanzamt die Erbschaftsteuer für den Kläger.
Der Kläger legte Einspruch ein und machte geltend, dass die Bankschulden und die Grunderwerbsteuer als Nachlassverbindlichkeiten zu berücksichtigen seien.
Kernaussage des Urteils:
Das Finanzgericht München wies die Klage ab. Weder die Bankschulden noch die Grunderwerbsteuer können als Nachlassverbindlichkeiten berücksichtigt werden.
Die Bankschulden sind keine Nachlassverbindlichkeiten des Klägers, da er als Vermächtnisnehmer nicht für die Schulden der Erblasserin haftet.
Die Grunderwerbsteuer ist nicht abzugsfähig, da sie nicht im Zusammenhang mit dem Erwerb von Todes wegen steht.
Begründung des Gerichts:
Fazit:
Das Urteil verdeutlicht die unterschiedliche Behandlung von Erben und Vermächtnisnehmern im Erbschaftsteuerrecht.
Erben haften für die Nachlassverbindlichkeiten, Vermächtnisnehmer hingegen nicht.
Auch die Grunderwerbsteuer ist nur dann abzugsfähig, wenn sie im Zusammenhang mit dem Erwerb von Todes wegen steht.
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