Erbschaftsteuer Falschbezeichnung Vermächtnisnehmer als Erbe im Testament

August 23, 2017

Erbschaftsteuer Falschbezeichnung Vermächtnisnehmer als Erbe im Testament

FG München 4 K 1859/15

Unschädliche Falschbezeichnung eines Vermächtnisnehmers als Erbe im Testament

– Ermittlung des Wertes des erbschaftsteuerlichen Erwerbs

– Bankkreditschulden und Grunderwerbsteuer als Nachlassverbindlichkeiten

RA und Notar Krau

Der Kläger erbte von seiner Großtante einen Miteigentumsanteil an einer Wohnung.

Die Großtante hatte in ihrem Testament neben Erbeinsetzungen auch Vermächtnisse angeordnet und ihren Bruder als Testamentsvollstrecker eingesetzt.

Der Testamentsvollstrecker übertrug dem Kläger und dessen Bruder die Wohnung, die mit Grundschulden belastet war.

Das Finanzamt setzte die Erbschaftsteuer für den Kläger zunächst auf 0 € fest, da der Wert der Wohnung durch den Nießbrauch und die Grundschulden gemindert wurde.

Nach einer erfolgreichen Einspruchsentscheidung der Nießbrauchberechtigten, die zu einer niedrigeren Bewertung des Nießbrauchs führte,

erhöhte das Finanzamt die Erbschaftsteuer für den Kläger.

Erbschaftsteuer Falschbezeichnung Vermächtnisnehmer als Erbe im Testament

Der Kläger legte Einspruch ein und machte geltend, dass die Bankschulden und die Grunderwerbsteuer als Nachlassverbindlichkeiten zu berücksichtigen seien.

Kernaussage des Urteils:

Das Finanzgericht München wies die Klage ab. Weder die Bankschulden noch die Grunderwerbsteuer können als Nachlassverbindlichkeiten berücksichtigt werden.

Die Bankschulden sind keine Nachlassverbindlichkeiten des Klägers, da er als Vermächtnisnehmer nicht für die Schulden der Erblasserin haftet.

Die Grunderwerbsteuer ist nicht abzugsfähig, da sie nicht im Zusammenhang mit dem Erwerb von Todes wegen steht.

Begründung des Gerichts:

  • Vermächtnisnehmer, nicht Erbe:
    • Der Kläger ist als Vermächtnisnehmer und nicht als Erbe anzusehen, da ihm im Testament nur ein einzelner Gegenstand (Miteigentumsanteil an der Wohnung) zugewendet wurde.
    • Die Bezeichnung als Erbe im Testament ist in diesem Fall unbeachtlich.
  • Keine Haftung für Bankschulden:
    • Als Vermächtnisnehmer haftet der Kläger nicht für die Bankschulden der Erblasserin.
    • Die Bankschulden sind daher keine Nachlassverbindlichkeiten des Klägers.
  • Grunderwerbsteuer nicht abzugsfähig:
    • Die Grunderwerbsteuer ist nicht als Nachlassverbindlichkeit abzugsfähig.
    • Sie steht in keinem Zusammenhang mit dem Erwerb von Todes wegen.
    • Der Erwerb des Klägers ist als Erwerb von Todes wegen von der Grunderwerbsteuer befreit.
  • Bindungswirkung:
    • Die Hinzuziehung des Klägers zum Einspruchsverfahren der Nießbrauchberechtigten führt zu einer Bindungswirkung hinsichtlich der Bewertung des Nießbrauchs.
    • Die Berücksichtigung der Bankschulden als Nachlassverbindlichkeiten ist jedoch nicht durch die Bindungswirkung ausgeschlossen.

Erbschaftsteuer Falschbezeichnung Vermächtnisnehmer als Erbe im Testament

Fazit:

Das Urteil verdeutlicht die unterschiedliche Behandlung von Erben und Vermächtnisnehmern im Erbschaftsteuerrecht.

Erben haften für die Nachlassverbindlichkeiten, Vermächtnisnehmer hingegen nicht.

Auch die Grunderwerbsteuer ist nur dann abzugsfähig, wenn sie im Zusammenhang mit dem Erwerb von Todes wegen steht.

Zusätzliche Informationen:

  • Das Urteil hat Bedeutung für die Praxis, da es die Abgrenzung zwischen Erbeinsetzung und Vermächtnis im Erbschaftsteuerrecht verdeutlicht.
  • Erblasser sollten bei der Gestaltung von Testamenten die erbschaftsteuerlichen Folgen für die Erben und Vermächtnisnehmer berücksichtigen.
  • Erben und Vermächtnisnehmer sollten sich über die für sie geltenden erbschaftsteuerlichen Regelungen informieren.
RA und Notar Krau

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