Erbschaftsteuer Falschbezeichnung Vermächtnisnehmer als Erbe im Testament
FG München 4 K 1859/15
Unschädliche Falschbezeichnung eines Vermächtnisnehmers als Erbe im Testament
– Ermittlung des Wertes des erbschaftsteuerlichen Erwerbs
– Bankkreditschulden und Grunderwerbsteuer als Nachlassverbindlichkeiten
Der Kläger erbte von seiner Großtante einen Miteigentumsanteil an einer Wohnung.
Die Großtante hatte in ihrem Testament neben Erbeinsetzungen auch Vermächtnisse angeordnet und ihren Bruder als Testamentsvollstrecker eingesetzt.
Der Testamentsvollstrecker übertrug dem Kläger und dessen Bruder die Wohnung, die mit Grundschulden belastet war.
Das Finanzamt setzte die Erbschaftsteuer für den Kläger zunächst auf 0 € fest, da der Wert der Wohnung durch den Nießbrauch und die Grundschulden gemindert wurde.
Nach einer erfolgreichen Einspruchsentscheidung der Nießbrauchberechtigten, die zu einer niedrigeren Bewertung des Nießbrauchs führte,
erhöhte das Finanzamt die Erbschaftsteuer für den Kläger.
Der Kläger legte Einspruch ein und machte geltend, dass die Bankschulden und die Grunderwerbsteuer als Nachlassverbindlichkeiten zu berücksichtigen seien.
Kernaussage des Urteils:
Das Finanzgericht München wies die Klage ab. Weder die Bankschulden noch die Grunderwerbsteuer können als Nachlassverbindlichkeiten berücksichtigt werden.
Die Bankschulden sind keine Nachlassverbindlichkeiten des Klägers, da er als Vermächtnisnehmer nicht für die Schulden der Erblasserin haftet.
Die Grunderwerbsteuer ist nicht abzugsfähig, da sie nicht im Zusammenhang mit dem Erwerb von Todes wegen steht.
Begründung des Gerichts:
Fazit:
Das Urteil verdeutlicht die unterschiedliche Behandlung von Erben und Vermächtnisnehmern im Erbschaftsteuerrecht.
Erben haften für die Nachlassverbindlichkeiten, Vermächtnisnehmer hingegen nicht.
Auch die Grunderwerbsteuer ist nur dann abzugsfähig, wenn sie im Zusammenhang mit dem Erwerb von Todes wegen steht.
Zusätzliche Informationen:
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.